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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024190179.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 2001 geborene Mitbeteiligte stammt aus dem Gouvernement Hama in Syrien. Er stellte am 29. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er fürchte, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden.
2 Mit Bescheid vom 29. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das BVwG aus, die Herkunftsregion des Mitbeteiligten stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er weigere sich aus Gewissensgründen, den Wehrdienst für die syrische Armee abzuleisten, und besitze keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich durch die Leistung einer Befreiungsgebühr freizukaufen. Er weigere sich zudem, das Regime durch eine derartige Zahlung zu unterstützen. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes würde vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um einen Sunniten handle und dessen Brüder sich bereits dem Wehrdienst entzogen hätten, von der syrischen Regierung als Ausdruck oppositioneller politischer Gesinnung gesehen werden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe sich mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Ermittlungsergebnissen in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise auseinandergesetzt, weswegen die Beweiswürdigung zur Frage, ob sich der Mitbeteiligte vom Militärdienst freikaufen könne, nicht schlüssig sei.
8 Wie die Revision selbst einräumt, ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2023/19/0235, mwN).
9 Im vorliegenden Fall gelangte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Mitbeteiligten zur finanziellen Situation seiner Familie befragte, zur Ansicht, dass er von seiner Familie keine ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten würde, um die Befreiungsgebühr zu bezahlen.
10 Dabei erwog das Gericht zunächst unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderinformationen, dass sich Wehrdienstverpflichtete durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen könnten, sofern der Betreffende zumindest ein Jahr im Ausland gelebt habe. Der Mitbeteiligte sei im Jahr 2017 aus Syrien ausgereist, die für den Freikauf aufzubringende Summe betrage vor dem Hintergrund der Länderinformationen etwa 7.500 USD.
11 Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das BVwG im Weiteren vollumfänglich mit den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Auch die Aussage des Mitbeteiligten, wonach es seinen Eltern finanziell gut gehe und sie ihn finanziell unterstützen könnten, hat Eingang in die Beweiswürdigung des Gerichts gefunden. Das BVwG führte nachvollziehbar jedoch auch ins Treffen, der Mitbeteiligte habe ausgesagt, dass sein Bruder in der Türkei lebe und es ihm nicht möglich sei auszureisen, weil seine Eltern sich die Unterstützung für eine Weiterreise nach Europa nicht leisten könnten. Er selbst habe sich die Weiterreise leisten können, weil er gearbeitet und Geld gespart habe.
Das Vorbringen der Revision, das BVwG gehe entgegen der Aussage des Mitbeteiligten davon aus, er würde von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erhalten, erweist sich somit als unzutreffend. Vielmehr gelangte das BVwG zum nachvollziehbaren Schluss, die Familie des Mitbeteiligten könne diesen bei einem Freikauf angesichts der Höhe der Gebühr und der konkreten familiären Umstände nicht hinreichend finanziell unterstützen.
Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen.
12 Soweit die Amtsrevision noch aufwirft, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die Leistung einer Befreiungsgebühr unter gewissen Voraussetzungen als zumutbare Ersatzmöglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Regime gesehen werden könne, deren Ablehnung aus politischen Gründen nicht zur Asylgewährung führe, wirft sie eine Frage auf, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Rechtssache ‑ angesichts des oben Gesagten ‑ nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0463, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2024
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