OGH 2Ob52/52

OGH2Ob52/5230.1.1952

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Höller als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Ullrich und die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Elsigan und Dr.Lenk sowie den Rat des Oberlandesgericht Dr.Gitschthaler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Manfred H*****, vertreten durch Dr.Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichisches Postsparkassenamt), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Ausfolgung von Interimsscheinen über Bundesschuldverschreibungen 1947 im Nennwert von 15.450 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. November 1951, GZ 1 R 795/51/17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1.Mai 1951, GZ 2 Cg 468/50/12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.002 S bestimmten Revisionskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat dem Begehren auf Ausfolgung von Interimsscheinen über Bundesschuldverschreibung 1947 im Nennwert von 15.450 S, die für das Guthaben der Kläger auf dem Postsparkassenbuch Nr 14,871.922 nach den Bestimmungen des Währungsschutzgesetzes entfallen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten den Erfolg verweigert, jedoch ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich unter Anrufung der Revisionsgründe nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO die Revision der Beklagten mit dem Antrage, sie im Sinn der Klagsabweisung abzuändern, oder sie aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht eventuell, unter Aufhebung auch des Urteils erster Instanz an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

A) Eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 503 Z 2 ZPO findet die Revision darin, daß der in der Klagebeantwortung angebotene Beweis durch den Zeugen Dr. B***** nicht zugelassen wurde. Da es sich um einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt, der in der Berufung als solcher gar nicht gerügt wurde, ist es unzulässig ihn mit Revision geltend zu machen (ZBl 1920 Nr 158, ZBl 1922 Nr 213, 217). Es braucht daher gar nicht erörtert zu werden, daß der Akt 18 Cg 444/50 des Landesgerichtes Wien für Zivilrechtssachen ohnedies als Beweismittel herangezogen und überdies eine gleichartige Erklärung vom Kläger bereits in dem ebenfalls als Beweismittel herangezogenen Brief vom 20.4.1948 Beilage I abgegeben wurde. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

B) Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO wird, analog der

gleichartigen Rüge in der Berufung, auch von der Revision in der Feststellung erblickt, die Beklagte habe im vorliegenden Prozeß keine dezidierte Prozeßbehauptung des Inhalts aufgestellt, daß der Klagsgegenstand von dritter Seite beansprucht worden sei. Als Dritter käme nur die Liquidationsfirma T***** & Co oder deren Rechtsfreund Dr.B***** in Frage, die aber nach dem Inhalt des Aktes 18 Cg 444/50 zu erkennen gegeben haben, daß ihnen das Schicksal des Postsparkassenbuches gleichgiltig sei, ebenso, woher Dr.M.Hummer die Mittel zur Befriedigung ihrer in jenem Rechtsstreit gegen ihn erhobenen Forderung auf Zahlung von 74.136 S s.A. nehme. Auch dieser Revisionsgrund liegt nicht vor. Denn die Feststellung der Vorinstanzen, es seien Ansprüche auf Ausfolgung der Interimsscheine von Dritten gegen die Beklagte nicht erhoben worden, entspricht dem Akteninhalt. Daß die Liquidationsfirma T***** & Co Ansprüche erhebe, vermag auch die Revision nicht zu behaupten. Sie verweist nur in Wiederholung ihres Vorbringens aus der Berufung auf das Schreiben des Klägers (Beilage I), auf den Erlaß des Bundesministerium für Finanzen vom 27.6.1947 (Beilage IV) und ihre eigene Sachverhaltsdarstellung im Verfahren erster Instanz. Allein damit ist nur dargetan, daß die Beklagte subjektiv der Ansicht war, es lägen konkurrierende Ansprüche mehrerer Gläubiger auf Ausfolgung der Interimsscheine vor, nicht aber, daß dies wirklich zutrifft. In Wahrheit hat nicht einmal Berthold K*****, Gesellschafter der Firma T***** & Co, der Beklagten gegenüber solche Ansprüche erhoben, sondern, wie aus Beilage IV hervorgeht, nur beim Bundesministerium für Finanzen die Genehmigung der Übertragung des Postsparkassenguthabens im Postsparbuch 14,871.922 beantragt und erwirkt. Die Bedeutungslosigkeit dieser Genehmigung wird im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu behandeln sein. Aber selbst diese Genehmigung ergab keineswegs daß, vor allem im Zeitpunkt in welchem die Beklagte die Interimsscheine bei Gericht erlegte (17.3.1951 S 21), von Berthold K***** bei ihr Ansprüche auf Ausfolgung dieser Scheine erhoben worden wären. Die Beklagte substituiert ihre, im übrigen unbegründete, subjektive Annahme dem objektiven Tatbestand. Die Feststellung der Vorinstanzen ist darum nicht aktenwidrig und der bezogene Akt 18 Cg 444/50 ergibt, daß die Liquidationsfirma T***** & Co vom Kläger (dort Beklagten) keineswegs die Ausfolgung von Interimsscheinen, sondern die Bezahlung von 74.136

