Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten, die auf P 9 des Bestandvertrages vom 1. 9. 1943 gestützt war stattgegeben, der festsetzt, dass bei allenfalls auftretenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitfällen, "die sich auf den Bestand beziehen", die Kreisbauernschaft Wolfsberg endgültig entscheide. Wenn auch die Kreisbauernschaft aufgelöst sei, so sei doch an deren Stelle die Bezirksbauernkammer getreten und es entspreche dem Parteiwillen, dass eine Wirtschaftsstelle, die mit dem Betrieb der Fleischhauerei im Zusammenhang steht, die Entscheidung in diesem Kündigungsstreit treffen solle.
Das Rekursgericht gab dem klägerischen Rekurs statt und verwarf in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Unzuständigkeitseinrede. Es vertrat die Ansicht, dass Kündigungsstreitigkeiten keinesfalls durch P 9 des Vertrages erfasst werden. Außerdem sei die Kreisbauernschaft als Institution des totalitären Staates nicht identisch mit der Bezirksbauernkammer, die weder deren Rechtsnachfolgerin sei, noch als bäuerliche Berufsvertretung mit dem weitreichenden Funktionen der früheren Institution betraut sei. An die Stelle der letzteren seien vielmehr die im Wirtschaftsverbände-Gesetz vom 5. 9. 1945 STGBL 171 genannten Wirtschaftsverbände getreten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, der sie als rechtsirrig bekämpft und die Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Es kann unerörtert bleiben, ob die Auflösung der Kreisbauernschaft durch § 1 des Gesetzes vom 5. 9. 1945 STGBL 171 einen Grund zur Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages gemäß § 583 al 2 Zl 1 ZPO darstellt, da das Rekursgericht richtig feststellt, dass ein bezüglicher Antrag nicht im Rahmen dieses Zuständigkeitsstreites einredeweise, sondern nur bei dem in § 582 al 1 ZPO genannten Gericht gemäß §§ 583, 584 ZPO gestellt werden kann (Neumann II, S 1486 Anm 14). Ein solcher Antrag liegt aber bisher nicht vor. Es ist aber auch nicht notwendig, die Tragweite der in P 9 des Bestandvertrages vom 1. 9. 1943 vereinbarten Schiedsklausel und insbesonders ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Kündigungsstreit zu ermitteln und etwa zu diesem Zwecke den Parteiwillen durch Vernehmung der Parteien oder eines dritten Urkundenverfassers zu erforschen.
Denn wenn auch das Klagsvorbringen von einer Verpachtung eines Gewerbebetriebes spricht und die Notwendigkeit der Anführung von Kündigungsgründen primär in Abrede stellt, handelt es sich dennoch nach dem Klagsinhalt zweifellos um eine Pachtung nicht nur des Gewerbebetriebes, sondern auch der zu seiner Ausübung erforderlichen und somit mitgepachteten Räumlichkeiten samt Einrichtung. Durch § 7 der Vdg vom 5. 9. 1939 LGBL für Österreich 1190/39 (RGBL I S 1671) wurde aber der Kündigungsschutz des MG und der Geltungsbereich der §§ 1-6 dieser Verordnung auf Pachträume ausgedehnt, wobei es unerheblich ist, ob diese zum Betriebe eines Gewerbes oder zu anderen Zwecken gepachtet wurden. Dies gilt sogar (Pfundtner-Neubert II b 7), wenn ein Gewerbebetrieb selbst mitsamt den Betriebsräumen gepachtet wurde. Auch in diesem Falle unterliegt das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MG und der Verordnung. Dadurch ist der frühere Rechtszustand, nach welchem bei Pacht gewerblicher Unternehmungen ein einheitlicher Vertrag vorlag, in welchem die (beschränkungsfreie) Pacht gegenüber dem geschützten Mietverhältnis bestimmend war, grundlegend geändert und es finden auf das vorliegende Pachtverhältnis alle Schutzbestimmungen des MG Anwendung, somit auch § 21 MG über die Notwendigkeit gerichtlicher Aufkündigung. Dadurch ergibt sich bereits die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel auf den vorliegenden Aufkündigungsstreit; denn § 21 MG ist zwingendes und unabdingbares Recht.
Das Prozessgericht I. Instanz wird sich daher dem Verfahren über die Aufkündigung zu unterziehen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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