OGH 4Ob359/60

OGH4Ob359/6029.11.1960

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz V*****, Stickereifabrikation und Export, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Seewald, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Karl G*****, Stickereifabrikation und Export, *****, vertreten durch Dr. Walter Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung, Schadenersatz usw. (Streitwert S 100.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1960, GZ R 96/60-26, womit infolge Berufung bei der Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. Jänner 1960, GZ Cg 1012/58-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I) Die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, dass sie

als Teilurteile zu lauten haben:

1.) Der Beklagte ist schuldig, jede Nachahmung der Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 in Hinkunft zu unterlassen.

2.) Die Begehren des Klägers

a) der Beklagte sei schuldig, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, in welchen Mengen die Muster des Klägers Nr. 606 und 609 nachgeahmt wurden, wieviel von diesen Nachahmungen noch beim Beklagten lagert und welche Mengen er bereits abverkauft hat, sowie an wen und zu welchen Preisen dieser Abverkauf erfolgte, und zu beschwören, dass seine Angaben vollständig und richtig seien;

b) der Beklagte sei schuldig, die noch in seinem Besitz befindlichen Waren, welche mit den von ihm nachgeahmten Mustern Nr. 606 und 609 des Klägers bestickt sind, an den Kläger herauszugeben und

c) der Beklagte sei schuldig, die in seinem Besitz befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach denen die streitgegenständlichen Muster hergestellt wurden, an den Kläger herauszugeben.

d) der Beklagte sei schuldig, dem Kläger als Vergütung für erlittene Kränkung und persönliche Nachteile einen Betrag von S 25.000,- samt Anhang binnen 14 Tagen zu bezahlen, werden abgewiesen.

3.) Ebenso wird das Eventualbegehren zu 2 b und c, der Beklagte sei schuldig, die in seinem Besitz befindlichen Waren, welche mit den die Muster des Klägers nachahmenden Mustern bestickt sind, ferner die in seinem Besitz befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach welchen diese Muster hergestellt wurden, zum Zweck der Vernichtung durch den Exekutionsbeamten herauszugeben und in die Vernichtung dieser Gegenstände durch den Exekutionsbeamten einzuwilligen, abgewiesen.

II) Im Übrigen, das ist hinsichtlich des Begehrens auf Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von S 25.000,- samt Anhang, hinsichtlich des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung und im Kostenpunkt werden die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich Prozesskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen sein wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat festgestellt: Die Stickmuster des Beklagten Nr. 15.120 und Nr. 15.160 weisen mit den Stickmustern des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 auffallende Ähnlichkeit auf. Die Muster des Klägers stammen vom August 1955, die Muster des Beklagten wurden 1957 herausgebracht. Der Beklagte hat die Muster des Klägers fast naturgetreu nachgeahmt und diese Nachahmung durch Verkauf von mit diesen Mustern bestickten Waren geschäftlich ausgewertet. Eine solche Nachahmung kommt zwar häufig vor, gilt aber in den Kreisen der Stickereierzeuger als "unfair, unschön und nicht recht", weil der Entwurf eines neuen Musters mit Auslagen verbunden ist, die sich der Nachahmer erspart. Dies gilt umso mehr, wenn der Nachahmer den nachgeahmten Konkurrenten durch Preisunterbietung aus einem Geschäft hinausdrängt. Der Kläger hat seine oben genannten Muster Nr. 606 und 609 nicht im Sinne des Musterschutzübereinkommens 1946 für das Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbe registrieren lassen.

Das Erstgericht hat den Tatbestand nach § 1 UWG. als erwiesen angenommen und den Beklagten verurteilt, diese Nachahmung zu unterlassen. Es hat die weiteren Begehren des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über den Umfang der Erzeugung und des Verkaufes der nachgeahmten Muster, auf Herausgabe der mit diesen Mustern bestickten Waren, der Musterzeichnungen und Musterkarten und auf Verurteilung zum Ersatz des wirklichen Schadens in der Höhe von S 25.000,-, auf die Bezahlung einer Geldbuße nach § 16 UWG. in der gleichen Höhe und auf Urteilsveröffentlichung abgewiesen. Ebenso wurde das Eventualbegehren, die im Besitz des Beklagten befindlichen Waren, welche mit den die Muster des Klägers nachahmenden Mustern des Beklagten bestickt sind, ferner die in seinem Besitz befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach welchen diese Muster hergestellt wurden, zum Zweck der Vernichtung durch den Exekutionsbeamten herauszugeben und in die Vernichtung dieser Gegenstände durch den Exekutionsbeamten einzuwilligen, abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Teile berufen. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben, der Berufung der beklagten Partei jedoch Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Oberstern Gerichtshofes verwiesen, wonach die Nachahmung als solche, auch die sklavische Nachahmung der Erzeugnisse eines Konkurrenten, für sich allein noch nicht als sittenwidrig angesehen werden könne, dass zur Nachahmung vielmehr noch besondere Umständen hinzukommen müssten, die das Vorgehen des Wettbewerbsbeklagten als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen ließen. Solche besondere Umstände, wie etwa die Absicht, eine Verwechslung der Erzeugnisse der beiden Unternehmen herbeizuführen, oder die Art, auf welche sich der Wettbewerber in den Besitz der nachgebildeten Stücke gesetzt habe, oder die Absicht, das Publikum zu täuschen, oder die Nachahmung in minderwertiger oder billigerer Ausführung, welche die Gefahr mit sich bringe, dass die schlechte Ware des Nachahmers die bessere und teurere des Nachgeahmten vom Markt verdränge, oder etwa eine besondere Planmäßigkeit des Vorgehens des Nachahmers und dergleichen, seien nicht erwiesen. Ohne Vorliegen solcher besonderer Umstände vermöge § 1 UWG. den mangelnden Formalschutz von gewerblichen Erzeugnissen im Sinne des Patent-, Marken-, Musterschutz- oder Urheberrechtes nicht zu ersetzen. Wo kein gesetzliches Monopolrecht bestehe, könne die bloße Nachahmung für sich allein noch nicht als sittenwidrig gelten. Über die Frage, ob ein Verhalten des Wettbewerbers gegen die guten Sitten verstoße, habe ausschließlich das Gericht und nicht ein Sachverständiger zu entscheiden. Liege kein Verstoß gegen § 1 UWG. vor, so seien aber nicht nur der Unterlassungsanspruch des Klägers, sondern auch alle übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet, weil diese von der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens abhängig seien. Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Z 2 und 4 des § 503 ZPO. mit dem Antrag, das angefochtene Urteil auf Stattgebung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zum Teil begründet.

Die Ausführungen auf S. 2 - 4 der Revisionsschrift über die Verhältnisse der Stickereiindustrie Vorarlbergs stellen im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen dar. Unbeachtlich ist auch das Motiv, warum der Kläger es unterlassen hat, seine Muster Nr. 606 und Nr. 609 nach dem Musterschutzübereinkommen 1946 für das Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbe zu hinterlegen. Nach Art. 1 dieses Übereinkommens haben Rechtsansprüche nach diesem Übereinkommen zur Voraussetzung, dass das betreffende Muster nach den Vorschriften dieses Übereinkommens hinterlegt wird, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Kläger hat daher gegen den Beklagten keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch auf Grund des genannten Übereinkommens. Wenn auch der Beklagte dieses Übereinkommen unterschrieben hat, findet das Übereinkommen mangels Hinterlegung der Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

Die Revisionsausführungen, dass sich der Beklagte die Muster auf unrechtmäßige Art verschafft und dass er den Kläger mit seinen Mustern aus dem Geschäft gedrängt habe, entspreche nicht den Feststellungen der Untergerichte.

Der Oberste Gerichtshof hält auch weiterhin an seiner Rechtsansicht fest, dass die Nachahmung für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 1 UWG. erfüllt, weil zu dieser Nachahmung noch besondere Umstände kommen müssen, die das Vorgehen des Beklagten als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lassen.

