Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 735,07 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erhielt von der beklagten Partei eine Abfertigung auf der Basis einer Angestelltendienstzeit vom 1. 6. 1954 bis 23. 1. 1958. Er begehrt mit der vorliegenden Klage die Differenz, die sich bei Berechnung der Abfertigung (zuzüglich des aliquoten Teiles der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses) auf Grund einer mehr als fünfzehnjährigen Tätigkeit als Angestellter ergeben würde, das sind 13.697,66 S. Der Kläger behauptet, er sei seit dem Jahre 1941 Angestellter in dem Betrieb der beklagten Partei in B***** gewesen und im Jahre 1945 dort ausgetrieben worden. Er habe im Herbst 1945 sein Dienstverhältnis im Betrieb der Beklagten in B***** als Monotypegießer und Monotypemechaniker fortgesetzt. Am 1. 6. 1954 sei er formell in das Angestelltenverhältnis übernommen worden, das er am 23. 1. 1958 wegen Arbeitsunfähigkeit löste. Es liege seit 1941 ein einheitliches Dienstverhältnis als Angestellter vor. Vom Jahre 1945 bis 1. 6. 1954 habe der Kläger als Ausländer wegen der Arbeitsbewilligung als Arbeiter geführt werden müssen. Bei dem B***** und dem B***** Betriebe handle es sich um ein- und dasselbe Unternehmen, und zwar um eine offene Handelsgesellschaft mit denselben Gesellschaftern Margarete und Friedrich R*****. Die beklagte Partei wendete ein, die Firma in ***** sei ein von der B***** Firma völlig getrenntes, selbständiges Unternehmen gewesen. Dem Kläger stünden Abfertigungsansprüche nur aus seinem bei der beklagten Partei neu begründeten Angestelltenverhältnis zu. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das Ersturteil. Die Untergerichte stellten fest, dass der Kläger seit dem Jahre 1920 als Facharbeiter und von 1941 bis 1945 als Angestellter bei der Firma Rudolf M. R*****, Druckereibetrieb mit Sitz in B*****, beschäftigt gewesen war. Er musste infolge der bekannten Ereignisse des Jahres 1945 B***** verlassen und wurde am 9. 11. 1945 von der beklagten Firma Rudolf M. R*****, Buchdruckerei und Verlag mit Sitz in B*****, als Facharbeiter (Monotypegießer und Monotypemechaniker) eingestellt und in der Folge auch als solcher verwendet. Mit 1. 6. 1954 ist der Kläger, an dessen bisheriger Tätigkeit sich nichts änderte, in das Angestelltenverhältnis übernommen worden, das am 23. 1. 1958 durch Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit (§ 26 Z 1 AngG) endete. Die Firma Rudolf M. R***** in B***** (Hauptniederlassung) hatte ursprünglich eine Zweigniederlassung in B*****. Diese Zweitniederlassung wurde am 11. 12. 1929 aufgelöst und ein selbständiges Unternehmen mit dem Firmennamen Rudolf M. R***** in B***** gegründet. Seither bestanden zwei selbständige, voneinander völlig verschiedene Gesellschaften (zuerst Kommanditgesellschaften, dann offene Handelsgesellschaften) mit den gleichen Firmennahmen in B***** und in Baden bei W*****. Ob auch eine Gesellschafteridentität bestand, sei nicht entscheidend. Bei den beiden Gesellschaften handle es sich um selbständige Rechtssubjekte. Mit der beklagten Partei sei am 9. 11. 1945 ein neues Dienstverhältnis begründet und auch nicht etwa eine Vereinbarung über Anrechnung der Vordienstzeiten bei der B***** Firma behauptet worden. Beklagt sei die Firma Rudolf M. R***** in B*****, die für Ansprüche des Klägers gegenüber der B***** Firma nicht hafte. Daran könne auch eine allfällige Gesellschafteridentität nichts ändern. Denn eine Haftung der Gesellschafter (im Sinne des § 128 HBG) aus einem bestimmten Gesellschaftsverhältnis führe nicht auch zur Haftung für die Verbindlichkeit einer anderen Gesellschaft, der sie gleichfalls als Gesellschafter angehörten.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes (und offenbar allenfalls auch das Ersturteil) aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben, wurde rechtzeitig erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unbegründet.
