VwGH Ra 2023/02/0071

VwGHRa 2023/02/007112.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2023, LVwG‑S‑3122/001-2022, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §134 Abs3c
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020071.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Jänner 2020 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG gemäß § 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 55,‑‑ sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. November 2022 wegen Verspätung zurückgewiesen.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2023 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit näherer Begründung ausdrücklich „Revision“.

5 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

6 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

7 Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz in Verbindung mit § 134 Abs. 3c KFG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 140,‑‑ eine Geldstrafe von € 55,‑‑ verhängt.

8 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie hier die Zurückweisung eines Einspruchs ‑ ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN).

10 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. erneut VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN).

Wien, am 12. Mai 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte