European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020071.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Jänner 2020 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG gemäß § 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 55,‑‑ sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. November 2022 wegen Verspätung zurückgewiesen.
3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2023 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit näherer Begründung ausdrücklich „Revision“.
5 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
6 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
7 Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz in Verbindung mit § 134 Abs. 3c KFG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 140,‑‑ eine Geldstrafe von € 55,‑‑ verhängt.
8 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie hier die Zurückweisung eines Einspruchs ‑ ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN).
10 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. erneut VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN).
Wien, am 12. Mai 2023
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