OGH 6Ob129/61

OGH6Ob129/6122.3.1961

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Hammer und Dr. Lassmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg S*****, Landesbahnchauffeur *****, vertreten durch Gerald Eidenberger, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Erich Schwinner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.000,-- sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Jänner 1961, GZ 2 R 217/60, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Oktober 1960, GZ 7 Cg 439/60-8, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger belangte im vorliegenden Prozess den derzeit in Strafhaft befindlichen Josef B*****, vormals angeblich Kraftfahrzeughändler, sowie die A*****, auf Zahlung von S 20.000,-- sA. Er begründete diesen Anspruch damit, dass er im Jahr 1959 dem Josef B***** einen ihm gehörigen PKW, Marke Borgward, zum kommissionsweisen Verkauf übergeben habe, wobei vereinbart worden sei, nach Abzug von Provision und Spesen müsse ihm ein Nettoverkaufspreis von S 20.000,-- bleiben; Verkaufsbedingungen und Verkaufsermächtigung seien schriftlich niedergelegt worden; B***** habe außer den Kraftfahrzeugpapieren noch einen Blankokaufvertrag bekommen, in dem der Name des Klägers als des Verkäufers aufgeschienen sei; B***** habe das Fahrzeug aber nicht für den Kläger verkauft, sondern im Juni 1959 der A***** als Deckung für ein von ihm bei dieser Anstalt aufgenommenes Darlehen sicherungsweise übereignet; die A***** habe damals den Blankokaufvertrag und die Wagenpapiere übernommen, den Wagen selbst aber noch einige Monate auf dem Lagerplatz des B***** belassen und ihn von dort erst weggebracht, als B***** das Darlehen nicht zurückzahlte; hiefür und für ähnliche Delikte sei B***** wegen Verbrechens nach § 183 StG verurteilt worden; aber auch die A*****, die behaupte, das Fahrzeug weiterveräußert zu haben, sei dem Kläger schadenersatzpflichtig, weil sie laut Mitteilung ihrer im Strafprozess gegen B***** als Zeugin vernommenen Angestellten Dr. Erika H***** und zwar schon auf Grund der Wagenpapiere nicht nur habe wissen müssen, sondern tatsächlich gewusst habe, dass B***** nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden, sondern nur Kommissionär des Klägers gewesen sei; sie sei demnach bei der Sicherungsübereignung schlechtgläubig gewesen.

Gegen Josef B***** wurde bei der I. Tagsatzung ein Versäumungsurteil gefällt.

