VwGH Ro 2023/01/0003

VwGHRo 2023/01/000320.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Stadt Wien der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2023, Zl. VGW‑101/V/032/11370/2022‑10, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: E), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

PStG 2013 §2 Abs2 Z3
PStG 2013 §40 Abs2
PStG 2013 §41 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023010003.J00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. April 2023, Zl. VGW‑101/V/032/3767/2023/R‑1, der Revision gegen das genannte Erkenntnis vom 26. Jänner 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ‑ in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 1. September 2022 ‑ gemäß § 41 PStG 2013 der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „weiblich“ auf „nicht‑binär“ geändert. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die ‑ seit ihrer Geburt im Jahr 1993 im ZPR als „weiblich“ eingetragene ‑ Mitbeteiligte habe die Zuordnung zum weiblichen Geschlecht zunehmend als unpassend empfunden; seit 2017 empfinde sie sich „mittig zwischen männlich und weiblich“ und bezeichne ihre Geschlechtsidentität selbst als „nicht‑binär“; die Mitbeteiligte sei zudem „aus psychiatrischer, psychologischer und psychotherapeutischer Sicht“ mit dieser Geschlechtsidentität zu bezeichnen. Die Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 den Geschlechtseintrag „nicht‑binär“ überhaupt ermögliche bzw. „unter welchen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen“ ein solcher Geschlechtseintrag erfolgen könne.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision des Amtsrevisionswerbers enthält einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den programmtechnischen Gegebenheiten des ZPR ‑ neben den Einträgen „männlich“ und „weiblich“ ‑ als nichtbinäre Auswahloptionen die Einträge „divers“, „offen“, „inter“ oder „kein Eintrag“ zur Verfügung stünden. Der Geschlechtseintrag „nicht‑binär“ sei nicht möglich. Die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Erkenntnisses hätte zur Folge, dass eine Änderung für das gesamte ZPR‑Programm sowie ein daraus resultierender, „derzeit nicht bezifferbarer“, Kosten‑ und IT‑Aufwand „für diesen aktuellen Einzelfall“ notwendig wäre, wobei die Änderung der Programmierung im Übrigen gegebenenfalls nur mit einem weiteren Aufwand oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Weiters wären mit einem derartigen Geschlechtseintrag auch (rechtliche) Probleme im autorisierten Datenabgleich mit anderen Behörden bzw. öffentlichen Registern, wie insbesondere dem Zentralen Melderegister (ZMR), verbunden.

4 Das Verwaltungsgericht gab diesem Aufschiebungsantrag mit Beschluss vom 7. April 2023 nicht statt.

5 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

6 Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Amtsrevisionswerber den gegenständlichen Antrag nach § 30 Abs. 3 VwGG, in dem er im Wesentlichen das Vorbringen im Aufschiebungsantrag wiederholte bzw. näher ausführte.

7 Die mitbeteiligte Partei gab dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Äußerung ab, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung, in eventu die Zurückweisung, des Antrags begehrte.

8 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt (vgl. etwa VwGH 28.9.2022, Ra 2022/01/0284, mwN).

9 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/01/0239). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere nicht zu beurteilen, ob die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Auffassung, dass der Eintrag nichtbinärer Geschlechtsbezeichnungen ‑ mit welchen Bezeichnungen auch immer ‑ im Fall transidenter Menschen nach § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 rechtlich zulässig bzw. geboten ist, überhaupt zutrifft.

10 Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. § 40 Abs. 2 PStG 2013, wonach die Eintragung durch Freigabe im ZPR abzuschließen ist).

11 Nach dem - insoweit unstrittigen Vorbringen - in der Revision stehen für den Eintrag nichtbinärer Geschlechtsbezeichnungen im ZPR derzeit mehrere programmtechnische Auswahloptionen, nämlich die Einträge „divers“, „inter“, und „offen“ (vgl. zu diesen Bezeichnungen auch VfGH 15.6.2018, G 77/2018 = VfSlg. 20.258, Rz. 37), sowie die Option „kein Eintrag“ zur Verfügung. Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber von der mitbeteiligten Partei individuell die Geschlechtsbezeichnung „nicht‑binär“ gewählt bzw. diese Bezeichnung vom Verwaltungsgericht festgelegt. Den ‑ ebenso unstrittigen ‑ Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrags zufolge ist der Eintrag dieser Geschlechtsbezeichnung im ZPR technisch aktuell nicht möglich und würde die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ durch Eintrag der Bezeichnung „nicht‑binär“ im ZPR ‑ die Änderung der gesamten Programmierung des ZPR aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls erfordern, die nicht nur einen diesbezüglichen Kosten‑ und IT‑Aufwand verursachen sondern auch (rechtliche) Probleme im autorisierten Datenabgleich mit anderen Behörden bzw. öffentlichen Registern, wie insbesondere dem Zentralen Melderegister (ZMR), hervorrufen würde.

12 Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass das vom Amtsrevisionswerber geltend gemachte öffentliche Interesse an der (vorläufigen) Hintanhaltung der Neuprogrammierung des gesamten ZPR bzw. des diesbezüglichen Umsetzungsaufwandes schwerer wiegt als das persönliche Interesse der mitbeteiligten Partei am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung, zumal nicht erkennbar ist, dass das Unterbleiben des Eintrags der Geschlechtsbezeichnung für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine unzumutbare Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei bedeuten würde; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verfahren nach § 41 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 2 Z 3) PStG 2013 (nur) der Beurkundung diente und nicht etwa über den Personenstand der mitbeteiligten Partei konstitutiv abgesprochen wurde (vgl. dazu VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054, mwN).

13 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 20. Juli 2023

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