EGMR Bsw1948/04

EGMRBsw1948/0411.1.2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Salah Sheekh gegen die Niederlande, Urteil vom 11.1.2007, Bsw. 1948/04.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK - Refoulementverbot bei innerstaatlicher Fluchtalternative.

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Da der Bf. keinen Antrag auf Entschädigung oder Ersatz der Verfahrenskosten stellte, ist eine diesbezügliche Entscheidung des GH nicht notwendig (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu. Im Mai 2003 floh er aus Somalia und reiste über Nairobi und Istanbul nach Amsterdam, wo er am 12.5.2003 landete. Die Behörden verweigerten ihm die Einreise und brachten ihn in ein Anhaltezentrum für Asylwerber, wo er einen Asylantrag stellte.

Seine Flucht begründete er damit, dass er als Angehöriger der Minderheit der Ashraf verfolgt worden sei. 1991 habe er mit seiner Familie wegen des Bürgerkriegs Mogadischu verlassen und in ein Dorf in der Nähe der Hauptstadt fliehen müssen, das vom Abgal-Clan kontrolliert worden sei. Die bewaffnete Miliz dieses Clans hätte gewusst, dass er und seine Familie als Angehörige einer Minderheit schutzlos gewesen seien, und sie daher verfolgt. Die Miliz hätte 1995 seinen Vater ermordet und 1998 seine Schwester vergewaltigt. Sein Bruder sei 2002 erschossen worden. Nachdem im Sommer 2002 seine Schwester erneut vergewaltigt und er selbst im März 2003 von bewaffneten Mitgliedern des Abgal-Clans geschlagen und bedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

Am 25.6.2003 wurde der Asylantrag vom Ministerium für Einwanderung und Integration abgewiesen, da die Fluchtgründe nicht ausreichend wären, um ihn als Flüchtling anzuerkennen. Die Belästigungen als Angehöriger einer Minderheit seien nicht Ausdruck einer individuellen Verfolgung, sondern Resultat der generell instabilen Lage in Somalia, wo kriminelle Banden Menschen willkürlich einschüchtern und bedrohen würden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für den Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine ernste Gefahr bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung unterzogen zu werden. Seine Ausweisung würde auch keine übermäßige Härte bedeuten (Anm.: Nach niederländischem Recht kann auch einem nicht individuell verfolgten Flüchtling Asyl gewährt werden, wenn seine Abschiebung angesichts der allgemeinen Situation im Herkunftsland eine übermäßig harte Maßnahme darstellen würde.), da es dem Bf. freistehe, sich in einer der „relativ sicheren" Regionen Somalias niederzulassen. (Anm.: Als „relativ sicher" werden von den niederländischen Behörden insbesondere die nordöstlichen Provinzen Somaliland und Puntland betrachtet, die sich in den 1990er Jahren für unabhängig erklärten, international aber nie anerkannt wurden.) Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Den Haag am 7.11.2003 abgewiesen.

Der Bf. verzichtete auf eine Anfechtung dieser Entscheidung bei der Verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Staatsrates (Raad van State), da ihm sein Anwalt wegen deren Aussichtslosigkeit davon abgeraten hatte.

Nachdem er über seine für den 16.1.2004 geplante Abschiebung nach Somalia informiert worden war, erhob der Bf. am 8.1.2004 Einspruch gegen die Abschiebung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde am 20.1.2004 abgewiesen. In der Zwischenzeit erhob der Bf. am 15.1.2004 die vorliegende Beschwerde an den EGMR. Der GH empfahl der niederländischen Regierung noch am selben Tag gemäß Art. 39 VerfO EGMR, den Bf. nicht abzuschieben. Die Behörden verzichteten daraufhin auf die Abschiebung und setzten den Bf. auf freien Fuß. Am 27.2.2004 wurde seine Berufung gegen die Ausweisung abgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Bezirksgericht Den Haag als unzulässig zurückgewiesen, da der Bf. angesichts des Verzichts auf die Abschiebung ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr geltend machen könne.

Am 7.7.2005 teilte die Regierung dem GH mit, dass der Bf. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne (Anm.: Nach einem Erlass des Ministeriums für Einwanderung und Integration vom 25.6.2005 wird somalischen Flüchtlingen, die nicht aus den Regionen Somaliland oder Puntland stammen, vorübergehender Schutz in den Niederlanden gewährt. Diese Schutzgewährung setzt keine individuelle Verfolgung voraus, sondern stellt auf die generelle Situation in Somalia ab. Dem Erlass zufolge wird dieser Schutz nicht unbefristet gewährt. Diese Praxis soll überprüft werden, sobald der EGMR über die von somalischen Staatsbürgern erhobenen Beschwerden entschieden hat, in denen er nach Art. 39 VerfO EGMR empfohlen hat, vorläufig auf eine Abschiebung zu verzichten). Aufgrund dieser Information stellte der Bf. am 23.9.2005 einen neuerlichen Asylantrag, dem am 10.3.2006 stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. bringt vor, seine Abschiebung nach Somalia würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) begründen. Außerdem behauptet er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

a) Zur Streichung der Beschwerde:

