Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220021.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der revisionswerbenden Partei auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre.
Vorliegend bringen die Revisionswerber zur Begründung ihres gegenständlichen Aufschiebungsantrags zwar vor, es bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung, da sie strafrechtlich unbescholten seien und von ihnen keinerlei Gefährdung für die öffentliche Sicherheit bzw. keine Belastung einer Gebietskörperschaft ausgehe.
Allerdings zeigen die Revisionswerber in keiner Weise auf, inwiefern bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Vollzug ‑ unabhängig davon, ob das angefochtene Erkenntnis überhaupt einem solchen zugänglich ist ‑ im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ‑ um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können ‑ aber (jedenfalls) erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon im Aufschiebungsantrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2021/22/0252, Rn. 4, mwN).
Vorliegend führen die Revisionswerber in dem Zusammenhang lediglich aus, der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre im Hinblick auf die in der Revision „dargetane Rechtswidrigkeit in höchstem Maße unbillig“, zumal das Nichtbestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausdrücklich festgestellt worden sei.
Damit wird jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dargetan. In dem Zusammenhang ist (auch) auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach dieser im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 9.1.2015, Ra 2014/07/0076, Pkt. 4., mwN).
Wien, am 23. Juli 2024
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