Das Klagebegehren gegen die A***** wies der Erstrichter mit der Begründung ab, dem Kläger sei es nicht gelungen, ihre Schlechtgläubigkeit zu beweisen; der (dem Gericht allerdings nicht vorgelegte) Blankokaufvertrag habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass B***** nur Kommissionär gewesen sei; bei der Sicherungsübereignung des Fahrzeuges an die A***** für ein Darlehen von S 8.000,-- habe B***** am 6. 6. 1959 erklärt, es stehe in seinem Alleineigentum; dabei sei auch der Typenschein mitübergeben worden; der Wagen selbst sei der beklagten Partei körperlich übergeben worden, aber noch einige Zeit im Wagenpark des B***** stehen geblieben; als B***** das Darlehen nicht zurückzahlte, sei der Wagen von der beklagten Partei eingezogen und nach Schätzung durch einen Sachverständigen weiterveräußert worden, wobei die beklagte Partei im eigenen Namen verkauft habe; die bei der beklagten Partei angestellte Zeugin Dr. Erika H***** habe zwar anlässlich der Strafverhandlung gegen B***** zum Zeugen Dr. Bernhard L*****, dem Konzipienten des Klagevertreters, nicht nur gesagt, wenn ein Vorbesitzer einen Blankokaufvertrag unterschrieben habe, müsse von der beklagten Partei angenommen werden, dass der Händler auch Eigentümer geworden sei, sondern auf den Vorhalt, dass diese doch habe ersehen müssen, B***** sei nur Kommissionär gewesen, auch geantwortet: "Ja schon, aber wir fühlten uns auf Grund der Verkaufsermächtigung berechtigt, das Fahrzeug zu übernehmen, da B***** auf Grund dieser Ermächtigung umso eher berechtigt ist, es zu verpfänden"; dieser Redewendung komme aber keine besondere Bedeutung zu, weil die gleiche Zeugin auch ausgesagt habe, die beklagte Partei habe zur Zeit der Übergabe des Fahrzeuges nicht gewusst, dass B***** nicht Eigentümer sei, dies habe sich erst in der Strafverhandlung herausgestellt; ziehe man noch in Betracht, dass der Wagen polizeilich abgemeldet gewesen und B***** ein zum Handel mit Kraftfahrzeugen befugter Gewerbsmann gewesen sei, könne von Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei nicht gesprochen werden; der Kläger habe selbst zu vertreten, dass er bei Erteilung einer Verkaufsermächtigung, also bei Abschluss eines Kommissionsgeschäftes, einen Blankokaufvertrag unterfertigt, somit bei Errichtung eines für die Eigentumsübertragung gültigen Titels mitgewirkt habe, selbst wenn dies als branchenüblich anzusehen sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es begründete seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Da es sich nicht um einen Eigentums-, sondern um einen Schadenersatzprozess handle, sei auf die Ausführungen der Parteien zur Frage des Erwerbes von Eigentum durch B***** bzw von Sicherungseigentum durch die beklagte Partei nicht einzugehen; für das Schadenersatzbegehren sei nur die Frage des Verschuldens der beklagten Partei nicht spruchreif, alle anderen Voraussetzungen wären gegeben; bei der Frage des Verschuldens der beklagten Partei komme es darauf an, ob sie schlechtgläubig gewesen sei; da Sicherungseigentum im Wesentlichen Pfandcharakter habe und die Befugnis, einen PKW zu verkaufen, noch nicht die Befugnis in sich schließen müsse, ihn auch zu verpfänden, müsse geprüft werden, ob die beklagte Partei bezüglich einer Verpfändungsbefugnis des B***** gut- oder schlechtgläubig gewesen sei; die Vorgänge bei der etwa 1 Jahr nach der Sicherungsübereignung durchgeführten Strafverhandlung seien hier nicht maßgebend; zunächst müsse geklärt werden, ob B***** Kaufmann im Sinn des Handelsgesetzbuches gewesen sei, damit beurteilt werden könne, ob Handelsrecht oder bürgerliches Recht zur Anwendung zu kommen habe bzw ob auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 346 HGB) oder auf die Gepflogenheiten redlichen Verkehrs (§ 863 ABGB) Bedacht zu nehmen sei; dann müsse der Inhalt der von B***** der beklagten Partei übergebenen Urkunden im Einzelnen geprüft und durch Vernehmung des B***** und des bei der Sicherungsübereignung für die beklagte Partei aufgetretenen Richard S***** festgestellt werden, was damals geäußert, getan, allenfalls unterlassen wurde; wenn der vom Kläger blanko unterschriebene und dem B***** ausgefolgte Kaufvertrag keinen Hinweis auf ein Kommissionsgeschäft enthalten habe, besage dies für die Frage der Verpfändungsbefugnis des B***** nichts; aus einem vorgewiesenen Blankokaufvertrag lasse sich zunächst nur eine Verkaufsbefugnis entnehmen.

