European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060166.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2020, mit welchem der Grenzkataster der KG H. hinsichtlich der Grenze zwischen näher bezeichneten Grundstücken der mitbeteiligten Parteien und jenem des Revisionswerbers durch Änderung der Koordinaten bestimmter Grenzpunkte gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 Vermessungsgesetz berichtigt worden war, mit einer sich auf die Koordinaten der Grenzpunkte beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 3539/2022‑7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.
3 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt, die belangte Behörde habe „mit der angefochtenen Entscheidung wiederholt und massiv in die subjektiven Rechte des Revisionswerbers eingegriffen. Die angefochtene Entscheidung verletzt in mehrfacher Hinsicht die Rechte des Revisionswerbers und ist aus verschiedenen Gründen rechtswidrig ergangen.“ Der Revisionswerber werde ausführlich darlegen, dass die angefochtene Entscheidung den Grenzverlauf völlig willkürlich und ohne materiell rechtliche Grundlage festlege, einen eigenen Grenzverlauf bestimme und damit grundlegende Verfahrensvorschriften verletze sowie massiv und in rechtswidriger Art und Weise in die subjektive Rechtsposition des Revisionswerbers eingreife. Die Revision stütze sich darüber hinaus „auf sämtliche erdenkliche und gesetzlich gewährleisteten Rechte“.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
6 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026).
7 Mit der in der vorliegenden Revision aufgestellten allgemeinen Behauptung, die angefochtene Entscheidung greife „in die subjektiven Rechte“ bzw. „in die subjektive Rechtsposition“ des Revisionswerbers ein, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, dem Revisionswerber durch eine materiell-rechtliche Vorschrift (hier etwa das Vermessungsgesetz) eingeräumten subjektiven Recht er verletzt sei.
8 Bei dem in den Revisionspunkten darüber hinaus erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026, mwN).
9 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2023
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