VwGH Ra 2025/13/0068

VwGHRa 2025/13/00683.12.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2025, Zl. RV/5100793/2022, betreffend Haftung für Glücksspielabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130068.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde als ehemaliger Geschäftsführer der P GmbH zur Haftung für Glücksspielabgaben gemäß § 9 iVm § 80 BAO herangezogen. Gegen den Haftungsbescheid wurde mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde erhoben. Das Finanzamt erließ am 25. März 2022 eine Beschwerdevorentscheidung, die es an den Steuerberater des Revisionswerbers richtete und zustellte und die Beschwerde als unzulässig zurückwies, weil die Beschwerde nur dem Steuerberater zuzurechnen sei. Dagegen stellte der Revisionswerber am 11. April 2022 einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

2 Das Bundesfinanzgericht wies den Vorlageantrag als unzulässig zurück. Es führte aus, dass der Vorlageantrag vom Revisionswerber eingebracht worden sei, bevor ihm gegenüber eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung, die an den Steuerberater ergangen sei, sei gegenüber dem Revisionswerber nicht wirksam geworden. Die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages sei demnach nicht gegeben. Dieser Vorlageantrag sei daher nicht zulässig.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Behörde sei allein unter Vornahme einer rein subjektiven und den Revisionswerber benachteiligenden Interpretation des Schriftsatzes vom 18. Februar 2022 davon ausgegangen, dass die von seinem Steuerberater verfasste Bescheidbeschwerde nicht dem Revisionswerber, sondern dem Steuerberater zuzurechnen gewesen sei; hingegen sei weder ein Verbesserungsauftrag erteilt noch eine Vollmachtsbekanntgabe nachgefordert worden. Daher erweise sich die gegenständliche Revision als zulässig. Weiters gehe die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass ein wesentlicher Fehler im Zuge der gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Ermessensübung dann vorliege, wenn in diesem Rahmen der Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung überhaupt nicht berücksichtigt werde. Schließlich ergebe sich aus dem vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht, dass im Revisionsfall eine Abweisung des Antrages auf Verlegung der öffentlichen Verhandlung zulässig gewesen sei. Denn im dortigen Fall sei explizit festgestellt worden, dass die Erkrankung keine Bettruhe erfordert habe und der Beschwerdeführer zudem durch einen Vertreter repräsentiert worden sei. Beides sei jedoch im Revisionsfall nicht gegeben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Das Bundesfinanzgericht ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Bescheidbeschwerde ohnehin (entsprechend dem Vorbringen des Revisionswerbers) dem Revisionswerber (und nicht seinem Steuerberater) zuzurechnen sei, dass aber die Beschwerdevorentscheidung vom 25. März 2022 nur gegenüber dem Steuerberater ergangen und somit gegenüber dem Revisionswerber nicht wirksam geworden sei. Der Revisionswerber sei demnach (noch) nicht zur Stellung eines Vorlageantrags befugt gewesen, sodass dieser Vorlageantrag zurückzuweisen sei. Diese Rechtsansicht wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht bekämpft. Von den im Zulässigkeitsvorbringen angeführten Fragen ist die Revision damit nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhängig.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2025

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