VwGH Ra 2023/02/0048

VwGHRa 2023/02/004812.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in E, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das am 24. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 9. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG‑S‑3078/001‑2022, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs2
HundehalteG NÖ 2010 §10 Abs1 Z1
HundehalteG NÖ 2010 §10 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020048.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber schuldig befunden, der näher bezeichnete Hund sei dem Revisionswerber am Tatort gegen 02.45 Uhr entlaufen und gegen 05:45 Uhr an einer näher genannten Örtlichkeit von der einschreitenden Polizei aufgefunden worden. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürften, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten seien, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen könnten, habe der Revisionswerber den Hund ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt. Der Revisionswerber habe dadurch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 10 Abs. 2 erster Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von € 250,‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt sowie ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben wurden.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit mündlich verkündetem Erkenntnis insofern Folge, als es die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte; im Übrigen wurde das Straferkenntnis mit einer Spruchkonkretisierung bestätigt, der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren neu festgesetzt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Der Revisionswerber beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

3 Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Revisionswerber sei alleiniger Halter des Hundes F (American Staffordshire Terrier). In der Tatnacht sei der Revisionswerber gemeinsam mit seinem Hund bei einem Freund an einer näher bezeichneten Adresse gewesen. Der Revisionswerber habe sich mit seinem Freund im grundsätzlich eingezäunten Garten befunden. Aufgrund damaliger Umgrabungsarbeiten im Garten sei jedoch ein Teil des Zaunes zu diesem Zeitpunkt entfernt und in diesem Bereich provisorisch mit Paletten und Schalsteine ausgelegt gewesen; dies unter anderem mit dem Ziel, dadurch ein Entlaufen des Hundes zu verhindern. Gegen 02:45 Uhr sei der Revisionswerber darauf aufmerksam geworden, dass sich sein Hund nicht mehr im Garten befinde. Tatsächlich sei es dem Hund aus eigenem Antrieb gelungen, das Grundstück zu verlassen; er sei erst rund drei Stunden später auf einem anderen Grundstück, das zwei bis drei Kilometer Luftlinie entfernt sei, freilaufend vorgefunden worden. Eine Mitarbeiterin habe die Polizei verständigt, die über das Halsband des Hundes den Revisionswerber vom Auffinden des Hundes informiert habe. Der Revisionswerber habe den Hund sodann an der Auffindungsstelle abgeholt.

4 Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung und führte rechtlich nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, aus dem festgestellten Sachverhalt folge, dass der Revisionswerber als Hundehalter nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Hund nicht ohne Aufsicht das Grundstück habe verlassen können; es stehe fest, wo der Hund dem Revisionswerber entlaufen sei und beweise das Verlassen des Hundes aus eigenem, dass der Revisionswerber diesen nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand der Übertretung erfüllt, aus näheren Gründen sei ihm dies auch subjektiv vorwerfbar. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei der Hund unter Aufsicht verwahrt worden. Nur bei Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz normierten Sicherheitsmaßnahmen dürften Hunde nicht ohne Aufsicht verwahrt werden; der Hund sei jedoch unter Aufsicht verwahrt worden. Wo konkret und wie der Hund habe entlaufen können, habe nicht festgestellt werden können. Da der Revisionswerber den Hund jedoch beaufsichtigt habe, könne ihm die angelastete Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden. Die Beurteilung der im konkreten Fall zu beurteilenden Rechtsfrage, nämlich, ob die Art und Weise des Entlaufens eines Hundes, welcher unter Aufsicht auf einem eingefriedeten Grundstück gehalten werde, zwecks Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes notwendig sei, sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch sei es eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Strafe zu den Tatvorwürfen, dass der Hund unter Aufsicht aus einem eingefriedeten Grundstück entlaufen könne und gleichzeitig der Revisionswerber bestraft werde, dass der Hund in der Folge an einem weiteren Ort aufgefunden werde, möglich sei. Hiezu fehle eine einheitliche Rechtsprechung.

10 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG darzulegen, weil sie es unterlässt, konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach in welchen Punkten abgewichen sein soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, mwN).

11 Darüber hinaus ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, mwN); den beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes tritt die Revision nicht entgegen.

12 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Revisionswerber den Hund im Garten seines Freundes freilaufend verwahrt, wobei ein Teil des Zaunes entfernt war. Auch der Revisionswerber habe sich im Garten befunden. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade nicht festgestellt, dass der Revisionswerber den Hund im Garten unter Aufsicht verwahrt habe. Ein solches Verwahren „unter Aufsicht“ schließt nämlich aus, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bemerken, dass sich der Hund nicht mehr im Garten und damit gerade nicht „unter Aufsicht“ befinde.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2023

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