OGH 5Ob406/60

OGH5Ob406/6030.11.1960

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Pflegschaftssache der mj Elisabeth und Verena S***** (geboren am 6. September 1949 und am 25. Juli 1952), infolge Revisionsrekurses des ehel. Vaters Dipl. Kfm. Hans S*****, vertreten durch Dr. Hans Asamer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 24. August 1960, GZ 3 R 414/60-58, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1959, GZ 2 P 141/59-30, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat auf Antrag der Mutter Dorrit Maria S***** dem Vater Dipl.Kfm. Hans S*****, in dessen Pflege sich die Kinder seit der Scheidung der Ehe befinden, aufgetragen, die Kinder am 24. 12. 1959 um 14 Uhr der Mutter zu übergeben, und dieser, dafür zu sorgen, dass die Kinder am selben Tage um 19 Uhr pünktlich dem Vater in dessen Wohnung wieder zurückgebracht werden. Der Beschluss wurde gemäß § 12 AußStrG sogleich in Vollzug gesetzt. Der am 5. 1. 1960 vom Vater eingebrachte Rekurs wurde vom Rekursgericht mit der Begründung als gegenstandslos zurückgewiesen, das Rechtsmittel erscheine sinnlos, da der angefochtene Beschluss bereits vollzogen wurde und ihm keine präjudizielle Bedeutung für zukünftige Entscheidungen zukommt. Der Beschluss sei durch die Ereignisse längst überholt, eine Abänderung sei nicht mehr möglich.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsrekurs stellt der Vater den Antrag, die Rekursentscheidung entweder aufzuheben oder dahin abzuändern, dass der Antrag der Mutter, ihr die Kinder am Heiligen Abend - wie zu ergänzen ist, des Jahres 1959, denn eine andere Verfügung enthält der Beschluss des Erstgerichtes nicht - zu überlassen, abgewiesen wird. Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Ohne Beschwerung (Beeinträchtigung) gibt es kein Beschwerderecht (arg. § 9 „wer sich beschwert erachtet", Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S. 239). Der Beschluss des Erstgerichtes ist bereits durchgeführt. Der Besuch der Kinder am Heiligen Abend 1959 kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. An einer Änderung der erstrichterlichen Verfügung kann daher kein rechtliches Interesse mehr bestehen. Der Streit, ob die Verfügung des Erstgerichtes berechtigt war oder nicht, muss daher als zwecklos erscheinen. Da das Vorhandensein eines Rekursinteresses nicht eine Frage der materiellrechtlichen Berechtigung des Rekurses, sondern seiner Zulässigkeit ist, war die Zurückweisung begründet. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

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