Normen
AWG 2002
AWG 2002 §25a
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/0009
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/0009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2021/I/200
AWG 2002 §62 Abs2
VStG §1 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei ist seit dem 27. Oktober 2017 abfallrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH. Diese betrieb bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens und Bestellung eines Masseverwalters am 18. November 2021 durch Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage auf dem Grst. Nr. 1399/1 KG S.
2 Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2011, vom 30. Oktober 2015 und vom 24. Jänner 2018 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der H. GmbH Aufträge gemäß § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes. Diese Aufträge umfassten einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie andererseits die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal der H. GmbH am Grst. Nr. 1399/1 KG S.
3 Die H. GmbH ist diesen rechtskräftigen und zwischenzeitig im Wege der Ersatzvornahme gemäß VVG vollstreckten Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 nicht nachgekommen.
4 Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2022 verhängte die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei als abfallrechtlichem Geschäftsführer der H. GmbH eine Geldstrafe in Höhe von € 12.360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Tage, 4 Stunden und 48 Minuten). Die mitbeteiligte Partei habe § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 übertreten. Der Tatvorwurf lautete demnach, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der rechtskräftigen Aufträge gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zur Entfernung und ordnungsgemäßen Behandlung der konsenswidrig gelagerten Abfälle verpflichtet gewesen sei und diese abfallbehördlichen Aufträge zur Entfernung und ordnungsgemäßen Behandlung der konsenswidrig (ab‑)gelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal der H. GmbH missachtet habe.
5 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2022 gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Mai 2022 und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein (Spruchpunkt 1). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 2).
7 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass durch § 62 Abs. 2 AWG 2002 direkt der Inhaber einer Behandlungsanlage verpflichtet werde. Diese Bestimmung sei im 6. Abschnitt des AWG 2002 betreffend Behandlungsanlagen angesiedelt; die Bestimmungen betreffend Abfallsammler und ‑behandler fänden sich im 4. Abschnitt dieses Gesetzes.
8 Als Tatzeitpunkt habe die belangte Behörde den 23. November 2020 gewählt. Entsprechend § 1 Abs. 2 VStG sei die Rechtslage daher zum damals geltenden Zeitpunkt heranzuziehen. Die zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 erfolgte Änderung des AWG 2002 in seinem § 26 Abs. 3 sei für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblich. So umfasse die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers nunmehr neben den Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 auch schlechthin die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen.
9 Nicht erwähnt habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang allerdings eine Haftung für abfallrechtliche Aufträge. Auch aus den Erläuterungen zur Novelle „Kreislaufwirtschaftspaket“, mit der diese Bestimmung zuletzt geändert worden sei, ergebe sich klar, dass damit eine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auch für die „Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten“, begründet werden solle.
10 Bei einem Auftrag nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 handle es sich allerdings nicht um eine abfallrechtliche Genehmigung, sondern um einen abfallpolizeilichen Auftrag, für dessen Einhaltung gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 ausdrücklich der „Inhaber der Anlage“ verantwortlich sei, was eine Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nahelege. Zumal diese Fassung des Gesetzes allerdings für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sei, könne dahingestellt bleiben, ob der abfallrechtliche Geschäftsführer nunmehr auch dann verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, wenn sich der Tatvorwurf auf die Missachtung eines abfallpolizeilichen Auftrages beziehe.
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 3 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118) sei der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Demnach habe im vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Anlassfall etwa keine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers für Transporteurtätigkeiten bestanden. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden „alten Fassung“ des § 26 Abs. 3 AWG 2002 sei somit die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auf bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen beschränkt. Jedenfalls habe sie sich nicht auf die Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit Abfallbehandlungsanlagen bezogen. Das Verwaltungsgericht verweist dabei in seiner Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0201, betreffend eine konsenslose Änderung einer Behandlungsanlage. Für derartige Übertretungen sei daher der handelsrechtliche und nicht der abfallrechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen.
12 Da die mitbeteiligte Partei nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH sei, sei sie zu Unrecht als Täter im vorliegenden Fall belangt worden. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde sei daher zu beheben und das wider die mitbeteiligte Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
13 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art.133 Abs. 4 B‑VG.
14 Dagegen richtet sich die auf § 87c Abs. 3 AWG 2002 gestützte außerordentliche Revision.
15 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
16 Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es sei in Folge Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären, ob die Verantwortlichkeit eines abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 AWG 2002 die Befolgung bzw. Missachtung von „Maßnahmenaufträgen“ gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 umfasse.
18 Aus diesem Grund ist die Revision zulässig und im Ergebnis aus nachfolgenden Erwägungen auch begründet.
19 Als Tatzeitpunkt der vorliegenden Verwaltungsübertretung wird der 23. November 2020 angenommen. In Folge des § 1 Abs. 2 VStG lautet § 26 Abs. 1 und 3 AWG 2002 samt Überschrift in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der AWG‑Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, wie folgt:
„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1. mit Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und
3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
...
