VwGH Ra 2023/02/0227

VwGHRa 2023/02/022711.1.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des K in P, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4020 Linz, Graben 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. September 2023, LVwG‑605381/5/Py/PP, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020227.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land vom 21. Juli 2022 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor ‑ eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 100,‑‑ und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 20 Stunden herabsetzte.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0216, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2024

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