Solche besondere Umstände liegen aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im gegebenen Fall vor. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte die Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 fast naturgetreu nachgeahmt und dadurch die Gefahr der Verwechslung der Erzeugnisse der Streitteile herbeigeführt. Er hat dies ohne sachliche Notwendigkeit getan und die Stickmuster des Klägers - wie sich dies überdies auch mit dem Vergleich der beiderseitigen Muster ergibt - sklavisch nachgeahmt, obgleich eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung gestanden wäre. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, so in 3 Ob 435/56 = Gr 1957, S. 42, und 4 Ob 353/59 = Gr 1960, S. 86, entschieden hat, ist ein solches Vorgehen des Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. anzusehen. Dazu kommt, dass Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung vor allem die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels und Gewerbes sind, die auf dem sittlichen Anstandsgefühl der durchschnittlichen Mitbewerber beruhen (vergl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 14 f.). Im gegenständlichen Fall haben die Untergerichte ausdrücklich festgestellt, dass die Nachahmung von Mustern in der Stickereiindustrie Vorarlbergs allgemein als "unfair, unschön und unrecht" gilt. Die Handlungsweise des Beklagten läuft demnach dem Anstandsgefühl seiner durchschnittlichen Mitbewerber zuwider und muss daher als gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. beurteilt werden (so auch 3 Ob 417/57, Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 15). Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Punkt 1 des Klagebegehrens) ist daher gegeben in diesem Punkt ist daher das Ersturteil wieder herzustellen. Mit der für Punkt 2 des Klagebegehrens entscheidenden Frage, ob zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung und ein Anspruch auf Beeidigung der Rechnungslegung oder Auskunftserteilung durch den Verletzer zusteht, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich in seinen Entscheidungen 4 Ob 128/58 = Gr 1959, S. 86, und 4 Ob 334/59 = Gr 1960, S. 4, befasst. Er hat insbesondere in der letztgenannten Entscheidung ausführlich schon zu jenen Bedenken Stellung genommen, die der Kläger in seiner Berufungsschrift zur Abweisung des Punktes 2 des Klagebegehrens geltend gemacht hat. Da der Kläger keine neuen Gesichtspunkte bringt, kann auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden. Das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Beeidigung war daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, abzuweisen.

Das Begehren des Klägers laut Punkt 3 des Klagebegehrens auf Herausgabe der noch im Besitz des Beklagten befindlichen Waren, die mit den vom Beklagten nachgeahmten Mustern des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 bestickt sind, das Begehren laut Punkt 4 der Klage auf Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach denen die streitgegenständlichen Muster hergestellt wurden, sowie das auf die Punkte 3 und 4 des Klagebegehrens sich beziehende Eventualbegehren des Klägers, der Beklagte sei schuldig, die in seinem Besitz befindlichen Waren, welche mit den das Muster des Klägers nachahmenden Mustern des Beklagten bestickt sind, ferner die in seinem Besitz befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach welchen diese Muster hergestellt wurden, zum Zweck der Vernichtung durch den Exekutionsbeamten herauszugeben und in die Vernichtung dieser Gegenstände durch den Exekutionsbeamten einzuwilligen, stützt der Kläger auf § 15 UWG. Nach dieser Gesetzesstelle umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch im engeren Sinn, der künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört, solang er diesen Zustand nicht beseitigt, weiter; seine Verpflichtung zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. In jenen Fällen, in denen sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat (z.B. bei wahrheitswidriger Anpreisung oder Missbrauch von Unternehmenskennzeichen durch Plakate, Ankündigungstafeln usw.), umfasst daher der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht (Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 87). Wie sich aus der Berufung des Klägers (S. 123) ergibt, meint er, dass ihm der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zuerkannt werden müsse, um zukünftigen Verletzungen seiner Rechte vorzubeugen. Wie oben aber bereits ausgeführt, dient zur Sicherung künftiger Beeinträchtigungen der dem Kläger ohnehin zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Punkt 1 des Klagebegehrens. Welche noch fortdauernden Störungen durch Vernichtung der vom Beklagten nachgeahmten Waren, durch Vernichtung der Muster und Musterkarten beseitigt werden sollen, führt der Kläger nicht aus. Seine Ansprüche nach Punkt 3 und 4 des Klagebegehrens und sein sich darauf beziehendes Eventualbegehren ist daher nicht berechtigt. Diesbezüglich waren die Urteile der Untergerichte gleichfalls zu bestätigen.

Das Begehren des Klägers auf Bezahlung eines Betrages von S 25.000,-

samt Anhang für wirklich erlittenen Schaden (Punkt 5 des Klagebegehrens und S. 65) wurde vom Erstgericht abgewiesen, weil dieser Anspruch nicht genügend konkretisiert worden sei. Das Berufungsgericht hat diese Abweisung bestätigt, weil nach seiner allerdings irrigen Rechtsansicht auch ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Zum Schadenersatzanspruch hat der Kläger im Punkt g der Klage angeführt, dass die vom Beklagten getätigten Umsätze der streitgegenständlichen Muster eine schwere Geschäftsschädigung des Klägers darstellen, dessen Umsatz hiedurch zweifellos sehr erheblich herabgedrückt wurde. Er hat sich diesbezüglich auf Sachbefund und Parteienvernehmung berufen. Im Punkt h der Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass durch die Handlungsweise des Beklagten der Umsatz des Klägers gesenkt und eine mögliche Umsatzsteigerung verhindert wurde. Diesbezüglich hat er sich auf Sachbefund, auf die Geschäftsbücher des Beklagten und auf Parteienvernehmung berufen. In der mündlichen Streitverhandlung vom 1. 12. 1959 hat der Kläger (S. 27) zahlreiche Urkunden vorgelegt, in der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 12. 1959 seinen Schaden mit S 25.000,- samt Anhang beziffert und durch Vorlage seiner Geschäftsbücher, Sachbefund und Parteienvernehmung unter Beweis gestellt, dass er zum Zeitpunkt der Nachahmung seiner Muster durch den Beklagten mit einer Gewinnspanne von 30 % gearbeitet habe. Er hat ferner behauptet, dass die Umsätze, die der Beklagte mit den nachgeahmten Mustern erzielt habe, sich auf mindestens 100.000,- S belaufen, was bei einer Gewinnspanne von 30 % einen Schaden von S 30.000,- ergebe. Diesbezüglich hat er sich auf die Fakturen des Beklagten berufen, deren Vorlage diesem aufgetragen werden sollte.

