EGMR Bsw22107/93

EGMRBsw22107/9325.2.1997

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Findlay gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 25.2.1997, Bsw. 22107/93.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Militärgerichts.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

DDer Bf., ein Angehöriger des brit. Militärs, hatte 1982 am Falklandkrieg teilgenommen. Im Zuge dieser Kämpfe musste er den Tod und die Verstümmelung mehrerer Freunde mitansehen, er selbst wurde schwer verletzt.

1990 wurde der Bf. mit seiner Einheit nach Nordirland versetzt. Nach einem Trinkgelage drohte er seinen Kameraden mit vorgehaltener Schusswaffe, sie und sich umzubringen. Der Bf. gab schließlich freiwillig seine Waffe ab und wurde festgenommen. Psychiatrischen Gutachten zufolge beruhte der Vorfall auf einer "posttraumatischen Stressreaktion" als Folge seines Einsatzes im Falklandkrieg. Gegen den Bf. wurde ein Militärstrafverfahren eingeleitet. Das Gericht setzte sich aus Offizieren der brit. Armee zusammen, die von dem für die Abwicklung von Militärstrafverfahren zuständigen Offizier, einem Generalmajor, ernannt wurden und diesem sowohl vom Dienstgrad als auch vom Kommando her unterstellt waren. Der Bf. wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, degradiert und aus der Armee entlassen. Ein Gesuch an den Generalmajor auf Herabsetzung der Strafe - dieser konnte das Urteil im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis entweder bestätigen oder abändern - blieb erfolglos. Ein Antrag an den High Court, gegen das Urteil ein ordentliches Rechtsmittel erheben zu dürfen, wurde 1992 abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt die fehlende Unparteilichkeit des Militärgerichts:

Dieses setze sich aus Offizieren zusammen, die alle dem Generalmajor - dem "Vertreter der Anklagebehörde" - untergeordnet waren; ferner hätten sie aufgrund ihrer mangelnden juristischen Qualifikation und Erfahrung ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht wahren können. Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht).

Dem Generalmajor kam im Prozess des Bf. insofern eine tragende Rolle zu, als er - als der für die Abwicklung von Militärstrafverfahren zuständige Offizier - die Aufgabe hatte, über die Auswahl der Anklagepunkte zu entscheiden, das Militärstrafverfahren einzuleiten sowie die Mitglieder des Militärgerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu ernennen. Zu prüfen ist, ob das Militärgericht unter solchen Bedingungen seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahren konnte. Dies ist hier nicht der Fall: Die Mitglieder des Militärgerichts waren dem Generalmajor sowohl vom Dienstgrad als auch vom Kommando her unterstellt. Ferner konnte dieser das Urteil im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis entweder bestätigen oder abändern. Dies widerspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz der bindenden Wirkung gerichtlicher Entscheidungen, die von einer "nicht-gerichtlichen" Behörde nicht abgeändert werden können. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Militärgerichts war daher nicht gegeben. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fälle Engel/NL, Urteil v. 18.6.1976, A/22 und Eckle ua./D, Urteil v. 15.7.1982, A/51.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 5.9.1995 eine Verletzung von

Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.2.1997, Bsw. 22107/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 52) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Findlay.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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