European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020227.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land vom 21. Juli 2022 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor ‑ eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 100,‑‑ und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 20 Stunden herabsetzte.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0216, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
