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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150036.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist ‑ nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) ‑ Eigentümer eines Grundstücks und hat zum bereits darauf bestehenden Einfamilienhaus eine Garage neu errichtet. Die Höhe des Neubaus beträgt im Mittelteil ca. 5,43 m und im Ostteil ca. 5 m. Das Gebäude besteht aus der Garage (L‑Form) und einem Turm. Die Garage hat ein Betonfundament, die Bodenplatte eine Stärke von 10 cm und ist geschliffen. Der Turm hat keine Bodenplatte, sondern ein „Holzstöckelpflaster“, das auf Split verlegt wurde. Bis zur Höhe von 1,20 m wurde eine Betonwand errichtet; das Gebäude befindet sich teilweise unter Niveau. Darüber wurde das Gebäude in Holzriegelbauweise errichtet. Die Garage ist außen mit Lärchenholz verschalt. Der Turm ist ebenfalls in Holzriegelbauweise errichtet und wurde verputzt. Die Garage hat keine Fenster und keine Türen, das Gebäude ist nur durch ein Sektionaltor zu betreten. Der Turm hat vier Fenster, zweifach-fix-verglast, und ist durch die Garage zu betreten. Das Dach ist nicht isoliert. Die Fläche des als Zufahrtsüberdachung gestalteten Torbogens bemisst sich auf 32,50 m2.
2 Mit Einheitswertbescheid vom 25. Juli 2023 wurde für den Grundbesitz im Rahmen einer Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ein gemäß AbgÄG 1982 erhöhter Einheitswert von 47.300 € festgestellt.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die sich gegen die festgestellte Bauklasse und die Kubaturberechnung wendete, gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und stellte einen erhöhten Einheitswert von 47.100 € fest.
4 Der Revisionswerber beantragte daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das BFG.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, änderte das BFG den Bescheid dahingehend ab, dass ein erhöhter Einheitswert von 46.800 € festgestellt wurde. Begründend führte es ‑ soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ aus, die Neuberechnung der Kubatur des Neubaus Garage habe nach einem durchgeführten Ortsaugenschein 795,27 m3 ergeben und sei im Wesentlichen nicht mehr strittig.
6 Gemäß § 53a BewG 1955 seien die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 BewG 1955 zu unterstellenden Durchschnittspreise in einer Anlage festgesetzt, die die Bauklasseneinteilung und Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche enthalte. Jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil sei in eine der in dieser Anlage vorgesehenen Bauklassen einzureihen. Unter Punkt 11 seien die Einfamilienhäuser und einfamilienhausartigen Gebäude angeführt. Unterpunkt 11.3. normiere, dass Nebengebäude (zB Garagen) unter Bauklasse 3.3. einzureihen seien. Der Neubau (Garage) sei unter Bauklasse 3.3 eingereiht worden. Innerhalb der Bauklasse 3.3 werde wiederum zwischen sehr einfacher Ausführung (3.31), einfacher Ausführung (3.32), mittlerer Ausführung (3.33) und guter Ausführung (3.34) unterschieden, wobei das Finanzamt einen Zwischenwert innerhalb der Bauklassen „einfache Ausführung“ und „mittlere Ausführung“ angesetzt habe. Die vom Revisionswerber gewünschte Einstufung unter „sehr einfache Ausführungen“ entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Als solche stufe die Verwaltungspraxis bei Dächern eine Eindeckung mit Stroh oder Pappe, bei Fassaden einen Rohbau ein. Isolierte Kunststofffenster entsprächen hingegen einer sehr guten Ausführung. Bei der gegenständlichen Holzriegelbauweise handle es sich um ein weit verbreitetes modernes Holzbausystem, wobei die Fassade mit Lärchenholz verschalt worden sei, das witterungsbeständiger als andere Hölzer sei und mit Langlebigkeit und geringerem Pflegeaufwand punkte. Beim Ortsaugenschein seien Fotos angefertigt worden. Zusammen mit dem Bauplan und der Baubeschreibung lasse sich für das BFG die vom Revisionswerber behauptete sehr einfache Bauausführung nicht erschließen und sei nicht erkennbar. Keinesfalls könne von einem „einfachen Schuppen“ oder einem „Verschlag“ ausgegangen werden. Zur Einordnung der Relation zwischen Wohnhaus und Neubau Garage sei festzuhalten, dass das Finanzamt das Wohngebäude in die Bauklasse 11.23/24 (mittlere und gute Ausführung) mit einer Bandbreite von 27,6157 € bis 36,3364 € eingestuft und mit einem Zwischenwert von 31,9760 € bewertet habe. Der Neubau Garage sei in die Bauklasse 11.32/33 (einfache und mittlere Ausführung) mit einer Bandbreite von 14,5346 € bis 18,1682 € eingestuft und mit einem Zwischenwert von 17,6595 € bewertet worden. In diesen Wertansätzen sehe das BFG vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen keine Unrichtigkeit.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nur den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B‑VG anführt.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2025/20/0233, mwN).
13 Die unter der Überschrift „c. Zulässigkeit“ gesondert dargestellte Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erschöpft sich in der Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B‑VG. Eigene Ausführungen zum Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG sind der vorliegenden Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Mit der lediglich inhaltlichen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B‑VG fehlt im Zulässigkeitsvorbringen jede Konkretisierung, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von welcher bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw. zu welcher Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, Rechtsprechung fehlt (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0149, mwN).
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2026
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