Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der betreibende Gläubiger beantragt auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles vom 25. 2. 1954 zur Hereinbringung von S 663,81 und verschiedener Kosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten auf Grund der Abhandlungspflege des öffentlichen Notars Wilhelm J***** in der Verlassenschaft nach seinem am 11. 10. 1953 verstorbenen Vater Max R***** A 217/53 des BG. Lilienfeld zustehenden Erb- und Pflichtteilsanspruch auf Zahlung von 1500 S, welcher Betrag für den Verpflichteten beim Notariat Lilienfeld erliege.
Das Erstgericht bewilligte diese Exekution.
Auf Rekurs des Drittschuldners änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wird. Der Drittschuldner sei zum Rekurs legitimiert, weil die Pfändungsbewilligung dem Gesetze nicht entspreche. Nach den Hofdekret vom 3. 6. 1946, JGSlg. 968, könne einem Gläubiger des Erben die Exekution nur auf einzelne Erbschaftssachen, nicht aber auf das Erbrecht bewilligt werden. Die Pfändung des Erbanspruches widerspräche daher dem Gesetz. Ein Pflichtteilsanspruch sei aber nach § 291 EO der Pfändung nur dann unterworfen, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen müßten schon im Exekutionsantrag vorgebracht werden. Dies sei unterlassen worden, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß erhebt der betreibende Gläubiger Revisionsrekurs, dem keine Berechtigung zukommt.
Der Rekurswerber bestreitet vorerst die Legitimation des Drittschuldners zum Rekurs. Der Drittschuldner sei nur dann zum Rekurs berechtigt, wenn die Exekutionsbewilligung ihn in gesetzwidriger Weise belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, oder wenn er kraft des gepfändeten Rechtes zu einer Leistung der betreibenden Partei verpflichtet wäre. Keine dieser Voraussetzungen seien hier gegeben. Gegen die Pfändung könne ihm niemals ein Rekurs zustehen. In diesem Teil sei der rekursgerichtliche Beschluß überhaupt nichtig, weil mehr zugesprochen worden sei als der Drittschuldner begehren könne. Zu einem Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Exekution sei der Drittschuldner überhaupt nicht berechtigt.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschluß über die Einstellung oder Aufschiebung der Exekution nicht Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung war. Diese Ausführungen gehen daher ins Leere. Wo hier eine Nichtigkeit gelegen sein soll, ist ebenfalls nicht zu ersehen. Die Rekursausführungen widersprechen auch der Bestimmung des § 294 Abs 4 EO, wonach der Drittschuldner gerade das Zahlungsverbot, also die Pfändung, im Wege des Rekurses anfechten kann. Freilich ist der Drittschuldner nicht berechtigt, die Interessen des Verpflichteten wahrzunehmen. Er kann die Pfändung nur dann anfechten, wenn er selbst durch die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet wird, wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder wenn die Pfändungsbewilligung dem Gesetze nicht entspricht. Er ist demnach zu einer Anfechtung insbesonders dann berechtigt, wenn durch eine gesetzwidrige Pfändung - wenn also auf ein Exekutionsobjekt gegriffen wird, das der Pfändung entzogen ist - in seine Interessensphäre eingegriffen wird (GlUNF. 1941, ZBl. 1930/170, ÖRZ 1933/218, ZBl. 1934/291, 1 Ob 274/51, 3 Ob 179/54). Im vorliegenden Fall behauptet der Drittschuldner, daß die Pfändung dem Gesetze nicht entspreche, weil auf ein Exekutionsobjekt gegriffen wurde, das der Pfändung nicht unterliege. Die Rekurslegitimation ist deshalb gegeben. Der Rekurswerber führt weiters aus, daß er keineswegs auf das Erbrecht des Verpflichteten im Ganzen gegriffen habe, sondern nur auf eine Erbteilforderung, also auf eine bestimmte Geldforderung, welche der Pfändung unterliege. Nun begehrt der betreibende Gläubiger die Pfändung des Erb- und Pflichtteilsanspruches auf Zahlung von 1500 S. Dieses Vorbringen ist widerspruchsvoll, da diese Forderung nur entweder ein Erbanspruch oder eine Pflichtteilsforderung sein kann, nicht aber beides zugleich. Handelt es sich um einen Erbanspruch, wäre Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung, daß eine Einantwortung erfolgt wäre (§ 822 ABGB). Daß aber diese Voraussetzung hier vorläge, wurde im Antrage nicht behauptet. Das Gegenteil wird sogar im Revisionsrekurs ausgeführt. Die Pfändung des Erbanspruches wurde daher mit Recht abgewiesen.
Der Rekurswerber führt weiters aus, daß im Exekutionsantrag nur die für die Bewilligung wesentlichen Angaben zu machen seien. Der Rechtsgrund der Forderung müsse nicht angegeben werden, vielmehr genüge es, den Drittschuldner und die ungefähre Höhe der Forderung zu bezeichnen. Das Vorbringen, daß der Pflichtteil genau festgelegt sei, hätte das Rekursgericht zur Schlußfolgerung führen müssen, daß der Abhandlung ein Testament, ein Erbvertrag oder ein Erbübereinkommen zugrunde liege. Dies schon deshalb, weil nach dem Vorbringen des Drittschuldners eine Verlassenschaftsabhandlung noch nicht durchgeführt wurde, nicht einmal Erbserklärungen abgegeben wurden und trotzdem der auf den Verpflichteten entfallende Pflichtteil schon genau feststehe. Der Abhandlung liege ein Testament zugrunde, in welchem der Erblasser dem Verpflichteten einen Erb- und Pflichtteilsanspruch von 1500 S zugewiesen habe. Das Rekursgericht hätte sich daher den Abhandlungsakt beischaffen und hätte die notwendigen Feststellungen daraus treffen müssen. Die Nichtbeischaffung dieses Aktes bedeute eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Da der Pflichtteil im Testament festgelegt sei, erübrige sich für den Noterben eine gerichtliche Geltendmachung. Der Noterbe erwerbe den Pflichtteil durch den Tod des Erblassers. Dadurch, daß der Erblasser nun im Testament den Pflichtteil mit 1500 S festgelegt hat, habe er den Pflichttell anerkannt, sodaß schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 291 EO gegeben seien.
Auch diese Ausführungen sind verfehlt. Gemäß § 291 EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein. Gemäß § 54 3 EO hat der Exekutionsantrag alle jene Angaben zu enthalten, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Greift daher der betreibende Gläubiger auf eine Pflichtteilsforderung des Verpflichteten, hat er im Sinne dieser Gesetzesstelle zu behaupten und allenfalls zu beweisen, daß der Pflichtteilsanspruch bereits durch Vertrag oder Vergleich anerkannt ist oder daß er gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht worden sei. Eine solche Behauptung hat der betreibende Gläubiger unterlassen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht schon aus diesem Grunde den Exekutionsantrag abgewiesen. Eine Verpflichtung, den Verlassenschaftsakt beizuschaffen, bestand für das Bewilligungsgericht nicht, da es über den Exekutionsantrag auf Grund der Angaben des betreibenden Gläubigers zu entscheiden hatte. Auf die im Revisionsrekurs enthaltenen zahllosen Neuerungen konnte zufolge des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Es erübrigt sich daher die Prüfung der Frage, ob nach den Angaben im Revisionsrekurs die Pfändung der Pflichtteilsforderung des Verpflichteten zulässig gewesen wäre oder nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.
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