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausführung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.“
20 Besteht nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde ‑ unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens ‑ den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
21 Wer gemäß § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht ‑ sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ‑ eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.
22 Nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 AWG 2002 in der hier nicht anwendbaren Fassung der „AWG‑Novelle Kreislaufwirtschaftspaket“, BGBl. I Nr. 200/2021, ist der abfallrechtliche Geschäftsführer „für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“
23 In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen XXVII. GP 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden „klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht.“
24 Damit dient diese Novelle nur zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Niederschlag (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, in Zusammenhang mit einer Auflage eines abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides, bei der es sich um eine ‑ zumindest auch ‑ auf die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle bezogene abfallrechtliche Vorschrift handelte, für deren Einhaltung der abfallrechtliche Geschäftsführer als verantwortlich angesehen wurde).
25 Im Revisionsfall verneinte das Verwaltungsgericht die Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AWG 2002 damit, dass § 62 Abs. 2 AWG 2002 ausschließlich und direkt den Inhaber einer Behandlungsanlage verpflichte. Sohin könne nur der Anlageninhaber nach § 79 Abs. 1 Z 17 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 AWG 2002 bestraft werden. Zudem sei § 62 Abs. 2 AWG 2002 im 6. Abschnitt des AWG 2002 verortet. Aufträge gemäß dieser Bestimmung seien von der im 4. Abschnitt des AWG 2002 normierten Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers nicht umfasst.
26 Diese Argumentation erweist sich als nicht zutreffend.
27 Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).
28 Die vorliegenden Aufträge gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 umfassten einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage. Damit ist aber die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung und Behandlung der ‑ im Revisionsfall nicht in Zweifel gezogenen ‑ in § 26 Abs. 1 AWG 2002 angesprochenen gefährlichen Abfälle betroffen.
29 In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2019, Ra 2017/05/0213, zu verweisen. Der abfallrechtliche Geschäftsführer haftete dort für die Missachtung einer Auflage des Genehmigungsbescheides, obgleich sich die Rechtsgrundlagen der Anlagengenehmigung ‑ wie auch § 62 Abs. 2 AWG 2002 ‑ im 6. Abschnitt des AWG 2002 befinden.
30 Bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall ist dabei zu beachten, dass immer dann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auszugehen ist, wenn eine von einer Erlaubnis nach § 25a AWG 2002 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird (vgl. dazu VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0203 bis 0205; in dieser Entscheidung wird ausdrücklich auf das zum AWG 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, Bezug genommen, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung den abfallrechtlichen Geschäftsführer trifft, wenn eine von einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 ‑ nunmehr § 25a AWG 2002 ‑ nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Erlaubnis gedeckten Tätigkeit ausgeführt wird).
31 Dabei kann es in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen, ob gegen eine Auflage eines Genehmigungsbescheides verstoßen wird oder gegen den konsenswidrigen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im Wege des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorgegangen und der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Auftrag missachtet wird. Beiden Fällen ist nämlich gemeinsam, dass eine von einer Erlaubnis nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer genehmigten Anlage vorgenommen wird.
32 Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft dabei den abfallrechtlichen Geschäftsführer. Dass dieser allenfalls nicht Adressat des Genehmigungsbescheides oder des Auftrages nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist, spielt für seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung keine Rolle.
33 Das Verwaltungsgericht verweist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0201. Daraus leitet es ab, dass die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auf bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen beschränkt sei und sich jedenfalls nicht auf die Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit Abfallbehandlungsanlagen beziehe.
34 Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung lediglich fest, dass die Durchführung einer genehmigungspflichtigen baulichen Änderung einer Behandlungsanlage ohne entsprechende Genehmigung keine Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen darstelle und sohin nicht dem abfallrechtlichen Geschäftsführer anzulasten sei. Verfahrensgegenständlich war die Aushebung eines ca. 40 Meter langen und drei Meter breiten Grabens im Zuge von Bauarbeiten und der baulichen Anlagenerweiterung einer Abfallbehandlungsanlage sowie die Verletzung einer Auflage, die bei der Bauführung das Abrutschen von Geräten, Maschinen und Materialien in ein Fließgewässer verhindern sollte. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Revisionsfall maßgeblich und kann daher in rechtlicher Hinsicht für diesen keine Bedeutung entfalten. Dass auch die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen in Abfallbehandlungsanlagen regeln, nicht von der Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers umfasst sein soll, ist weder der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch dem AWG 2002 selbst zu entnehmen.
35 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
36 Soweit die belangte Behörde ‑ als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ‑ in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der belangten Behörde am 15. November 2022 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 12. Juli 2023 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen ‑ ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 6.6.2023, Ra 2023/07/0008 bis 0009, mwN).
Wien, am 29. August 2023
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