S als Rest des ihr zustehenden Erlöses aus der 1938 erfolgten Liquidation ihres Unternehmens durch Dr.M.H***** beansprucht.

C) Zur Rechtsrüge.

Die weitläufigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkte enthalten nichts, was die sorgfältig begründeten und überzeugenden, der Rechtslage durchaus entsprechenden Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. Es genügt im allgemeinen, auf diese Darlegung hinzuweisen. Zum Teil stellte die Revision nur eine wörtliche Wiederholung der bezüglichen Ausführungen der Berufung dar, wobei sie daran vorbeigeht, daß die rechtsirrige Ansicht des Erstrichters über den rechtlichen Charakter eines Postsparbuches von der Berufungsinstanz bereits im Sinn der Lehre (Klang IV.(2) S 312, Ehrenzweig II.1 249) zutreffend dahin berichtigt worden ist, daß es in Wahrheit ein Namenspapier darstellt. Für die Prozessentscheidung ist diese Qualifikation aber bedeutungslos und die Ausführungen der Revision gehen ins Leere.

Der Kern des Problemes liegt in der Norm des § 1425 ABGB. Die Beklagte hat das Klagebegehren bestritten und während des Verfahrens erster Instanz die nach Realisierung des vom Kläger nostrifizierten Postsparbuches entfallenden Interimsscheine bei Gericht erlegt, weil sie glaubte, daß von Dritten Ansprüche auf diese Scheine erhoben werden, die Rechtslage unübersichtlich sei und sie Zweifel wegen der Person des Ausfolgungsberechtigten hegte. Kann darum auch nicht der Meinung der Revisionsbeantwortung beigepflichtet werden, daß der Erlag nicht in Wahrung der eigenen Interessen, sondern in mißverstandener Wahrung der Interessen der Firma T***** & Co oder des Berthold K***** erfolgte, so lagen doch die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB nicht vor.

Ein solcher kann nur aus den in § 1425 ABGB beispielsweise aufgezählten oder anderen gleich wichtigen Gründen und zwar grundsätzlich aus solchen erfolgen, die in der Personen des Gläubigers gelegen sind. Hierher gehört vor allem, daß der Gläubiger unbekannt ist, dh daß trotz sorfgfältiger Prüfung Zweifel über dessen Person bestehen, die auf eigene Gefahr zu lösen dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, so vor allem, wenn rechtliche Zweifel über die Anspruchsberechtigung vorliegen, oder eine Mehrheit von Prätendenten auftritt. Ein triftiger Grund zum Erlag wird aber dann nicht gegeben sein, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, vor allem wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte nun auf die Erklärung des Klägers vom 20.4.1948 (Beilage I), in welcher er die Firma T***** & Co als "Eigentümer"; des Sparguthabens und deren Anwalt Dr.B***** als verfügungsberechtigt über Sparbuch und Guthaben bezeichnet. Denn zunächst liegt, wie schon zu B) ausgeführt, in dieser Erklärung des Klägers, die aus durchsichtigen, von ihm bei seiner Parteienvernehmung zugegebenen Ursachen im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens abgegeben wurde, keine Abtretung des Guthabens, noch, wie die Vorinstanzen richtig ausführten, eine bindende Feststellung der Verfügungsberechtigung über die Einlage. Der Kläger hat zu einer Zeit, als gegen ihn noch ein Strafverfahren wegen § 11 VG und § 6 KVG beim Volksgericht Wien anhängig und sein Vermögen auf Grund des Beschlußes dieses Gerichtes vom 27.2.1946 gemäß § 5 des Gesetzes vom 19.9.1945 STGBL 177 beschlagnahmt war, (Beilage V. und VI.), diesen Rechtsstandpunkt zur Dartung der Gründe eingenommen, die ihn bestimmten, die Nostrifizierung des Postsparbuches zu unterlassen. Er hätte bei der damaligen Lage im Fall einer Verurteilung mit dem Verfall des Realisats rechnen müssen und hatte darum an ihm kein Interesse. Das Berufungsgericht führt dazu zutreffend aus, daß dieser Standpunkt der Beklagten vom Kläger schon vorher bei seiner Vorsprache vom 14.4.1948 mitgeteilt und von ihr in der Nummernkarte Beilage IX. in der Form eines Aktenvermerks am gleichen Tage festgehalten worden war. Irgend welche rechtliche Konsequenzen ergaben sich daraus nicht und überdies hat der Kläger, sobald das Strafverfahren eingestellt und die Vermögensbeschlagnahme aufgehoben worden war, alsbald den Nostrifizierungsnachweis erbracht und das Schreiben vom 20.4.1948 mit dem Schreiben vom 21.4.1950 Beilage II ausdrücklich widerrufen.

Der zeitweilige aus leicht erkennbaren Gründen vom Kläger eingenommene Standpunkt, das Guthaben, richtiger der Anspruch aus dem Sparbuch auf Ausfolgung des Realisats, stehe der Liquidationsfirma T***** & Co zu, konnte also keine Grundlage für den gerichtlichen Erlag bilden.

Dasselbe gilt von dem erwähnten Erlaß des Bundesministerium für Finanzen vom 27.6.1947 Beilage IV. Auch hier widerlegt die angefochtene Entscheidung schlüssig die Behauptungen der Revision. Dieser Erlaß, von dem die Beklagte selbst einräumen muß, daß ihm konstitutive Wirkung nicht zukommt, entbehrt jeder Bedeutung, da er ja nur eine Übertragung des Guthabens genehmigt. Eine solche hat aber, wie die angefochtene Entscheidung ausführt, rechtswirksam niemals stattgefunden. Vor allem behauptet nicht einmal die Beklagte, daß die in § 16 Postsparkassenordnung DRGBl 1938 I S 1645 (Fassung des Art I Z 2, der Vdg DRGBl 1942 I S 16 ebenso § 14 Geschäftsbestimmungen von 1.11.1948) vorgeschriebenen Formakte (Beurkundung der Übertragung von einem Amt des Postsparkassendienstes oder einem Notar und Übergabe an einer dieser Stellen) gesetzt wurden, ohne welche eine wirksame Abtretung unmöglich ist. Außerdem fehlte aber dem Kläger sowohl zur Zeit, als er die von ihm in seiner Klagebeantwortung im Akt 18 Cg 444/50 S 12 erwähnte Zessionserklärung vom 27.7.1946 abgab, als auch im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 20.4.1948 die Dispositionsfähigkeit gemäß § 11 Abs 1 VVG, weshalb eine Abtretungserklärung auch aus diesem Grunde rechtsunwirksam gewesen wäre (Beilage IX). Mit Recht sagt das Berufungsgericht darum, daß dem Genehmigungserlaß des Bundesministerium für Finanzen die reale Grundlage fehlte und daß er überdies durch die späteren Ereignisse überholt sei. Alle diese Erwägungen mußten der Beklagten, einer Staatsbank, in deren Stab sich rechtskundige Beamte befinden und die außerdem gemäß § 2 Abs 1 Z 1 des Gesetzes vom 12.9.1945 STGBl 172 von der Finanzprokuratur vertreten und beraten wird, erkennbar sein.

