European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220035.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung im angefochtenen Erkenntnis liegt der gegenständlichen Revisionssache folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Revisionswerberin, eine 1991 geborene serbische Staatsangehörige, stellte, nachdem sie im Jahr 2015 bereits einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte“ (Schlüsselkraft) gestellt hatte, am 13. April 2016 unter Berufung auf ihre am 6. April 2016 geschlossene Ehe mit dem 1965 geborenen österreichischen Staatsbürger B C einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung mit Gültigkeit bis 13. April 2017 erteilt und (nach Verlegung des Wohnsitzes) vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) aufgrund von Verlängerungsanträgen vom 6. April 2017 und vom 20. März 2018 jeweils verlängert. Am 19. September 2018 wurde die Ehe der Revisionswerberin mit B C rechtskräftig geschieden. In der Folge stellte die Revisionswerberin am 11. Oktober 2018 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“, der ihr mit Gültigkeit bis zum 11. Oktober 2021 ausgefolgt wurde.
2 Mit Bescheid vom 7. August 2019 nahm die belangte Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der dargestellten Verlängerungsanträge sowie des Zweckänderungsantrags gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies diese Anträge ab.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, die Revisionswerberin habe am 27. Dezember 2018 (ca. drei Monate nach der Scheidung von B C) ihren nunmehrigen Ehemann D R geheiratet; dieser habe am 31. Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Daraufhin habe die belangte Behörde die Landespolizeidirektion (LPD) Wien um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (zwischen der Revisionswerberin und B C) ersucht. Nach dem Bericht der LPD Wien vom 25. April 2019 würden sich die Angaben der (jeweils einvernommenen) ehemaligen Ehegatten zum Kennenlernen und zur Hochzeit zwar gleichen, allerdings abgesprochen wirken. B C habe sehr nervös und angespannt gewirkt und es hätten Details gefehlt, die man von seinem Ex‑Gatten bzw. von der Hochzeit wissen müsste. So habe B C das Geburtsdatum der Revisionswerberin nicht nennen und keine Angaben zu ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung machen können. Unterschiedliche Angaben habe es auch dazu gegeben, ob eine Hochzeitsfeier stattgefunden habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit einzelnen, nicht weiter relevante Maßgaben ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ‑ über den dargestellten Verfahrensgang hinaus ‑ zugrunde, dass im Rahmen der Ehe der Revisionswerberin mit B C ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt worden und nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Eheschließung hätte lediglich den Zweck gehabt, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Es handle sich somit um eine Aufenthaltsehe. Die Revisionswerberin sei zwar nach der Eheschließung in der Wohnung des Arbeitgebers des B C in Mauerbach gemeldet gewesen, habe sich jedoch überwiegend in der Wohnung ihrer Schwester in Wien aufgehalten. Später sei B C zwar in der Wohnung der Schwester der Revisionswerberin gemeldet gewesen, habe jedoch überwiegend bei Freunden gewohnt.
5 In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht auf ein unplausibles Bild des Zusammenlebens der Revisionswerberin mit B C. Nicht erklärbar sei der Umgang der Revisionswerberin und des B C mit der (als zentral erachteten) Frage, ob vor der Eheschließung über gemeinsame Kinder und den Altersunterschied von 26 Jahren gesprochen worden sei. Zudem hätten die Revisionswerberin und B C widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie lange sie sich vor der Eheschließung gekannt und wann sie erstmals über eine Eheschließung gesprochen hätten bzw. wie oft B C der Revisionswerberin einen Heiratsantrag gemacht habe. Unterschiedliche Angaben lägen auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Auszugs des B C aus der Wohnung der Schwester der Revisionswerberin sowie der Frage vor, wie oft die Revisionswerberin während der Hauptwohnsitzmeldung in Mauerbach bei ihrer Schwester übernachtet habe. Diese Widersprüche deuteten darauf hin, dass zwischen der Revisionswerberin und B C keine umfassende eheliche Wohngemeinschaft bestanden habe, sondern sich die Ehegatten zwar zeitweise in derselben Wohnung aufgehalten, die Meldungen an gemeinsamen Wohnsitzen jedoch dazu gedient hätten, ein aufrechtes Eheleben vorzutäuschen. Auch das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wie in einer echten Ehe erscheine aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (etwa zur Frage, wer wie oft Geld für die Miete bezahlt habe) kaum nachvollziehbar.
