VwGH Ra 2024/20/0119

VwGHRa 2024/20/011917.5.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S S, vertreten durch Dr. Christoph Horvath, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6‑8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2024, W290 2197980‑4/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200119.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Februar 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach A für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass der Revisionswerber das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VI.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. sowie VI. als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. statt und behob diese ersatzlos.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ‑ mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene ‑ außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Darüber hinaus würde die erlittene posttraumatische Belastungsstörung durch eine allfällige Abschiebung vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verstärkt werden, sodass in jedem Fall dem Revisionswerber ein unwiederbringlicher Schaden drohen würde.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

5 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ‑ gegen ihn wurde keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach A ausgesprochen ‑ ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem gegenständlichen Antrag nicht dargelegt, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt.

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 17. Mai 2024

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