VwGH Ro 2021/13/0012

VwGHRo 2021/13/001214.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dipl. Ing. (FH) S, vertreten durch Mag. Florian Carter, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Weilburgstraße 16a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2021, RV/7103009/2020, betreffend Einkommensteuer 2017, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130012.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2021, RV/7103009/2020, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ro 2021/13/0013 u.a., aufgrund der ordentlichen Revision des Finanzamtes Österreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 30.3.2022, Ra 2019/13/0042, mwN).

4 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 25. Jänner 2024 mit, er habe weiterhin ein Rechtsinteresse an der Revision, weil trotz Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtshof indirekt den Standpunkt der belangten Behörde in einem näher ausgeführten Themenbereich bestätigt habe.

5 Mit der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wurde dieses aus dem Rechtsbestand beseitigt. Damit kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht mehr in Rechten verletzt sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0349, mwN). Für die Klaglosstellung ist es zudem nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2019/13/0121, mwN).

6 Soweit der Revisionswerber weiters sein Rechtsinteresse an eine näher ausgeführte „Feststellung“ darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass im Revisionsverfahren eine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2019/15/0164, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Das u.a. auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 14. Februar 2024

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