Normen
AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §49
AlVG 1977 §9
AlVG 1977 §9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080143.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. März 2023 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum 28. Februar bis 10. April 2023 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei der Firma I. abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass er am 20. Februar 2023 von seinem AMS‑Betreuer lediglich das Einladungsschreiben zu einem Bewerbungstag bei I. Personalservice erhalten habe, ohne vorher über den Inhalt, Sinn oder Zweck der Maßnahme informiert zu werden. Es seien keine Gründe für die lange Arbeitslosigkeit und für die Notwendigkeit und Zweckdienlichkeit der Maßnahme angegeben worden. Vor der Vertragsunterzeichnung hätte es nicht die im Einladungsschreiben erwähnte Vorbereitungsphase einschließlich bei Bedarf Qualifizierung, Training im Job und kostenloses Praktikum gegeben, sondern es wäre am selben Tag ein sechs Monate dauerndes Transitarbeitsverhältnis mit der Firma I. zu unterzeichnen gewesen, während dessen er sich nur wöchentlich für eine Stunde mit Frau H. von der Firma I. zwecks Berichts über seine Bewerbungsaktivitäten und der Unterbreitung von Stellenvorschlägen treffen sollte. Bezüglich des Transitarbeitsverhältnisses sei unklar, „welche Arbeitsgesetze im Sinne eines Schuldverhältnisses zur Anwendung kommen“.
3 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2023 als unbegründet ab.
4 Es stellte fest, dass der Mitbeteiligte über Berufserfahrung als Elektrotechniker verfüge. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung habe er von 15. Oktober 2007 bis 31. Juli 2008 ausgeübt. Seit 2. Jänner 2009 beziehe er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 31. Juli 2009 stehe er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Am 20. Februar 2023 sei ihm ein Einladungsschreiben für die Teilnahme am „Bewerbungstag“ bei I. Personalservice übermittelt worden. In dem Schreiben sei mitgeteilt worden, dass das Ziel der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Absolvierung einer Vorbereitungsphase [Hervorhebung durch das AMS]) die Aufnahme eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses (Transitdienstverhältnis) sei. Am 28. Februar 2023 sei ihm im Zuge seiner Teilnahme am Bewerbungstag über die I. GmbH eine Anstellung bei I.‑DD. als IT‑Techniker angeboten worden. Dieses Stellenangebot habe er laut Protokoll schriftlich wie folgt abgelehnt:
„Die Stelle ist inhaltlich nicht passend, da ich mich mit geforderten Inhalten Bsp Installation, Konfiguration von Mac Laptops, I‑Pads nicht vertraut bin und keine Erfahrung mit dem Bearbeiten von Incidents und Service Requests, Video f Audiokonferenzen habe.“
Im Zuge des vom AMS gewährten Parteiengehörs habe er angegeben, dass die Anforderungskriterien der Stelle sich grundsätzlich von seinen Qualifikationen und Berufserfahrungen unterschieden.
5 In rechtlicher Hinsicht folgerte das AMS, dass der Mitbeteiligte eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit dadurch vereitelt habe, dass er die Beschäftigung bereits im Vorfeld abgelehnt habe. Das angebotene Dienstverhältnis sei auch zumutbar gewesen. Der Mitbeteiligte sei spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet gewesen, sich auf alle gesetzlich zumutbaren Stellen, auch Hilfstätigkeiten, zu bewerben. Er sei auch verpflichtet, von sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um seine jahrelange Arbeitslosigkeit zu beenden.
6 Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos.
8 Dies stützte es darauf, dass der Mitbeteiligte im Einladungsschreiben zum Bewerbungstag bei I. Personalservice darauf hingewiesen worden sei, dass es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin im Sinn des § 49 AlVG handle. Damit stelle sich die Frage, ob das Verhalten bei einem Kontrollmeldetermin mit einer Sanktion gemäß § 10 AlVG geahndet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159) setze das voraus, dass der arbeitslosen Person der Unterschied deutlich gemacht werde, wenn kein Beratungs‑, sondern ein Vorstellungsgespräch geführt werde. Im vorliegenden Fall sei der Mitbeteiligte zu einem Bewerbungstag bei einem Sozialökonomischen Betrieb mit dem Hinweis zugewiesen worden, dass es sich um einen Kontrolltermin im Sinn des § 49 AlVG handle. Dem Mitbeteiligten sei daher nicht deutlich gemacht worden, dass bei Wahrnehmung dieses Termins kein Beratungs‑, sondern ein Vorstellungsgespräch stattfinden würde. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe er davon ausgehen dürfen, dass lediglich die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins zur Vermeidung von Sanktionen (nach § 49 Abs. 2 AlVG) erforderlich sei, nicht aber, dass auch noch sein Verhalten bei dem Termin Sanktionen (und zwar nach § 10 AlVG) hervorrufen könnte. Die Sanktion des § 10 AlVG scheide für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als Kontrolltermin vorgeschrieben worden sei.
