European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070167.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In Spruchpunkt 1) ihres Bescheides vom 15. April 2021 stellte die belangte Behörde gemäß § 42 Nö Flurverfassungs‑Landesgesetz 1975 (FLG) fest, dass beim Kaufvertrag vom 20. Dezember 2018, den die revisionswerbende Partei mit zwei weiteren Parteien abgeschlossen hat, die Voraussetzungen des § 1 FLG nicht vorlägen.
2 In Spruchpunkt 2) ihres Bescheides vom 15. April 2021 wies die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 2 FLG die mit Eingabe vom 19. Februar 2019 gestellten Anträge der revisionswerbenden Partei auf Anmerkung der betroffenen Grundstücke im Grundbuch, auf Durchführung einer Grenzverhandlung über die Außengrenzen des Zusammenlegungsgebietes und Erlassung eines Zusammenlegungsplanes gemäß § 21 FLG als unzulässig zurück.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juni 2023 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten Gründen“ ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0213 bis 0215, mwN).
9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die revisionswerbende Partei zunächst vor, dass das angefochtene Erkenntnis von einer näher zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abweiche.
10 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG jedoch bereits deswegen nicht dargetan, weil das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2023/07/0042, mwN).
11 Zudem bringt die revisionswerbende Partei in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter vor, es sei der „Rechtsirrtum“ des Verwaltungsgerichtes auszuräumen, „wonach eine zivilrechtliche Bewältigung der gegebenen Strukturmängel durch vertragliche Regelungen den Strukturmangel selbst beseitigen würde. Außerdem ist die Klarstellung erforderlich, dass Strukturmängel keine Frage der Betriebsgröße, sondern eben der betrieblichen Bedingungen (= „Struktur“) sind.“
12 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei nicht auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu einen „Rechtsirrtum“ abstrakt zu formulieren, ohne einen Bezug zum konkreten Fall und zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herzustellen (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2023/07/0018, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2023
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