Aus dieser Darstellung des Vorbringens des Klägers ergibt sich, dass es unrichtig ist, dass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nicht konkretisiert und nicht unter Beweis gestellt habe. Zur Frage, ob der Beklagte seine Geschäftsbücher und insbesondere seine Fakturen wird vorlegen müssen, ist auf die Ausführungen zu Punkt 2 des Klagebegehrens und insbesondere auf die Entscheidung 4 Ob 334/59 = Gr 1960, zu verweisen. Die Urteile der Untergerichte sind jedenfalls, soweit sie das Schadenersatzbegehren des Klägers in der Höhe von S 25.000,- s.A. abweisen, aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in diesem Umfang aufzutragen.

Das Begehren auf Bezahlung einer Geldbuße nach § 16 (2) UWG. in der Höhe von S 25.000,- samt Anhang (Punkt 5 des Klagebegehrens und S. 65) hat der Kläger in erster Instanz nur auf die Behauptung gestützt (S. 6), dass der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, als ob er die gegenständlichen Muster ursprünglich hervorgebracht habe, was dem Kläger vom geschäftlichen Standpunkt aus keineswegs gleichgültig sein könne. Schon das Erstgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Anspruch nach § 16 Abs. 2 UWG. nicht zu den regelmäßig aus dem UWG. abgeleiteten Ansprüchen gehört, dass daher eine Buße nur dann zuzusprechen ist, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, dass der mit jeder wettbewerbswidrigen Handlung verbundene Ärger noch keinen Anspruch auf eine Geldbuße gibt, sondern nur ernstere Beeinträchtigungen. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so z.B. SZ. XVIII/26, SZ. XXII/141, SZ. XXVII/119 und 316), an der der Oberste Gerichtshof auch weiterhin fest hält. Was der Kläger in den Rechtsmittelschriften zur Frage des Anspruches auf eine Geldbuße nach § 16 Abs. 2 UWG. vorbringt, sind durchwegs unzulässige Neuerungen. Sein bereits oben angeführtes Vorbringen in der Klage reicht keineswegs aus, eine ernstere Beeinträchtigung anzunehmen, die über die mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Unlustgefühle hinausgeht. Auch bezüglich der Abweisung des Anspruches auf Bezahlung einer Geldbuße nach § 16 Abs. 2 UWG. waren daher die Urteile der Untergerichte zu bestätigen.

Da noch nicht über das gesamte Begehren des Klägers abgesprochen werden kann, scheint es dem Obersten Gerichtshof unzweckmäßig, schon jetzt über den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (Punkt 6 des Klagebegehrens) zu entscheiden, weil es sich dabei nur um die Veröffentlichung eines Teilurteiles handeln könnte. Zur Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zusteht, sei im Rahmen dieses Rechtsmittels nur darauf hingewiesen, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen hat, ob die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere ein berücksichtigungswürdiges Interesse der siegreichen Partei, eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Hiebei wird es vor allem darauf ankommen, ob die Bekanntmachung des Urteils zur Aufklärung des Publikums angebracht und notwendig ist und ob der damit für den Unterlegenen verbundene Nachteil in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Rechtsverletzung und zum Schaden des Verletzten steht. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens könnte daher bei der Beurteilung der Frage, inwieweit ihm das Recht zur Urteilsveröffentlichung zuerkannt werden kann, gleichfalls eine Rolle spielen (vergl. SZ. XXVII/119 und Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 88 f.). Auch über das Begehren nach Urteilsveröffentlichung wird daher das Erstgericht unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles neuerlich zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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