European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190253.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger Staatsangehöriger Afghanistans schiitischen Glaubens, stellte am 26. Juni 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan auf Grund der Taliban und des „Islamischen Staates“ verlassen habe. In seinem Herkunftsort herrsche Bürgerkrieg. Zudem fürchte er eine Zwangsrekrutierung durch eine von einem näher genannten „General“ angeführte Gruppierung.
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 3. August 2021 abgewiesen. Das BVwG erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, E 3505/2021, hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis insoweit auf, als damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde. Im Übrigen ‑ somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ‑ lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
4 Der Verwaltungsgerichtshof wies die hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl erhobene außerordentliche Revision mit hg. Beschluss vom 17. Februar 2022, Ra 2021/20/0356, zurück.
5 In der Folge gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2022 der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten statt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
6 Am 21. September 2021, somit noch vor Abschluss des ersten Verfahrens, stellte der Revisionswerber seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien weiterhin aufrecht. Seit der Machtübernahme der Taliban wären Angehörige der Volksgruppe der Hazara zu deren Feindbild geworden, weshalb der Revisionswerber nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne.
7 Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.).
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das BVwG ‑ soweit hier maßgeblich ‑ aus, dass der Revisionswerber seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen erstattet habe. Die Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara habe sich seit der Entscheidung des BVwG vom 3. August 2021 nicht maßgeblich geändert.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zur Begründung iher Zulässigkeit vor, das BVwG habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und festzustellen. Insbesondere sei nicht ermittelt worden, ob dem Revisionswerber seit Machtübernahme der Taliban auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung drohe.
12 Mit dem Vorbringen, das BVwG habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt bzw. ermittelt, macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel ‑ wie hier Ermittlungs‑ und Feststellungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben.
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0365, mwN).
13 Das BVwG ging davon aus, dass der Revisionswerber seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues, asylrelevantes Vorbringen glaubhaft dargetan habe. Die Fluchtgründe, die er mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht habe, würden gänzlich jenen des Erstverfahrens entsprechen. Seit Rechtskraft der letzten Entscheidung habe sich zudem die Situation schiitischer Hazara in Afghanistan nicht maßgeblich geändert. Zwar sei es weiterhin vermehrt zu Attentaten auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara, zu Diskriminierungen gegen diese und auch zu Zwangsumsiedlungen gekommen. Eine generelle und systematische Verfolgung, die das Ausmaß erreiche, das notwendig wäre, um eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara für gegeben zu erachten, sei jedoch ‑ so das BVwG ‑ nicht ersichtlich.
Ausgehend davon zeigt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, wonach im zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht worden sei, mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre. Ebenso wenig wird von der Revision die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel dargetan.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2023
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