Normen
AsylG 2005 §35
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §46
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
62020CJ0560 CR u.a. VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020220017.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind syrische Staatsangehörige. Am 22. Juli 2016 beantragten sie unter Berufung auf den am 2. August 1998 geborenen A, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. April 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, als Zusammenführenden die Erteilung eines Titels für die Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005. Diese Anträge wurden unter Hinweis darauf, dass A zwischenzeitig volljährig geworden war, mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 5. April 2017 abgewiesen. Beschwerden gegen diese Bescheide wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2018 als unbegründet ab.
2 Bereits am 11. Juli 2018 hatten die Revisionswerber im Wege der Österreichischen Botschaft Damaskus - wiederum unter Berufung auf A als Zusammenführenden - Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 NAG eingebracht. Diese Anträge waren am 17. Oktober 2018 an die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht weitergeleitet worden. Am 17. Mai 2019 erhoben die Revisionswerber Säumnisbeschwerde.
3 Mit Erkenntnis vom 17. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht Wien die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot‑Weiß‑Rot - Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob es sich bei der als Zusammenführender angegebenen Person um den Sohn der Revisionswerber handle. Es seien mit den Anträgen Auszüge aus dem „Zivilregister für arabisch-syrische Familien“ vorgelegt worden, wonach bei den Revisionswerbern als „Registrierdatum“ der 2. Mai 1976 bzw. 27. Oktober 1965 aufscheine, während alle weiteren Personen am 24. Mai 2012 registriert worden seien. Die bezughabenden Unterlagen, aufgrund derer die Registrierungen erfolgten, seien nicht vorgelegt worden. Auch seien keine Geburtsurkunden vorgelegt worden. Als Heiratsurkunde sei ein am 12. August 2012 „elektronisch erstellter Zettel“ vorgelegt worden, der „offenbar“ eine am 1. Jänner 1991 erfolgte Eheschließung belegen solle. Weiters sei der „elektronische Ausdruck“ eines Beschlusses zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht in Amouda vom 27. Juli 2008 vorgelegt worden. Die Echtheit der vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalte könnten „nicht nachvollzogen werden, zumal diese offenbar im Jahr 2018 ausgedruckt und somit angefertigt“ worden seien.
5 Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, die Aussagen des A in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu seiner Familie seien „insgesamt vage und auch widersprüchlich“ gewesen. Er habe zunächst angegeben, sein Vater würde nicht mehr arbeiten, und seine in Syrien lebende Familie würde von seiner Schwester, die als Lehrerin arbeite, erhalten werden. Später habe er diese Aussage dahin revidiert, dass diese Schwester nicht mehr arbeite, sondern sein Vater gelegentlich auf den Markt gehe, aushelfe und verkaufe. Weiters habe er angegeben, zu seiner anderen, in Wien lebenden Schwester Kontakt zu haben. Zuerst habe er ausgesagt, deren Wohnung nicht zu kennen, danach aber, dass er sie zu Hause besucht habe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er erklärt, die Schwester sei kürzlich übersiedelt. Er habe nicht gewusst, wann diese Schwester geheiratet habe, obwohl er laut eigener Aussage zu diesem Zeitpunkt bereits in Wien gewesen war. Weiters habe er das Alter seiner Geschwister nicht gekannt und zuerst gemeint, bis auf seine in Syrien lebende Zwillingsschwester seien alle Geschwister älter als er. Später habe er jedoch angegeben, seine in Wien lebende Schwester sei 20 Jahre alt, womit diese jünger wäre als er. Insgesamt habe er einen höchst unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch vorgelegte Fotos hätten das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Revisionswerbern und A nicht belegen können.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, dass ‑ da ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Revisionswerbern und A nicht habe festgestellt werden können ‑ keine Angehörigeneigenschaft vorliege. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch unter der Annahme, A sei der Sohn der Revisionswerber, die Anträge abzuweisen wären. Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seien am 17. Juli 2018 und damit zwei Jahre und drei Monate ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an A gestellt worden. Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 12. April 2018, C‑550/16, A und S, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als Minderjähriger iSd Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86 anzusehen sei, wobei der auf Grundlage dieser Bestimmung eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden müsse, ab dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden sei.
