VwGH Ra 2022/22/0066

VwGHRa 2022/22/00666.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2022, VGW‑151/005/10393/2021‑8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: M O, vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220066.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 wies die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag der Mitbeteiligten, einer 1984 geborenen japanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ab.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte ihr den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres.

4 Einem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligten mittlerweile ein weiterer Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 22. Februar 2023 bis zum 22. Februar 2024 erteilt worden ist.

5 Im Hinblick darauf forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. November 2023 auf, sich zur Frage zu äußern, ob noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe. Mit Äußerung vom 4. Dezember 2023 teilte der Revisionswerber mit, dass die in der Revision dargelegten Rechtsfragen angesichts der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nur mehr abstrakte Bedeutung hätten und somit mangels praktischer Relevanz auch kein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung mehr bestehe.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber ‑ infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art ‑ kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. zu allem etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 7, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt‑theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. zu allem etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2022/22/0014, Rn. 8, mwN).

9 Ausgehend davon war die vorliegende Amtsrevision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 6. Dezember 2023

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