Dagegen liegt der Rekurs der beklagten Partei vor, in dem Spruchreife der Sache im Sinn einer Bestätigung des Urteils I. Instanz geltend gemacht wird.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kann keine Berechtigung zuerkannt werden. Die beklagte Partei will zunächst dartun, dass im vorliegenden Fall die allgemeinen Bestimmungen über Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden (§§ 1293, 1294, 1331, 1332 ABGB) gegenüber der Spezialbestimmung des § 335 ABGB zurückträten. Was für ihren Prozessstandpunkt daraus gewonnen werden soll, ist nicht recht zu sehen. Die Frage, ob es Fälle "unredlichen" Besitzes gibt, in denen den Besitzer kein Verschulden trifft (vgl dazu Schey-Klang in der 2. Aufl. von Klangs Kommentar zu § 335 ABGB unter I), kann diesmal unerörtert bleiben, weil der Kläger Verschulden bzw Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei behauptete. In einem solchen Fall deckt sich die im § 335 ABGB festgehaltene Schadenersatzpflicht des unredlichen Besitzers mit der allgemeinen Haftung für schuldhaft herbeigeführten Schaden (vgl dazu Schey-Klang aaO). Soweit die beklagte Partei auf ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung zur Frage der Voraussetzungen einer Eigentumsklage Bezug nimmt, meint sie offenbar, die Sache wäre schon deshalb im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt habe, selbst Eigentümer des Fahrzeuges gewesen zu sein. Hiezu ist sie darauf zu verweisen, dass der Kläger von dem Fahrzeug in der Klage selbst als von "meinem Wagen" sprach und sein Beweisangebot der Parteienvernehmung jedenfalls auch die darin gelegene Behauptung seines Eigentumsrechtes deckte. Nun hat die beklagte Partei in der Klagebeantwortung zwar formell alle Behauptungen des Klägers, soweit sie nicht außer Streit gestellt würden, bestritten, sich aber andererseits selbst darauf gestützt, auf Grund der auf den Namen des Klägers lautenden Einzelgenehmigung, der von ihm unterfertigten Kennzeichenabmeldung und auf Grund des von ihm unterschriebenen Kaufvertrages rechtmäßig Eigentum weiter übertragen zu haben. Wenngleich der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid das Eigentumsrecht an einem Kraftfahrzeug nicht verbrieft (3 Ob 695/51, 6 Ob 178/59 ua), so läuft all dies inhaltlich doch auf eine Außerstreitstellung wenigstens des rechtlich vermuteten Eigentumsrechtes des Klägers (§ 372 ABGB) hinaus, insbesonders wenn man bedenkt, dass der Kläger anlässlich der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr der Behörde gegenüber den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes zu erbringen gehabt hatte (§ 35 Abs 2, lit a KFG, BGBl Nr 223/1955). Für den Fall der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei bestehen darum gegen den Anspruch des Klägers dem Grunde nach kaum Bedenken (§ 379 ABGB); keinesfalls kann gesagt werden, die Sache sei im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif.

Der Rechtskraftvorbehalt im Aufhebungsbeschluss nach § 519 Z 3 ZPO dient der Überprüfung der dem Erstrichter vom Berufungsgericht in materiellrechtlicher Beziehung überbundenen Rechtsansicht. Wenn das Berufungsgericht dabei ungeachtet des Novationsverbotes im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Neuerungen beachtet oder gewisse Einzelheiten des Sachverhaltes von Amtswegen für weiter aufklärungsbedürftig angesehen hat udgl, kann dies in einem an die III. Instanz gerichteten Rekurs ebensowenig aufgerollt werden als es bei urteilsmäßiger Erledigung der Sache durch das Berufungsgericht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO abgeben könnte. Nur wenn es weiterer Sachverhaltsaufklärung aus rechtlichen Gründen nicht bedürfte, könnte der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss Erfolg haben (ähnlich 2 Ob 367/58, 6 Ob 136, 137/59, 6 Ob 303/60 ua). Davon kann diesmal aber keine Rede sein, denn ohne Klärung der Vorgänge anlässlich der Sicherungsübereignung des Wagens durch B***** an die beklagte Partei kann zur Frage ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des B***** nicht verlässlich abgesprochen werden. Wie nötig eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Haltung, welche die beklagte Partei im vorliegenden Prozess eingenommen hat. In der Klagebeantwortung hat sie nämlich vorgebracht, B***** sei Eigentümer des Wagens gewesen bzw habe sie ihn dafür gehalten; eine Diskrepanz besteht allerdings schon insofern, als sie hinsichtlich des von ihr angenommenen Eigentumsrechtes des B***** einerseits darauf Bezug nahm, dieser habe den vom Kläger blanko unterfertigten Kaufvertrag in Händen gehabt, während sie andererseits von einer Behauptung des B***** sprach, es handle sich um ein von ihm erworbenes Eintauschfahrzeug. Diese Diskrepanz setzte sich auch in der Berufungsmitteilung fort. Die beklagte Partei vertrat dort einerseits den Standpunkt, B***** wäre nach außenhin berechtigt gewesen, auch seinen eigenen Namen in den Blankokaufvertrag einzusetzen, wobei offenbar an das Selbsteintrittsrecht eines Verkaufskommissionärs gedacht wurde, welcher B***** nach dem Vorbringen des Klägers ja gewesen sein soll. Andererseits argumentierte die beklagte Partei aber damit, es bestehe eine Usance, wonach Händlern mit den Eintauschfahrzeugen Blankokaufverträge übergeben würden. Dies soll vermutlich bedeuten, dass der Händler durch Tausch Eigentümer wird und den Blankokaufvertrag nur bekommt, um anlässlich der Weiterveräußerung an einen Dritten diesen als Eigentümer so zu legitimieren, als ob er das Fahrzeug nicht vom Händler, sondern unmittelbar vom Voreigentümer erworben hätte. Im Rekurs ist aber nunmehr die Rede davon, dass der Blankokaufvertrag nur als Vollmacht an den Händler zu werten sei, die allerdings bis zur Übertragung des Eigentumsrechtes gehe, aber auch die Befugnis zur Verpfändung als ein Minus enthalte. Damit wird anscheinend die Grundlage der ursprünglichen Einwendung, B***** sei bereits Eigentümer gewesen bzw von der beklagten Partei dafür gehalten worden, verlassen und die Frage berührt, ob B***** überhaupt im eigenen Namen oder namens des Klägers, der nach wie vor Eigentümer gewesen oder von der beklagten Partei als Eigentümer gehalten worden wäre, gehandelt hat.

