Normen
VOG 1972 §1 Abs1
VOG 1972 §1 Abs3
VOG 1972 §3
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110005.L00
Spruch:
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2022, Zl. W200 2233404‑1/25E, wird im angefochtenen Umfang seines Spruchpunktes A.5. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 28. Jänner 2020 wies die revisionswerbende Behörde den Antrag des Mitbeteiligten vom 12. Februar 2018 auf Hilfeleistungen aufgrund eines Vorfalls vom 2. Juni 2017 (u.a. in Form des Ersatzes von Verdienstentgang) gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) ab.
2 Mit Spruchpunkt A.5. seines Erkenntnisses vom 22. November 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und „bewilligte“ diesem infolge des Vorfalls vom 2. Juni 2017 Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges von 3. Juni 2017 bis inklusive 26. Juni 2017 „vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen“ „dem Grunde nach“. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei als Polizeibeamter im Anhaltezentrum V tätig. Am 2. Juni 2017 habe ihm ein Asylwerber einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Der Asylwerber sei mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2018 u.a. wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 2 StGB aufgrund der von ihm gegenüber einem anderen Beamten gesetzten Tathandlungen (zwei Faustschläge ins Gesicht, „Schwitzkasten“) verurteilt worden, nicht jedoch wegen einer Verletzung des Mitbeteiligten. Aufgrund des in Rede stehenden Vorfalls vom 2. Juni 2017 habe der Mitbeteiligte eine leichte Prellung des linken Kniegelenks (Contusio) erlitten. Die Prellung sei „innerhalb“ von 24 Tagen abgeheilt. Dieser Vorfall sei für den unmittelbar darauffolgenden Krankenstand des Mitbeteiligten bis 26. Juni 2017, nicht jedoch für dessen Krankenstand vom 27. Juni 2017 bis 11. Oktober 2017 kausal gewesen. Der Vorfall sei auch weder für dessen leichtgradige Depression mit Fixierungstendenzen bei genauen Wesenszügen noch für die Aufenthalte des Mitbeteiligten im Zentrum A vom 27. Dezember 2017 bis 17. Jänner 2018 sowie im Therapiezentrum J vom 25. Oktober 2018 bis 16. Dezember 2018 und vom 16. Oktober 2019 bis 17. November 2019 kausal gewesen.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte aufgrund des Vorfalls vom 2. Juni 2017 keine an sich schwere Verletzung im Sinn von § 84 Abs. 1 StGB erlitten habe. Die Knieprellung sei „innerhalb“ von 24 Tagen abgeheilt. Es handle sich vorliegend um eine Körperverletzung im Sinn des § 83 StGB. Hinsichtlich der Knieprellung durch den Vorfall vom 2. Juni 2017 seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt, weil anzunehmen sei, dass der Mitbeteiligte infolge des betreffenden Vorfalls mit Wahrscheinlichkeit eine Körperverletzung gemäß § 83 StGB erlitten habe.
5 Das Verwaltungsgericht habe über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges lediglich dem Grunde nach zu entscheiden. Die Bemessung des Verdienstentganges sei nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diesbezüglich habe eine Entscheidung durch die belangte Behörde zu ergehen.
6 Nur gegen Spruchpunkt A.5. des in Rede stehenden Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 3 VOG verkannt.
7 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9 Das VOG in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 lautet (auszugsweise):
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.“
10 Das Verwaltungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dem Mitbeteiligten komme aufgrund des in Rede stehenden Vorfalls vom 2. Juni 2017 Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. Z 1 iVm. § 2 Z 1 iVm. § 3 VOG zu. Dem hält die revisionswerbende Behörde zu Recht entgegen, dass das Verwaltungsgericht § 1 Abs. 3 VOG außer Acht gelassen habe.
11 Gemäß § 1 Abs. 3 VOG, auf den § 3 Abs. 1 VOG ausdrücklich Bezug nimmt, ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird (Z 1) oder durch die Handlung nach § 1 Abs. 1 leg. cit. eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (Z 2).
12 Der in Rede stehende Anspruch des Mitbeteiligten auf Ersatz des Verdienstentganges bestünde daher nur dann, wenn wenigstens die Voraussetzungen einer der beiden Ziffern des § 1 Abs. 3 VOG gegeben wären (vgl. dazu auch RV 629 BlgNR 14. GP , 5 f). Eine Auseinandersetzung mit § 1 Abs. 3 VOG ist im angefochtenen Erkenntnis jedoch unterblieben.
13 Dass die in § 1 Abs. 3 Z 1 VOG genannte Voraussetzung (Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate) im Hinblick auf den Vorfall vom 2. Juni 2017 erfüllt wäre, ist auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen (zur Kausalitätsprüfung iZm. einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges vgl. VwGH 18.12.2012, 2009/11/0226).
14 Gegenständlich ging das Verwaltungsgericht zudem davon aus, dass der betreffende Vorfall vom 2. Juni 2017, den es für den darauffolgenden Krankenstand des Mitbeteiligten bis 26. Juni 2017 sowie für dessen Knieprellung, die „innerhalb“ von 24 Tagen abgeheilt sei, als kausal erachtete, keine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), sondern lediglich eine Körperverletzung gemäß § 83 StGB bewirkt habe. In seiner Revisionsbeantwortung teilte der Mitbeteiligte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er aufgrund des Vorfalls vom 2. Juni 2017 eine Körperverletzung im Sinn von § 83 StGB davongetragen habe. Ausgehend von einer durch den Vorfall vom 2. Juni 2017 bewirkten Körperverletzung gemäß § 83 StGB wäre aber (auch) die Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 Z 2 VOG (Bewirken einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB durch die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG) zu verneinen.
15 Ungeachtet der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion im Hinblick auf § 83 und § 84 Abs. 1 StGB rechtlich zutrifft, übersah das Verwaltungsgericht nicht nur § 1 Abs. 3 VOG, sondern es verkannte auch in einem weiteren Punkt die Rechtslage:
16 Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Verwaltungsangelegenheit, die den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildet (hier: Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Ersatz des Verdienstentganges wegen des Vorfalls vom 2. Juni 2017), zu erledigen. Für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch des Mitbeteiligten auf Ersatz des Verdienstentganges wegen des Vorfalls vom 2. Juni 2017 zu bejahen wäre, wäre dieser Anspruch daher vom Bundesverwaltungsgericht, wenn eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht kommt, der Höhe nach zu bemessen und festzusetzen (vgl. etwa zur Bemessung eines Fahrtkostenzuschusses VwGH 30.4.2014, 2013/12/0170; siehe auch VwGH 6.6.2018, Ro 2017/12/0015, Rn. 39). Der im angefochtenen Spruchpunkt A.5. erfolgte Ausspruch über den Anspruch des Mitbeteiligten auf Ersatz des Verdienstentganges wegen des Vorfalls vom 2. Juni 2017 „dem Grunde nach“ und „vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen“ entbehrt jedenfalls einer Rechtsgrundlage.
17 Da das Verwaltungsgericht somit den angefochtenen Spruchpunkt A.5. seines Erkenntnisses aus den genannten Erwägungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieser Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. September 2023
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