OGH 3Ob42/63

OGH3Ob42/6320.3.1963

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Schopf als Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Josef H*****, Schuhmachermeister, *****, vertreten durch Dr. Felix Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Dr. Hubert Strenitzer, Rechtsanwalt in Judenburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johann P*****, Betonwarenerzeuger, *****, wegen 1.486,-- S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 6. Februar 1963, GZ R 45/63-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 27. Dezember 1962, GZ E 6364/62-1, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes, der in seinem bestätigenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem stattgegebenden Teil dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 378,90 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte am 22. 12. 1962 gegen Johann P***** auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, des Beschlusses des Bezirksgerichtes Judenburg und einer Zahlungsaufforderung dieses Gerichtes zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen von 1.486 S samt Zinsen und von Kosten die Pfändung der dem Johann P***** gegen die I*****versicherungsgesellschaft Wiener Neustadt zustehenden Forderung von 5.000 S, wobei sie anführte, daß für den Drittschuldner auf Grund des Versicherungsvertrages 8 E 12892 G 57/62 Deckungspflicht bestehe.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 19. 11. 1962, S 24/62, über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden sei und daher gemäß § 10 Abs 1 KO wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen ein richterliches Pfandrecht nicht mehr erworben werden könne. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich eines Kostenbetrages von 9,86 S und bewilligte im übrigen die Exekution. Es führte im wesentlichen aus:

Die im Exekutionsantrag enthaltene Behauptung, daß der verpflichteten Partei infolge Deckungspflicht des Drittschuldners auf Grund des Versicherungsvertrages eine Forderung im Betrag von 5.000 S zustehe, reiche zur Bewilligung der Exekution trotz Konkurseröffnung hin, weil die betreibende Partei damit zum Audruck bringe, daß sie den dem Verpflichteten als Versicherungsnehmer gegenüber dem Drittschuldner als Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zustehendenden Anspruch pfänden wolle. Diese Möglichkeit werde dem geschädigten Haftpflichtgläubiger im Konkurs des Versicherungsnehmers durch die Bestimmung des § 157 VVG eingeräumt. Die betreibende Partei habe es zwar unterlassen, im Antrag zu behaupten, daß sie der geschädigte Haftpflichtgläubiger sei. Diese Unterlassung rechtfertige die Abweisung des Antrages aber deshalb nicht, weil § 157 VVG nur dem geschädigten Dritten und keinem anderem Gläubiger im Konkurs des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gewähre.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist begründet. Vorauszuschicken ist, daß nach ständiger Rechtsprechung der Masseverwalter Partei ist, so daß die Parteienbezeichnung in diesem Sinn zu berichtigen war.

Die betreibende Partei muß im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten bereits im Exekutionsantrag beweisen, daß die Exekutionsführung trotz der Exekutionssperre nach § 10 KO zulässig ist. Im vorliegenden Fall hätte also die betreibende Partei bereits im Exekutionsantrag behaupten und beweisen müssen, daß die Voraussetzungen des § 157 VVG vorliegen, daß sie also der geschädigte Dritte ist. Dies wäre auch aus dem Grund erforderlich gewesen, weil der Deckungsanspruch gemäß § 156 VVG überhaupt nur vom geschädigten Dritten gepfändet werden kann. Aus dem Umstand, daß nach § 157 VVG nur dem geschädigten Dritten im Konkurs des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung zusteht, folgt noch nicht, daß die betreibende Partei der geschädigte Dritte ist. Auf die im Rekurs der betreibenden Partei vorgebrachten Neuerungen hat aber das Rekursgericht mit Recht nicht Bedacht genommen, zumal auch in diesem Fall die bloße Behauptung nicht ausreichend gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen war der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO und § 78 EO.

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