Normen
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs7
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220026.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. März 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines montenegrinischen Staatsangehörigen, vom 11. Dezember 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm. Abs. 7 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ebenso wie die belangte Behörde zugrunde, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, auf die sich der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestützt hatte, um eine Aufenthaltsehe handle. Zu dieser Auffassung war das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Revisionswerber als auch seine Ehegattin sowie zwei weitere Zeugen vernommen worden waren, infolge diverser Überlegungen gelangt, die es in seiner Beweiswürdigung auch näher darlegte.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung wendet.
5 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegen nicht vor:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).
10 Eine derartige Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht Wien gelangte ‑ wie erwähnt ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle. Die diesbezüglich dargelegten verwaltungsgerichtlichen Erwägungen sind gemessen am dargestellten Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.
11 Auch wenn dem Revisionswerber zuzugestehen ist, dass gewisse im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Aspekte ‑ wie auch im angefochtenen Erkenntnis festgehalten ‑ für sich allein betrachtet gegen das Bestehen einer Aufenthaltsehe sprechen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung auf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen stützte und insoweit schlüssig darlegte, weshalb vom Bestehen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211, Rn. 8).
12 Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe jenen Beamten, der den Revisionswerber sowie seine Ehegattin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vernommen habe, nicht befragt, fehlt es an der erforderlichen Relevanzdarstellung, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG jedenfalls nicht vorliegen (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/22/0074, Rn. 16).
Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