7 Fallbezogen sei diese dreimonatige Frist um zwei Jahre und drei Monate überschritten worden. Obgleich der EuGH in seiner Rechtsprechung auch anerkannt habe, dass die Frist von drei Monaten auch überschritten werden dürfe, wenn die verspätete Antragstellung „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar“ sei, handle es sich bei dem angesprochenen Urteil des EuGH vom 12. April 2018 um keinen solchen besonderen Umstand, der die Fristversäumnis fallbezogen objektiv entschuldbar mache. Deshalb sei es im vorliegenden Fall nicht unionsrechtlich geboten, den Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln und auf die Eltern eines volljährigen Zusammenführenden auszudehnen.
8 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die dreimonatige Frist ab Zuerkennung des Asylstatus an den Zusammenführenden auch in jenen Fällen gelten solle, in denen der Asylstatus vor dem EuGH‑Urteil vom 12. April 2018, C‑550/16, A und S, zuerkannt worden sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision verweisen die Revisionswerber auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes und wenden sich überdies gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung betreffend die Frage des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihnen und A als Zusammenführenden. Weiters machen sie geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei die Versäumung der dreimonatigen Frist zur Stellung eines Antrags gemäß § 46 NAG nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an A „objektiv entschuldbar“.
13 Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
14 Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellten Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihnen und A machen die Revisionswerber insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit den vorgelegten Nachweisen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt und den Revisionswerbern keine Gelegenheit eingeräumt, zu bestehenden Zweifeln an dem Abstammungsverhältnis Stellung zu nehmen.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2022/22/0023, Rn. 12, mwN).
16 Im vorliegenden Fall liegt eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vor, weil die dafür tragenden Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar sind. Das Verwaltungsgericht begründet seine Annahme, der vorgelegte Auszug aus dem „Zivilregister für arabisch‑syrische Familien“ sei nicht echt, damit, dass gemäß diesem Auszug bezüglich der Revisionswerber als „Registrierdatum“ der 2. Mai 1976 bzw. der 27. Oktober 1965 angegeben seien, bezüglich aller weiterer Personen jedoch der 24. Mai 2012. Auch seien „die bezughabenden Unterlagen, aufgrund derer die Registrierungen erfolgten“, nicht vorgelegt worden. Wie in der vorliegenden Revision zutreffend geltend gemacht wird, setzte sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht damit auseinander, dass die vorgelegten Urkunden durch das syrische Außenministerium beglaubigt und durch die Österreichische Botschaft Damaskus „überbeglaubigt“ wurden. Weiters wird nicht dargelegt, aus welchem Grund es gegen die Echtheit des vorgelegten Auszugs aus dem Zivilregister sprechen soll, dass sämtliche Kinder der Revisionswerber am selben Tag „registriert“ wurden, zumal aus den Registrierungsdaten der Revisionswerber hervorgeht, dass auch deren „Registrierung“ erst Jahre nach deren Geburt erfolgte. Gleichermaßen wird nicht dargelegt, warum der Umstand, dass die der Registrierung zugrunde liegenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden, gegen deren Echtheit sprechen sollte, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die Revisionswerber im Verfahren zur Vorlage dieser zugrunde liegenden Unterlagen aufgefordert worden wären. Zu der vorgelegten Heiratsurkunde und dem Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht Amouda leitet das Verwaltungsgericht deren fehlende Echtheit ausschließlich aus dem Umstand ab, dass diese Dokumente im Jahr 2018 erstellt worden seien. Dies vermag jedoch für sich genommen die Annahme der fehlenden Echtheit dieser Dokumente nicht zu begründen. Schließlich sind - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass keine Geburtsurkunden vorgelegt wurden - im Akt überdies sehr wohl auch Geburtsurkunden enthalten.
