VwGH Ra 2024/09/0003

VwGHRa 2024/09/000319.1.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der Personalvertretung der LandeslehrerInnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark vertreten durch den Vorsitzenden A B in C, dieser vertreten durch die FSKN Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar‑Syrmas, Dr. Armin Karisch, Dr. Dieter Neger Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Sackstraße 15/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. November 2023, LVwG 49.5‑2685/2023‑11, betreffend Verfahren nach dem B‑PVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. D E in F), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. Mai 2023 behob die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Mitbeteiligten den Beschluss der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark (der nunmehr revisionswerbenden Partei) vom 30. März 2023 betreffend die Freistellung der Mitglieder im Zentralausschuss auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 41c Abs. 1 Bundes‑Personalvertretungsgesetz 1967 (PVG) als gesetzwidrig. Mit diesem Beschluss war dem Vorsitzenden eine Freistellung im Ausmaß von 100% zugesprochen worden.

2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum Ergebnis der Personalvertretungswahlen sowie der Mandatsverteilung und wie die Funktionen und Freistellungen der Personalvertreter mit den Beschlüssen des Zentralausschusses vom 27. Oktober 2020 und 27. Februar 2023 geregelt worden seien. Der Mitbeteiligte habe den Antrag gestellt, die Freistellung im Verhältnis 19/4 Stunden aufzuteilen, was abgelehnt worden sei. Mit Beschluss vom 30. März 2023 sei dem Vorsitzenden eine Freistellung von 100% gewährt worden.

4 In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich nach Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, im vorliegenden Fall sei aufgrund der Anzahl der Bediensteten eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 23 Wochenstunden möglich. Diese Dienstfreistellung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Prozenten der zu leistenden Arbeitszeit oder in Arbeitsstunden der Mandatare aufgeteilt werden, was auch im vorliegenden Fall mit Beschlüssen der revisionswerbenden Partei im Jahr 2020 erfolgt sei. Es sei kumulativ und gleichbedeutend auf „das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen“. Die Wählergruppe X habe bei den Personalvertretungswahlen nahezu ein Viertel der Stimmen und 1 Mandat erreicht, weshalb der Mitbeteiligte als ZA‑Mitglied dieser Wählergruppe wohl für die jeweiligen Aufgaben der Personalvertretungsarbeit als Ansprechpartner herangezogen werde. Rein rechnerisch stünden dem Mitbeteiligten ¼ der 23 Freistunden zu, das seien 5,75 Stunden; die vom Mitbeteiligten beantragten 4 Freistunden seien auch unter der Berücksichtigung der Vorsitzfunktion nicht unmäßig. Die gesetzlichen Bestimmungen böten keinen Anlass, der von der revisionswerbenden Partei vorgebrachten Rechtsansicht, es sei zunächst auf die Funktion und erst danach auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen Bedacht zu nehmen, zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese vielmehr als gleichbedeutend gewertet. Es komme auf den verhältnismäßigen Anteil von Mandaten an; ein vollständiges Ignorieren des Stärkeverhältnisses bei der Gewährung der Freistellung sei ein klarer Ermessensmissbrauch und daher rechtswidrig.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei beantragt, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sowie der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig:

7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1999 seien vier volle Lehrverpflichtungen aufzuteilen gewesen, im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2010/09/0246, sieben volle Lehrverpflichtungen. Die Dienstfreistellung der Vorsitzenden sei nicht erkenntnisgegenständlich gewesen, sodass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausmaß der Dienstfreistellung eines Zentralausschussvorsitzenden auf Grundlage des § 25 Abs. 4 B‑PVG, insbesondere im Hinblick auf die jeweils dem Vorsitzenden zukommende Geschäftsführungs‑ und gesetzliche Vertretungsfunktion fehle.

10 Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei könne in einem Fall mit weniger als 700 wahlberechtigten Personen hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 25 Abs. 4 B‑PVG „Stärkeverhältnis der Wählergruppen“ nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden wie in Fällen, in denen ein Vielfaches an vollen Dienstverpflichtungen aufzuteilen sei. Es fehle daher für den vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es werde die Frage zu klären sein, ob es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, wenn ‑ bei Vorhandensein mehrerer Wählergruppen ‑ die einzige zur Verfügung stehende volle Dienstfreistellung dem Zentralausschussvorsitzenden zugewiesen werde; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Vorsitzende von Zentralausschüssen gemäß § 3 Abs. 5 B‑PVG die gesetzliche Vertretung der Gesamtheit der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten obliege.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0032, mwN).

12 § 25 Abs. 4 B‑PVG enthält nun nähere Regelungen für die Dienstfreistellung von Personalvertretern; bei bis zu 700 Bediensteten ist auf Antrag des Zentralausschusses von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

13 Zur Auslegung des § 25 Abs. 4 B‑PVG liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor: Nach dem Erkenntnis vom 15. September 2011, 2010/09/0246, ist „kumulativ und gleichbedeutend“ auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

14 § 25 Abs. 4 B‑PVG ist jedoch eindeutig nicht zu entnehmen, dass bestimmte Personen jedenfalls dienstfrei zu stellen wären; die nähere Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ist nach den Vorgaben dieser gesetzlichen Bestimmung durchzuführen.

15 Im vorliegenden Fall ist daher angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, dass es an Rechtsprechung fehlen würde, noch, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist.

16 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher im Revisionsfall nicht.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2024

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