Der gewiss widerspruchsvolle Standpunkt, den der Kläger in seinem Passivprozeß 18 Cg 444/50, wiederum aus prozeßtaktischen Gründen eingenommen hat, gibt der Beklagten ebenfalls kein Recht, Bedenken gegen den Ausfolgungsanspruch des Klägers zu erheben, weil sie aus einem Verfahren, an dem sie unbeteiligt und dessen Ausgang für diesen Rechtsstreit nicht präjudiziell ist, keine prozessualen Einwendungen zu erheben befugt ist. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß im vorliegenden Streit nur darüber zu entscheiden ist, ob Dr.M.H***** als Sparer und legitimierter Besitzer eines Postsparbuches berechtigt ist, auf das Realisat dieses Buches, bzw die an dessen Stelle getretenen Interimsscheine Anspruch zu erheben. In 18 Cg 444/50 dagegen geht der Streit um eine Geldforderung, die die Firma T***** & Co aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Geschäftsführung oder wie sonst immer gegen Dr.M.H***** als ihren ehemaligen Liquidator erhebt, und deren Ziel die Rückstellung des unberichtigt aushaftenen Liquidationserlöses bildet. Rechtsgrund und Ziel beider Prozesse sind demnach verschieden und die Beklagte vermag aus den möglicherweise mit seinem in diesem Streit eingenommenen Rechtsstandpunkt in Widerspruch stehenden Einwendungen, die Dr.M.H***** als Beklagten in 18 Cg 444/50 der Firma T***** & Co entgegensetzt, für sich nichts abzuleiten. Sie ist aber auch nicht berufen oder befugt, die Rechte dieser Firma wahrzunehmen und dafür zu sorgen, daß diese im Falle eines Prozessieges ihren Anspruch gegen Dr.M.H***** durchsetzen kann. Es muß der Firma T***** & Co überlassen bleiben, allenfalls noch während der Anhängigkeit des Streites Sicherungsmaßnahmen gemäß § 379 (2) Z 3 EO zu erwirken. Darin liegt kein Widerspruch zu der Tatsache, daß sich das Berufungsgericht zur Stützung der Feststellung, die Beklagte habe im vorliegenden Rechtsstreit gar nicht dezidiert die Erhebung von Ansprüchen auf Ausfolgung der Interimsscheine durch Dritte behauptet, auf den Inhalt des Aktes 18 Cg 444/50 bezieht und darauf hinweist, daß nach dem Akteninhalt die Firma T***** & Co von Dr.M.H***** nicht etwa Ausfolgung der Interimsscheine, sondern Zahlung eines Geldbetrages fordert. Denn diese Feststellung dient nur zur Dartuung der Aktenlage, während die Beklagte aus dem Akteninhalt rechtliche Argumente für ihre subjektiven Bedenken gegen die Anspruchsberechtigung des Klägers gewinnen will.

Ganz abgesehen davon, daß es überhaupt nicht auf die subjektive Meinung des Schuldners, sondern nur darauf ankommt, ob ihm gegenüber Dritte tatsächlich Ansprüche auf die vom Gläubiger beanspruchte Leistung erhoben worden sind, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß es dem Schuldner hier unmöglich und unzumutbar wäre, über die allfällige Berechtigung solcher Ansprüche Dritter zu entscheiden. Es ergibt sich vielmehr aus den bisherigen Darlegungen, daß die Beklagte grundlos den Ausfolgungsanspruch des Klägers bestritten und bezweifelt hat, und kein gesetzlich begründeter Anlaß für einen gerichtlichen Erlag bestand.