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er auf seine Beschwerde und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwies, die durch die Amtsrevision nicht entkräftet werde.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Das AMS bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt werden könne, wenn einer arbeitslosen Person im Zuge der Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins bei einem Sozialökonomischen Betrieb von diesem Betrieb ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis angeboten und diese Beschäftigung von der arbeitslosen Person abgelehnt werde.
13 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig.
14 Im vorliegenden Fall wurde vom AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen, weil der Mitbeteiligte eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis bei der Firma I. (einem Sozialökonomischen Betrieb) abgelehnt habe (so der Ausgangsbescheid) bzw. von einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in diesem Betrieb keinen Gebrauch gemacht habe (so die Beschwerdevorentscheidung). Tatsächlich handelte es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit. Sie unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch das AMS oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (nur) dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert; unter diesen ‑ im vorliegenden Fall unstrittig gegebenen ‑ Voraussetzungen kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht meinte jedoch, dass die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung durch den Mitbeteiligten deswegen keine Rechtsfolge nach § 10 AlVG nach sich ziehen könne, weil das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt sei. Insoweit berief sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
„Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines Kontrolltermines bei einer anderen als der nach § 49 Abs. 1 AlVG zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Hinweises, dass es sich bei dem Termin am 28. April 2005 um einen Kontrolltermin im Sinne des § 49 AlVG handelt, nicht wissen musste, dass sein Verhalten bei diesem Vorauswahltermin für die Erlangung einer Beschäftigung ebenso relevant im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG ist, wie etwa sein Verhalten bei einem Vorstellungstermin beim potenziellen Dienstgeber. Eine im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Person ist nämlich grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird. Sie ist nur verpflichtet, nach allfälliger Belehrung über die Zumutbarkeit, einer Zuweisung zu einer offenen Arbeitsstelle auch tatsächlich nachzukommen. Soll daher mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs‑, sondern ein ,Vorstellungsgespräch‘ geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird. Die Sanktion des §§ 9 iVm 10 AlVG scheidet somit aber für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als ,Kontrolltermin‘ vorgeschrieben worden ist. Die beiden Tatbestände sind folglich scharf voneinander abzugrenzen, sodass die Nichteinhaltung eines Kontrolltermines im Sinne des § 49 AlVG nicht der Vereitelung einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gleichgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer konnte schon wegen des Hinweises, dass es sich um einen Kontrolltermin handelt, davon ausgehen, dass lediglich dessen Wahrnehmung zur Vermeidung von Sanktionen im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG erforderlich ist, nicht aber, dass auch noch sein Verhalten bei diesem Termin Sanktionen (und zwar nach § 10 AlVG) hervorrufen könnte. Das Verhalten eines Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice bei einem Kontrolltermin ist von § 10 AlVG auf Grund der obigen Ausführungen nicht erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der ,Kontrolltermin‘ nicht (wie § 49 Abs. 1 AlVG vorsieht) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern bei einer anderen Geschäftsstelle anberaumt wurde. Angesichts des Hinweises auf § 49 AlVG im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 15. April 2005 kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der ,Kontrolle‘ mit bedingtem Vorsatz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN) im Hinblick auf die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gehandelt hat.“
16 Dem Rechtssatz, wonach die Sanktion des § 9 iVm § 10 AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheidet, wenn dieser (auch) als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist, lag demnach die Überlegung zugrunde, dass die arbeitslose Person die Möglichkeit haben muss, eindeutig zu erkennen, in welcher Rolle das AMS tätig wird ‑ als Behörde, gegenüber der Bedenken im Hinblick auf für eine Zuweisung in Betracht kommende Beschäftigungen ohne Einschränkungen geäußert werden können und gegebenenfalls sogar müssen, oder als Arbeitsvermittler im Auftrag potentieller Dienstgeber, gegenüber dem ein Verhalten wie in einem Vorstellungsgespräch an den Tag zu legen ist. Diese Doppelrolle hat ein Sozialökonomischer Betrieb aber von vornherein nicht. Wird durch einen solchen eine Beschäftigung angeboten, so kann deren Ablehnung die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG daher auch dann auslösen, wenn das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein konkretes Stellenangebot und nicht nur um allgemeine Vorschläge ‑ etwa zur Abklärung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt ‑ handelt (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht bestritten.
17 Ob sich der Mitbeteiligte aber der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war und ob er vom potentiellen Dienstgeber oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet wurde, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054).
18 Da das angefochtene Erkenntnis somit nicht der Rechtslage entsprach, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. Oktober 2024
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