Die „persönlichen Angaben“ der Revisionswerberin und des B C betreffend die angeblich miteinander eingegangene Beziehung hätten unglaubwürdig, nicht authentisch und seitens der Revisionswerberin in weiten Teilen auch berechnend gewirkt. Die Revisionswerberin habe einerseits einen bemühten Eindruck gemacht, möglichst genaue Details aus dem Zeitraum der Ehe wiederzugeben; bei einigen Fragen habe sie hingegen zunächst sehr generalisierend geantwortet, sodass erst nach mehrmaligem Nachfragen eine konkrete Antwort gegeben worden sei (so hinsichtlich der Dauer der Bekanntschaft vor der Eheschließung). Auch hätten einige Antworten, die beinahe identisch gewesen seien, vorher zurechtgelegt und abgesprochen gewirkt. B C habe zwar Fragen, deren Antworten er im behördlichen Verfahren nicht gekannt habe (etwa hinsichtlich der universitären Ausbildung der Revisionswerberin), nunmehr beantworten können, während dies bei Fragen, die zuvor im Verfahren noch nie zur Sprache gekommen seien (etwa hinsichtlich der erstmaligen Antragstellung der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Eheschließung), nicht möglich gewesen sei.
Darüber hinaus bezog das Verwaltungsgericht in seine Beweiswürdigung mit ein, dass es außerhalb der Beschäftigung im selben Restaurant keine gemeinsamen Hobbies, Aktivitäten oder verbindende Ereignisse gegeben habe. So seien die Revisionswerberin und B C nie gemeinsam auf Urlaub oder zu Besuch bei den Eltern der Revisionswerberin in Serbien gewesen. Auch sei der Revisionswerberin offenbar nicht bekannt gewesen, gegen welche Krankheiten B C Medikamente genommen und dass er einen Kredit aufgenommen habe. Vor diesem Hintergrund könnten auch die zahlreichen Übereinstimmungen in den Aussagen nicht als Nachweis für das Bestehen einer echten Ehe gewertet werden. Auch andere Zeugen wie der Vater und die Schwester der Revisionswerberin hätten bei Fragen zunächst ausweichend und generalisierend geantwortet, wodurch eine Verschleierung des Umstandes einer Aufenthaltsehe zwischen der Revisionswerberin und B C beabsichtigt worden sei. Die Aussagen der Zeugin S (Hausmeisterin) sowie der Cousine der Revisionswerberin seien völlig unglaubwürdig gewesen und hätten den Sachverhaltsfeststellungen daher nicht zugrunde gelegt werden können.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der Feststellungen sei die zwischen der Revisionswerberin und B C geschlossene Ehe lediglich zu dem Zweck eingegangen worden, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel in Österreich zu ermöglichen. Die Revisionswerberin hätte sich somit gemäß § 30 Abs. 1 NAG mangels Bestehens eines Familienlebens zum Zeitpunkt ihrer Anträge nicht auf die Ehe mit B C berufen dürfen. Indem sich die Revisionswerberin bei ihren Anträgen auf diese Ehe gestützt habe, obwohl ihre Absicht nicht auf die Aufnahme eines Familienlebens mit B C gerichtet gewesen sei, habe sie die ihr erteilten Aufenthaltstitel erschlichen. Da die positive Erledigung des Erstantrages Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Verlängerungs‑ und Zweckänderungsanträge gewesen sei, hätten auch diese Verfahren wiederaufgenommen werden können. Die belangte Behörde habe die Verfahren daher zu Recht wiederaufgenommen, weil die erteilten Aufenthaltstitel in der Art zustande gekommen seien, dass von der Revisionswerberin objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann den behördlichen Entscheidungen zugrunde gelegt worden seien. Abschließend begründete das Verwaltungsgericht noch, weshalb die Anträge der Revisionswerberin in den wiederaufgenommenen Verfahren abzuweisen gewesen seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden und „sämtliche verfügten Wiederaufnahmen ersatzlos beheben“. Insoweit erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes und bringt dazu vor, die dafür tragenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar. Dies gelte etwa für die entgegen der Indizwirkung der amtlichen Meldung getroffene Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin und B C hätten keine Wohngemeinschaft gehabt. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts gehe an den eingeholten Beweisergebnissen vorbei, weil die Revisionswerberin, B C und zwei weitere Zeugen in ihren Aussagen bestätigt hätten, dass die Revisionswerberin und B C während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft sowohl in Mauerbach als auch in Wien gemeinsam gewohnt hätten. Die Revisionswerberin und B C hätten detaillierte Angaben über die Lage und Ausstattung der jeweiligen Wohnungen gemacht und „minutiös“ über die ehelichen Gepflogenheiten berichten können. Sie hätten auch übereinstimmende Antworten auf unerwartete Fragen, die sie im Vorfeld nicht hätten absprechen können, sowie über marginale Details der Ehe, wie Ess‑ und Schlafgewohnheiten, gegeben.
