VwGH Ra 2023/07/0076

VwGHRa 2023/07/007610.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des A W in A, vertreten durch die Wintersberger Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Februar 2023, 405-4/5237/1/8-2023, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
Geschwindigkeitsbeschränkung West Autobahn Slbg 2015 §5
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070076.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - schuldig erkannt, er habe am 18. März 2022 als Lenker eines näher bezeichneten PKW an einem näher genannten Ort die im Sanierungsgebiet der A1‑Westautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h überschritten, wobei der Abzug einer Messtoleranz zu seinen Gunsten bereits erfolgt sei. Dafür wurde über den Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG‑L) in Verbindung mit § 5 der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2015, LGBl. Nr. 25/2015, eine Geldstrafe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, „insbesondere“ dem Erkenntnis vom 17. Juni 1980, 0119/80.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028, mwN).

7 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision schon insofern nicht gerecht, als nicht einmal ansatzweise darlegt wird, in welcher Hinsicht der angefochtene Fall dem Erkenntnis vom 17. Juni 1980, 0119/80, gleicht und woraus sich ein Abgehen von diesem Erkenntnis ergeben soll.

8 Ein Abweichen von dem genannten Erkenntnis vom 17. Juni 1980 ist im Übrigen nicht zu erkennen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestrafung eines Täters die einwandfreie Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite voraussetze. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht eindeutige Feststellungen zur Erfüllung des Straftatbestandes in objektiver Hinsicht - dem Überschreiten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit durch den Revisionswerber - getroffen und sich auch mit der subjektiven Tatseite nachvollziehbar auseinandergesetzt.

9 Bei den dem Revisionswerber vorgeworfenen Delikten handelt es sich zweifellos um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013, mwN; vgl. zum IG‑L VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Den auf diese Judikatur gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe nichts vorgebracht, das gegen die Annahme eines Verschuldens spreche, tritt die Revision nicht entgegen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte