VwGH Ra 2022/19/0331

VwGHRa 2022/19/033114.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des O D (alias O D), vertreten durch Dr. Günther Harrich, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Gloriettegasse 17‑19/1/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022, W292 2248049‑1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190331.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ‑ soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich ‑ damit begründete, dass ihm in Syrien die Einberufung zum Militär drohe.

2 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit Ermittlungsmängel geltend und bringt dazu vor, das BVwG habe es verabsäumt, Länderberichte zur Rekrutierungspraxis aus dem Jahr 2015, sohin zu jenem Zeitpunkt, als der Revisionswerber Syrien habe verlassen müssen, heranzuziehen. Es habe außerdem keine Ermittlungen betreffend die Echtheit der vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen getätigt, sondern diese in „Bausch und Bogen“, ohne konkrete Begründung als nicht authentisch betrachtet. In diesem Zusammenhang rügt die Revision eine oberflächliche und nicht nachvollziehbare Begründung. Das BVwG habe auch dem Umstand, dass der Revisionswerber über eine Ausbildung als Funker verfüge, keine Bedeutung zugemessen.

8 Werden Verfahrensmängel ‑ wie hier Ermittlungs‑ und Begründungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält die vorliegende Revision nicht.

9 Soweit sich die Revision der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.12.2022, Ra 2022/19/0298, mwN).

10 Dass die ‑ nach Durchführung einer Verhandlung erfolgte ‑ Beweiswürdigung, in deren Rahmen das BVwG sich auch mit der Ausbildung des Revisionswerbers zum Funktechniker auseinandersetzte und dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagte, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Revision nicht auf.

11 In der Revision werden keine sohin Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2023

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