Da dem Bf. nach Erhebung seiner Beschwerde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, stellt sich die Frage, ob die Streitigkeit iSv. Art. 37 EMRK einer Lösung zugeführt worden ist. Im Erlass des niederländischen Ministeriums, der einer Kategorie somalischer Flüchtlinge Schutz gewährt, wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Politik nach der Entscheidung des GH überprüft werden wird. Da eine Streichung der Beschwerde keine Sachentscheidung darstellt, ist anzunehmen, dass die Regierung die Streitigkeit nicht als gelöst ansieht, sondern eine Fortsetzung der Prüfung durch den GH wünscht. Diese Vorgangsweise erscheint auch deshalb am effizientesten, weil der Erlass über die Schutzgewährung nach einer Streichung der Beschwerde widerrufen würde, woraufhin der Bf. höchstwahrscheinlich um Wiedereintragung seiner Beschwerde in das Register des GH ersuchen würde.

Es liegen somit keine Gründe vor, die Beschwerde aus dem Register zu streichen.

b) Zur Erschöpfung des Instanzenzugs:

Auch wenn die Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag, mit dem die Berufung des Bf. gegen seine Ausweisung zurückgewiesen wurde, theoretisch von der Verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Staatsrats abgeändert hätte werden können, hätte ein weiteres Rechtsmittel praktisch keine Aussichten auf Erfolg gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtlichen Abteilung wird nämlich einem Angehörigen einer Gruppe, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, nur dann Schutz nach Art. 3 EMRK gewährt, wenn eine individuelle, gegen den Betroffenen als Person gerichtete Verfolgung glaubhaft gemacht werden kann. Der Bf. hat jedoch nie behauptet, anders als sonstige Angehörige der Minderheit der Benadiri - zu denen auch die Gruppe der Ashraf zählt - behandelt worden zu sein. Auch sein Argument, es bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, war angesichts der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtlichen Abteilung nicht Erfolg versprechend. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen. Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Der Bf. bringt vor, im Falle seiner Abschiebung in den Norden Somalias würde für ihn als Angehöriger der Minderheit der Benadiri die ernste Gefahr bestehen, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Da er über keine Beziehungen zu einem Clan in den „relativ sicheren" Gebieten Somalias verfüge, wäre er dort gezwungen, unter unmenschlichen Bedingungen in einem Lager für Binnenflüchtlinge zu leben. Außerdem bestehe keine Garantie dafür, Zutritt zu einer dieser Regionen gewährt zu bekommen.

1. Allgemeine Grundsätze:

Die EMRK garantiert kein Recht auf politisches Asyl. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter solchen Umständen begründet Art. 3 EMRK eine Verpflichtung, die betroffene Person nicht in dieses Land abzuschieben.

2. Anwendung im vorliegenden Fall:

Da die Regierung beabsichtigt, den Bf. in eine der von ihr als „relativ sicher" eingestuften Regionen Somalias abzuschieben, hat der GH zu prüfen, ob eine Abschiebung in eines dieser Gebiete gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

Wie aus den jüngsten Länderberichten des niederländischen Außenministeriums hervorgeht, handelt es sich dabei primär um Somaliland und Puntland. Aus den umfangreichen Informationen, die dem GH vorliegen, geht unzweifelhaft hervor, dass diese Gebiete im Allgemeinen stabiler und friedlicher sind als Süd- und Zentralsomalia. Es besteht jedoch ein deutlicher Unterschied zwischen der Situation von Personen, die aus diesen Gegenden stammen und hier familiäre oder Clanbeziehungen haben, und Personen, die aus anderen Regionen Somalias stammen und in Somaliland oder Puntland nicht auf solche Beziehungen zurückgreifen können. Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass die Ausweisung von Personen der ersteren Gruppe nach Somaliland oder Puntland diese im Allgemeinen keiner Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzt. Was die zweitere Gruppe betrifft, darf jedoch die Bedeutung des Schutzes durch einen Clan auch in den „relativ sicheren" Gebieten nicht unterschätzt werden.

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Bf. als Angehöriger der Gruppe der Ashraf - die zur Minderheit der Benadiri zählen - in der Lage wäre, in einer der „relativ sicheren" Regionen Schutz durch einen Clan zu erlangen. Personen, die nicht aus Somaliland oder Puntland stammen und nicht den Schutz eines Clans genießen, enden durchwegs in Elendssiedlungen für Binnenflüchtlinge. Diese gelten neben Angehörigen der Minderheiten und zurückgekehrten Flüchtlingen zu den am stärksten verwundbaren Gruppen in Somalia. Der Bf. würde im Falle seiner Abschiebung in eines der „relativ sicheren" Gebiete in alle drei dieser Kategorien fallen.