Zunächst muss, um den Fall zuverlässig beurteilen zu können, festgestellt werden, was der Kläger mit B***** vereinbart hatte, wobei auf die Ergebnisse des Strafverfahrens gegen B***** Bedacht zu nehmen sein wird (§ 268 ZPO). Dann muss geklärt werden, was B***** der beklagten Partei darüber mitteilte bzw diese aus den ihr zugekommenen Urkunden ersehen hat bzw ersehen konnte, wie dies das Berufungsgericht gefordert hat. Ebenso muss geklärt werden, ob B***** tatsächlich im eigenen Namen gehandelt hat, wobei es nicht ausschließlich auf seine schriftlichen Angaben anlässlich der Darlehensaufnahme und der Sicherungsübereignung des Fahrzeuges ankommen mag. Im Übrigen ergibt sich schon aus den von der Zeugin Dr. H***** vorgelegten Abschriften aus dem Handakt der beklagten Partei, Beilagen I und II, - dass sie mit den Originalen übereinstimmen, kann hier mangels einer im Protokoll ersichtlichen Äußerung der Parteien nur unterstellt werden - dass die schriftlichen Erklärungen des B***** in sich widersprechend waren. Wohl bezeichnete er einerseits das in Rede stehende Fahrzeug darin als ihm gehörig, andererseits führte er aber, was bisher übersehen wurde, an, er benötige das Darlehen "zur Finanzierung" eben dieses Fahrzeuges. Darin könnte unter Umständen das Eingeständnis der dann auch der beklagten Partei erkennbaren Tatsache gelegen gewesen sein, noch gehöre das Fahrzeug nicht ihm. Es ist also denkbar, dass die beklagte Partei tatsächlich, wie dies der Kläger behauptete, wusste oder doch wissen musste, B***** sei nur Kommissionär oder stehe zum Kläger in einem einer Verkaufskommission wenigstens ähnlichen Verhältnis. Ob allein mit einer Feststellung in dieser Richtung, wenn sie nach Erörterung mit den Parteien und nach Verfahrensergänzung getroffen werden könnte, für den Kläger viel zu gewinnen sein wird, muss vorläufig dahin gestellt bleiben, weil eine Verkaufskommission unter Umständen auch eine Sicherungsübereignung im Zusammenhang mit der Finanzierung des dem Kommissionär vom Kommittenten aufgetragenen Verkaufes decken kann (vgl dazu Schlegelberger-Hefermehl, Anm 40 zu § 383 HGB, RG 132, S 198).

Den Weisungen des Berufungsgerichtes bezüglich der vorzunehmenden Verfahrensergänzung sei noch beigefügt, dass je nach ihren Ergebnissen unter Umständen die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die im Gebrauchtwagenhandel herrschenden Usancen erwägenswert sein mag.

In rechtlicher Beziehung kann, solange der Sachverhalt nicht voll geklärt ist, nur ganz allgemein darauf verwiesen werden, dass die Kenntnis, man schließe mit einem Kommissionär ab, der Partner sei also gar nicht Eigentümer des Geschäftsobjektes, er handle zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, für sich allein nicht Schlechtgläubigkeit begründet (vgl dazu Baumbach-Duden, Anm 3,C zu § 383 HGB); anders liegt die Sache freilich, wenn dem Dritten bekannt ist oder bekannt sein müsste, der Kommissionär handle unter Verletzung seiner Kommissionärspflichten gar nicht für Rechnung des Kommittenten bzw wolle diesen vielleicht sogar schädigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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