Entscheidend in diesem Rechtsstreite ist, ob das im Jahre 1941 begründete Angestelltendienstverhältnis des Klägers bei der Firma Rudolf M. R***** in B***** im Jahre 1945 in B***** bei dem gleichen Dienstgeber fortgesetzt wurde und bis zur Auflösung (23. 1. 1958) als ein einheitliches anzusehen ist. Dies haben die Untergerichte zutreffend verneint. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass im Jahre 1929 die damals bestandene Zweigniederlassung B***** der Hauptniederlassung Firma Rudolf M. R***** in B***** aufgelöst wurde und dass seither zwei voneinander verschiedene Kommanditgesellschaften, später offene Handelsgesellschaften mit den gleichen Firmennamen in B***** und in W***** bestanden. Die klagende Partei versucht mit der Behauptung, die Gesellschafter beider offenen Handelsgesellschaften seien die gleichen gewesen, die offenen Handelsgesellschaften mit ihrem Gesellschaftern zu identifizieren, daraus eine Einheitlichkeit der Rechtssubjekte und eine Haftung der beklagten Firma abzuleiten.
Die offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter sind aber verschiedene Rechtssubjekte (SZ XXIII/21, 1 Ob 1009/52 = JBl 1953 S 297). Die Gesellschaft darf mit ihren Mitgliedern nicht identifiziert werden. Mehrere Gesellschaften, die aus denselben Mitgliedern bestehen, sind nicht wesensgleich. Es muss daher auch bei Personen, die mehrere Firmen besitzen, genau unterschieden werden, ob die Firmeninhaber sich persönlich verpflichtet haben, oder für welche ihrer Firmen sie eine Verbindlichkeit eingegangen sind (Wahle in Klang2 5. Bd. S 523 f, SZ XXIII/21 u.a.). Damit ist es im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob Margarete R***** offene Handelsgesellschafterin beider hier in Betracht kommenden firmen war, denn auch dadurch könnte keine "Einheit der Rechtssubjekte" geschaffen werden, wie sie dem Kläger in Verkennung der Rechtslage vorschwebt. Die Untergerichte haben daher zutreffend keine Beweise in dieser Richtung durchgeführt, womit auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage fehlt. Die Rechtsrüge aber erledigt sich aus den vorangeschickten Erwägungen. Mangels Identität der B***** und der B***** Firmen wurde im Jahre 1945 mit dem Kläger ein neues Dienstverhältnis begründet. Für Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis kann die beklagte Firma nicht herangezogen werden. es muss daher für die Berechnung der Abfertigungsansprüche des Klägers, der eine Vereinbarung über Vordienstzeitenanrechnung nicht behauptet, von seiner Dienstzeit als Angestellter bei der beklagten Firma ausgegangen werden. In das Angestelltenverhältnis aber wurde er erst ab 1. 6. 1954 übernommen und ihm auch unter Zugrundelegung einer Angestelltendienstzeit ab diesem Tag die Abfertigung ausgezahlt. Die Revision rügt noch als weiteren Verfahrensmangel, die Untergerichte hätten keine Beweise darüber abgeführt, warum der Kläger von 1945 bis 1. 6. 1954 nach außen hin nicht als Angestellter aufgeschienen sei, obwohl der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt habe. Der Kläger hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgebracht, er habe als Ausländer wegen der Arbeitsbewilligung als Arbeiter geführt werden müssen. Das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Kläger bei der beklagten Partei im Wesentlichen nur die Tätigkeit als Monotypegießer und Monotypemechaniker ausübte, und zwar auch noch nach seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis, die über Verlangen der Margarete R***** erfolgte. Diese tatsächliche Feststellung über die Tätigkeit des Klägers ist im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben. Die Tätigkeit als Monotypegießer und Monotypemechaniker jedoch ist - was schon das Erstgericht zutreffend ausführte - wie aus dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs, Mantelvertrag, § 2, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgeht, als Tätigkeit eines Arbeiters und nicht als eine solche im Sinne des § 1 AngG anzusehen. Es steht sohin fest, dass der Kläger für die Zeit vom 9. 11. 1945 bis 31. 5. 1954 nicht etwa bloß nach außen hin als Arbeiter geführt, sondern auch als solcher tatsächlich verwendet wurde, so dass auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Im Übrigen kann die Rechtsrüge der Revision auf die eingehende Begründung der Urteile der Untergerichte verwiesen werden, die frei von Rechtsirrtum ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)