Wenn das Verwaltungsgericht ausführe, die Übereinstimmungen würden daraus resultieren, dass die Antworten vorher zurechtgelegt und abgesprochen worden seien bzw. sich die Revisionswerberin und B C als Arbeitskollegen gut gekannt hätten, erweise sich diese Begründung als „unhaltbar“, zumal das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin und B C am selben Tag und unmittelbar nacheinander vernommen habe. Es sei auch unzutreffend, dass die Revisionswerberin und B C im Vorfeld der Eheschließung die Fragen der gemeinsamen Kinder und des Altersunterschiedes nicht thematisiert hätten. Die Revisionswerberin habe dazu angegeben, sich sehr wohl darüber Gedanken gemacht zu haben, und auch ihre Sicht der Dinge dargestellt. Den vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten unterschiedlichen Angaben zum Auszug des B C aus der Wohnung der Schwester der Revisionswerberin hält die Revisionswerberin entgegen, sie habe über Vorhalt des Scheidungsaktes bestätigt, dass die eheliche Gemeinschaft sieben Monate vor der Scheidung geendet habe; dies sei aber nicht mit der (erst später erfolgten) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen.
9 In Bezug auf die in diesem Zusammenhang bekämpfte Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof schon generell klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10).
10 Eine solche Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung einer Mehrzahl von Aspekten vorgenommenen Beweiswürdigung vermag die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen im vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht für die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ins Treffen geführten Aspekte (wie etwa die monierte fehlende Erörterung des Kinderwunsches oder des Altersunterschiedes vor der Eheschließung) fallbezogen für sich allein genommen nicht als entscheidungserheblich anzusehen wären. Ebenso ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass ‑ wie auch das Verwaltungsgericht eingeräumt hat ‑ die ehemaligen Ehegatten zu zahlreichen Aspekten übereinstimmende Antworten gegeben hatten. Entgegen der in der Revision zum Ausdruck gebrachten Vermutung hat das Verwaltungsgericht die Annahme von zum Teil abgesprochenen Antworten aber nicht auf das Bestehen einer Möglichkeit zur Absprache zwischen den beiden Einvernahmen gestützt, sondern darauf, dass die Antworten auf einzelne Fragen beinahe identisch gewesen seien, während andere Fragen nur generalisierend beantwortet worden bzw. bestimmte (erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene) Fragen unbeantwortet geblieben seien. Diese Überlegung ist nicht als unschlüssig anzusehen. Zu der in der Revision bestrittenen Widersprüchlichkeit der Aussagen zum Zeitpunkt des Auszugs des B C aus der Wohnung der Schwester der Revisionswerberin ist dem diesbezüglichen Vorbringen entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar auch auf den Vorhalt des Scheidungsaktes verwiesen, den Widerspruch aber in den divergierenden Aussagen der Revisionswerberin und des B C (Februar 2018 einerseits bzw. drei Monate vor der im September 2018 erfolgten Scheidung andererseits) erblickt hat. Vor allem aber ist der Revisionswerberin vorzuhalten, dass sie den weiteren, vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umständen (der fehlenden Wirtschaftsgemeinschaft, den fehlenden gemeinsamen Aktivitäten sowie den ‑ teilweise von der belangten Behörde, teilweise vom Verwaltungsgericht festgestellten ‑ fehlenden Kenntnissen über elementare Details) nicht substantiell entgegengetreten ist. Ausgehend davon ist es auch nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von der Revisionswerberin, von B C und den weiteren Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks das Vorbringen zum Bestehen einer Wohngemeinschaft als unglaubwürdig bzw. nicht authentisch erachtet hat. Mit ihrem auf einzelne Aspekte der Beweiswürdigung abzielenden Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin daher nicht, darzulegen, dass die Beweiswürdigung insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre.
11 In der Revision, die sonst keine Ausführungen zu den in den wieder aufgenommenen Verfahren erfolgten Antragsabweisungen enthält, wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023
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