Der GH erachtet es jedoch aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht für notwendig zu entscheiden, ob die voraussichtlichen Lebensbedingungen des Bf. in Somaliland oder Puntland gegen Art. 3 EMRK verstoßen würden.

Art. 3 EMRK schließt die Berücksichtigung interner Fluchtalternativen nicht grundsätzlich aus. Als Voraussetzung für eine Berufung auf eine interne Fluchtalternative müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein: die auszuweisende Person muss in der Lage sein, in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen.

Die Behörden von Somaliland und jene von Puntland haben klar gemacht, dass sie Flüchtlinge, die nicht aus der Region stammen, nicht einreisen lassen. Da Staatsbürger Somalias aufgrund der lückenhaften Grenzkontrollen ungehindert ein- und ausreisen können, ist es durchaus wahrscheinlich, dass es der niederländischen Regierung trotzdem gelingen würde, den Bf. nach Somaliland oder Puntland abzuschieben. Dies garantiert jedoch nicht, dass der Bf. in diesem Gebiet bleiben könnte. Angesichts der Haltung der Behörden Somalilands und Puntlands erscheint es dem GH eher unwahrscheinlich, dass es dem Bf. gestattet würde, sich in diesen Gebieten niederzulassen. Es besteht somit eine reale Möglichkeit, dass er aus diesen Territorien ausgewiesen oder keine andere Wahl haben würde, als sich in Gebiete Somalias zu begeben, die als unsicher gelten. Daher ist zu prüfen, ob der Bf. eines realen Risikos einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt würde, wenn er in einer der „relativ unsicheren" Gegenden Somalias landen würde. Die niederländische Regierung betrachtet diese Gegenden als unsicher, weil eine Abschiebung dorthin angesichts der allgemeinen Situation eine unverhältnismäßige Maßnahme bedeuten würde.

Die Behandlung, die der Bf. nach seinen Angaben vor seiner Flucht erdulden musste, kann als unmenschlich iSv. Art. 3 EMRK angesehen werden. Er wurde von Mitgliedern eines Clans geschlagen, eingeschüchtert und bedroht, seine Schwester wurde vergewaltigt und sein Vater ermordet. Das Argument der Regierung, die Probleme des Bf. wären Resultat der allgemeinen instabilen Situation, in der kriminelle Banden willkürlich Personen bedrohen und einschüchtern, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung ist auch auf Situationen anwendbar, in denen die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Bf. in der Lage war, Schutz vor diesen gegen ihn gerichteten Handlungen zu erlangen. Nach Ansicht des GH war dies nicht der Fall. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Bf. würde sich aufgrund einer Besserung der Lage nach seiner Rückkehr in einer merklich anderen Situation befinden als vor seiner Flucht. Zum Argument der Regierung, der Bf. sei Opfer willkürlicher Gewalt gewesen, bemerkt der GH, dass er und seine Familie Ziel von Misshandlungen wurden, weil sie einer Minderheit angehörten und bekannt war, dass sie sich nicht schützen konnten. Nach Ansicht des GH kann vom Bf. kein Nachweis weiterer persönlicher Eigenschaften verlangt werden, um zu zeigen, dass er persönlich einer Gefahr ausgesetzt war und weiterhin ist.

Angesichts des Vorbringens des Bf. und der vorliegenden Informationen über die Lage der Minderheit der Ashraf in den „relativ unsicheren" Gebieten Somalias erachtet es der GH als vorhersehbar, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt würde. Es würde den durch diese Bestimmung gewährten Schutz hinfällig machen, wenn vom Bf. über seine Angehörigkeit zur Minderheit der Ashraf hinaus der Nachweis weiterer spezieller Unterscheidungsmerkmale verlangt würde.

Die Abschiebung des Bf. nach Somalia würde daher eine Verletzung von

Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der Bf. behauptet eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz, weil seinem Einspruch gegen die Abschiebung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Bf. hatte die Möglichkeit, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Da Art. 13 EMRK keine erfolgreiche Beschwerde garantiert und die Vereinbarkeit der Abschiebung mit Art. 3 EMRK von den niederländischen Behörden geprüft wurde, stand dem Bf. eine wirksame Beschwerde iSv. Art. 13 EMRK zur Verfügung. Daher liegt keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Da der Bf. keinen Antrag auf Entschädigung oder Ersatz der Verfahrenskosten stellte, ist eine diesbezügliche Entscheidung des GH nicht notwendig (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215, NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992,

309.

Chahal/GB v. 15.11.1996, NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632. Ahmed/A v. 17.12.1996, NL 1997, 15; ÖJZ 1997, 231.

H. L. R./F v. 29.4.1997, NL 1997, 92; ÖJZ 1998, 309.

Hilal/GB v. 6.3.2001, ÖJZ 2002, 436.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.1.2007, Bsw. 1948/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 8) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Sheekh.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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