Aber auch die aus §§ 7, 2, 13 Postsparkassenordnung bzw §§ 7, 10 der Geschäftsbestimmungen für den Sparverkehr 1948 abgeleiteten Einwendungen der Beklagten erweisen sich als grundlos. Der Kläger ist eben der Sparer(Erleger) selbst und befand sich nach der Aufhebung der Beschlagnahme seines Vermögens durch Beschluß des Ratskammer des Landesgericht für Streitsachen Wien vom 11.3.1950 Vg 2 a V4 1206/45 (Beilage IX) und Rückausfolgung des in der Zwischenzeit vom Magistrat dem Postsparkassenamt übersendeten und von ihm verwahrten Postsparbuches wiederum in dessen rechtmäßigem Besitz. Ihm gegenüber konnte sich darum die Beklagte nicht auf § 12 PSPOdg bzw § 7 GeschBest. berufen, die ihr das Recht geben, einem anderen Präsentanten des Postsparbuches trotz Vorlage der Berechtigungskarte Zahlung zu verweigern. Ihm gegenüber findet aber auch § 13 PSpO bzw § 10 GeschBest über den Verdacht unbefugter Abhebung keine Anwendung. Aus diesen Gründen erscheint auch der Irrtum des Erstgerichtes über die rechtliche Natur eines Postsparbuches nicht prozessentscheidend. Das Berufungsgericht hat es aber auch mit Recht abgelehnt, die - freilich vom Kläger selbst aus prozesstaktischen Gründen im Streit 18 Cg 444/50 aufgerollte - Frage des Deutschen Eigentums als maßgebend anzusehen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger seinerzeit Eigentümer der den Liquidationserlös des Bankhauses T***** & Co darstellenden Geldzeichen wurde. Dadurch, daß er diesen Erlös unbestritten auf ein Konto bie der Länderbank erlegt und mit dieser einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hat, ist dieses Kreditinstitut als Verwahrer jedenfalls ihr Eigentümer geworden und dem Kläger stand nur ein Anspruch auf Herausgabe des Kontosaldos zu. Dieses Konto hat der Kläger 1945 unbestritten aufgelassen und einen Teil des Saldos (100.000 RM) auf das gegenständliche Sparbuch des Postsparkassenamtes hinterlegt, wobei es wiederum dahingestellt bleiben kann, ob die hinterlegten Geldsorten mit den aus dem Länderbankkonto behobenen identisch oder nicht etwa anderen Mitteln des Klägers entnommen oder nach § 371 zweiter Fall ABGB bereits sein Eigentum geworden waren. Denn wiederum wurde ein Geldinstitut, diesmal die Postsparkassa, also eine Staatsbank mit Sparkassenfunktion, Eigentümer der hinterlegten Geldsorten kraft unregelmäßigen Verwarhungsvertrages, und Kläger stützt seinen Anspruch auf Herausgabe des verbliebenen Saldos bzw der nach dem Subrogationsprinzip an dessen Stelle getretenen Bundesschuldverschreibungen (Interimsscheine) gar nicht auf sein Eigentumsrecht, sondern auf den mit der Beklagten abgeschlossenen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag. Die Klage stellt demnach eine actio depositi directa dar, die vom Kläger als Sparer (Erleger) erhoben wird. Die Liquidationsfirma T***** & Co, die weder zur Länderbank noch zur Beklagten in einem Rechtsverhältnis steht, konnte nur gegen den Kläger als ehemaligen Liquidator Ansprüche erheben und hat es auch im Prozeß 18 Cg 444/50 getan. Dieser Anspruch mag allenfalls unter den Begriff des "Deutschen Eigentum" fallen. Darüber ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden und es bekümmert die Beklagte nicht, welche Einwendungen der Kläger im Streit mit der Liquidationsfirma T***** & Co erhoben hat und ob diesen Berechtigung zukommt. Die Interimsscheine selbst stehen derzeit noch im Eigentum der Beklagten und können nach dem Grundsatz des § 426 ABGB erst durch Übergabe ins Eigentum des Klägers - übergehen, dem zur Zeit nur ein Ausfolgungsanspruch zusteht, der von der Beklagten zu Unrecht bestritten wird und zu dessen Erfüllung sie einen als unbegründet erkannten gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB vorgenommen hat.

Der Revision war darum nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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