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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130010.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 110,64 (insgesamt: € 221,28) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zum Sachverhalt und Verfahrensgang kann eingangs auf den Beschluss vom heutigen Tage, Zlen. Ro 2024/13/0007 bis 0009, verwiesen werden. Gegen das zu jenen Zahlen angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wendet sich auch die vorliegende Revision.
2 Das Finanzamt hat eine gemeinsame Revisionsbeantwortung zu beiden Revisionen eingebracht.
3 Die Revisionswerber haben hierauf repliziert.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dem Bundesfinanzgericht sei zuzustimmen, dass es zu der vom Bundesfinanzgericht aufgeworfenen Frage (ob es im Fall einer mehrstöckigen Personengesellschaft, bei der den Gesellschaftern der Hauptgesellschaft die Beteiligten eines anderen Hauptgesellschafters nicht bekannt sind, ausreichend ist, dass bei Verzicht auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO der Bescheid lediglich an die Hauptgesellschafterin selbst ergeht und nicht an die an ihr treuhänderisch beteiligten Gesellschafter) keine explizite Rechtsprechung bestehe. Ob die Gesellschafter der Unterbeteiligten (hier: SUB3 KG) den Gesellschaftern der Oberbeteiligten (G GmbH & atypisch Stille) bekannt gewesen seien, könne aber hier dahingestellt bleiben. Entscheidend sei vielmehr: Selbst wenn es bei einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft auch ein nachgelagertes Feststellungsverfahren gebe (wenn es also im vorliegenden Fall auf Ebene der SUB3 KG ein nachgelagertes Feststellungsverfahren gebe), so ändere dies nichts daran, dass die Bescheide, wenn sie an eine Personengesellschaft (Personenvereinigung) gerichtet seien (hier an die SUB3 KG als Ganzes), nur dann an deren Unterbeteiligte als zugestellt gälten, wenn im Bescheid auf die Rechtsfolge iSd § 101 Abs. 3 BAO hingewiesen werde. Dieser Hinweis sei hier aber unterblieben. Da nicht an alle Gesellschafter - im Falle einer doppelstöckigen (angestrebten) Mitunternehmerschaft nicht auch an die Gesellschafter der Unterbeteiligten - zugestellt worden sei, entfalteten die vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Nichtfeststellungsbescheide insgesamt keine Wirkung.
8 Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG kann auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag, Zlen. Ro 2024/13/0007 bis 0009, verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen kann auch mit dem im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringen nicht aufgezeigt werden, dass die Revision von einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhinge. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Auch zum Ausspruch über den Aufwandersatz wird auf die Begründung des Beschlusses zu Zlen. Ro 2024/13/0007 bis 0009 verwiesen.
Wien, am 26. September 2024
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