17 Zu den von A in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen weist die Revision weiters zutreffend darauf hin, dass die in dem angefochtenen Erkenntnis angenommenen Widersprüchlichkeiten aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlich sind. Der protokollierten Aussage zufolge hatte A zunächst angegeben, dass sein Vater einen Laden gehabt habe, den es aber nicht mehr gebe und er nicht mehr arbeite, und später dargetan, dass der Vater ab und zu auf den Markt gehe, dort aushelfe und etwas verkaufe. Wie in der Revision aufgezeigt wird, stehen diese Aussagen nicht in Widerspruch zueinander, wenn die erste Aussage des A dahin verstanden wird, dass der Vater nicht mehr regelmäßig und nicht mehr wie zuvor in seinem Laden arbeite, sondern eben bloß gelegentlich auf einem Markt aushelfe. Dies gilt auch für die Aussage des A, wonach er seine in Wien lebende Schwester regelmäßig besuche, aber deren neue Wohnung noch nicht kenne, da sie vor etwa einem Monat umgezogen sei. Auch diesbezüglich ist aus der im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Aussage der vom Verwaltungsgericht verortete Widerspruch nicht zu erkennen. Ebenso kann auch die Aussage, wonach seine andere Schwester Lehrerin sei und unterrichte, aber infolge wiederholter Krankenstände nicht mehr arbeiten dürfe, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht als in sich widersprüchlich angesehen werden. Auch der Umstand, dass der Revisionswerber das genaue Alter seiner Geschwister nicht kennt, vermag für sich genommen nicht dessen Unglaubwürdigkeit zu belegen.
18 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die fehlende Angehörigeneigenschaft des A zu den Revisionswerbern als unschlüssig. Das angefochtene Erkenntnis ist daher aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG belastet.
19 Weiters weisen die Revisionswerber zutreffend darauf hin, dass ihnen vom Verwaltungsgericht keine Gelegenheit gegeben wurde, zu allfälligen bestehenden Bedenken an der Echtheit der von ihnen vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Alleine aufgrund des in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erstellung eines DNA‑Gutachtens zum Nachweis der Familienangehörigkeit des A mussten die Revisionswerber nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu A habe.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem im Verwaltungsverfahren zu beachtenden „Überraschungsverbot“ zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von diesen auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0012, Rn. 15, mwN).
21 Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verstoßen als es von der Unechtheit der von den Revisionswerben vorgelegten Unterlagen ausging, ohne den Revisionswerbern zuvor Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Auch insoweit hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG belastet.
22 Weiters ist das angefochtene Erkenntnis im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, es lägen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer es „objektiv entschuldbar“ wäre, dass die Revisionswerber ihren Antrag nach § 46 NAG auf Familienzusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an A stellten, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/22/0199 und 0200, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass es im Hinblick auf die durch den Verwaltungsgerichtshof erstmals mit Erkenntnis VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, anerkannte Notwendigkeit, den Begriff des Familienangehörigen in § 46 NAG von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG „abzukoppeln“, um auch Eltern zwischenzeitig volljährig gewordener Kinder, die als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG zu gewähren, als aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar anzusehen ist, wenn Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden sind, wenn zu diesem Zeitpunkt zur entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bestehenden Möglichkeit einer solchen Antragstellung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen hatte.
24 Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen davon auszugehen, dass es entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war, dass die Revisionswerber ihre verfahrensgegenständlichen Anträge nach § 46 NAG mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem A, dem noch als Minderjährigem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und der zuvor während des Verfahrens zur Erteilung von Einreisetiteln an die Revisionswerber gemäß § 35 AsylG 2005 volljährig geworden war, die Volljährigkeit erreicht hatte.
25 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen wegen prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. März 2024
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