Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzuständigkeit aus dem Grunde eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Schiedsvertrages.
Das Erstgericht gab der Einrede Folge und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufgetragen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Gemäß § 45 Abs 1 JN können Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes begründet ist. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wird, weil das Gesetz diesen Fall nicht gesondert behandelt, die Schiedsgerichtsbarkeit keine unheilbare Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet und das Motiv der Einschränkung des Rechtszuges in gleicher Weise auch in diesem Fall zutrifft (DR EvBl 1938 Nr. 42). Dabei ist es gleichgültig, ob die Entscheidung von der ersten oder zweiten Instanz ergangen ist (siehe die unter Nr.1 zu § 45 JN zitierten Entscheidungen in der Manz'schen Ausgabe der ZPO von Stagel-Michlmayr).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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