Normen
MRK Art8
NAG 2005 §41a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220269.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie ist seit 28. Juli 2018 mit C D E, einem nigerianischen Staatsangehörigen, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ verfügt, verheiratet.
2 Am 7. Jänner 2020 stellte die Revisionswerberin (im Wege der Österreichischen Botschaft Abuja) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 2020 abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen werde.
3 Ein gegen die Revisionswerberin und C D E geführtes Strafverfahren wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe wurde im Juni 2020 eingestellt.
4 Die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 2020 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ allein wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und unter Korrektur des im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebenen Antragsdatums ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. April 2021 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
5 Begründend verwies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darauf, dass die Revisionswerberin und C D E offenbar nur ein formloses Band der Ehe verbinde und kein gemeinsames Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Angaben der Revisionswerberin und des C D E zum ersten Aufeinandertreffen zeitlich deutlich auseinanderfielen (Sommer 2014 bzw Sommer 2016) und auch die Angaben über die Person, von der C D E die Telefonnummer der Revisionswerberin erhalten habe, voneinander abwichen. Weiters habe die Revisionswerberin angegeben, ihr Ehemann sei 205 cm groß, tatsächlich weise er nur eine Körpergröße von 183 cm auf. Während die Revisionswerberin angegeben habe, ihr Ehemann würde im Tagdienst arbeiten, sei dieser tatsächlich seit mehr als einem Jahr ausschließlich im Nachtdienst tätig. Unstimmigkeiten hätten sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Eheringe graviert worden seien, ergeben. Weiters habe die Revisionswerberin Österreich geographisch nicht einordnen können und außerdem angegeben, „dutch“ (= Niederländisch) lernen zu wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass schon aufgrund weniger Telefonate (wobei schon im Rahmen des zweiten Telefonats die Revisionswerberin den Heiratsantrag des C D E angenommen habe) und wenigen Wochen des persönlichen Kennenlernens vor der Eheschließung eine dauerhafte, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung zwischen der Revisionswerberin und C D E entstanden sei. Auch sei C D E bereits wenige Tage nach der (standesamtlichen) Eheschließung in Nigeria im Sommer 2018 nach Österreich zurückgekehrt und erst im April 2019 für einige Wochen nach Nigeria gereist, wobei in dieser Zeit die kirchliche Hochzeit stattgefunden habe. Seit 7. Juni 2019 hätte die Revisionswerberin ihren Ehemann nicht mehr persönlich gesehen; dies sei aufgrund von SARS‑CoV‑2 erschwert, aber nicht gänzlich unmöglich gewesen. Zwar überweise C D E der Revisionswerberin monatlich 70,00 ‑ 80,00 € und er habe eine Reisekrankenversicherung für die Revisionswerberin sowie die kirchliche Hochzeit mit rund 100 Personen bezahlt. Allerdings kenne C D E bloß zwei Verwandte der Revisionswerberin, woraus abzuleiten sei, dass er nur ein geringes Interesse an der Revisionswerberin und an deren familiären Umfeld habe. Auch habe C D E in der Vergangenheit bereits anderen Frauen Heiratsanträge gemacht, die jedoch abgelehnt worden seien. C D E habe eine Frau heiraten wollen, die mit Gott in Verbindung stehe. Es sei davon auszugehen, dass C D E die Revisionswerberin die in der Kirche in Nigeria aktiv tätig sei, wieder ins Gedächtnis gekommen sei und er sie dann sodann telefonisch kontaktiert habe, wobei die Revisionswerberin bereits beim zweiten Telefonat den Heiratsantrag angenommen habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet.
7 Die belangte Behörde erstattete im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10).
9 Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aus nachstehenden Gründen einen relevanten Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf.
10 Zentral gründet sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach zwischen der Revisionswerberin und C D E eine Aufenthaltsehe bestehe, darauf, dass es dem Verwaltungsgericht offenbar ungewöhnlich erscheint, dass die Revisionswerberin den Heiratsantrag des C D E bereits im Rahmen des erst zweiten miteinander geführten Telefonats angenommen habe und die Eheschließung sodann wenige Wochen nach dem ersten persönlichen Kennenlernen erfolgt sei.
11 Gerade dazu hat C D E in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aber dargelegt, es sei in der religiösen Gemeinschaft in Nigeria üblich, dass man zuerst heirate und dann „etwas Normales beginne“, wobei das Verwaltungsgericht zwar Feststellungen zum religiösen Hintergrund der Beziehung traf, dies jedoch bei der Beweiswürdigung ‑ wie die Revision im Ergebnis zutreffend geltend macht ‑ unberücksichtigt ließ. Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht somit den Umstand der Annahme des Heiratsantrags bereits beim zweiten miteinander geführten Telefonat als gegen das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sprechend wertete, lässt sich anhand des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehen. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht offenbar auch unberücksichtigt ließ, dass die Revisionswerberin und C D E seit der Annahme des Heiratsantrages im Dezember 2017 über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg ‑ nach übereinstimmenden Angaben ‑ täglichen telefonischen Kontakt pflegten.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sprechen regelmäßige Kontakte über das Internet sowie Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine „echte“ (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn 12, mwN). Dass es vorliegend telefonischen Kontakt gab, wird vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Ebenso gab es in den Jahren 2018 und 2019 ‑ vom Verwaltungsgericht auch festgestellte ‑ Besuche des C D E bei der Revisionswerberin in Nigeria, wobei sie bei dem zweiten, nach der Eheschließung vorgenommenen Besuch mehr als ein Monat lang in einer Wohnung zusammenlebten. Dass C D E ein weiterer Besuch während der andauernden Corona‑Pandemie möglich gewesen wäre, wird vom Verwaltungsgericht lediglich pauschal unterstellt, ohne dass dazu erhoben worden wäre, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Reise nach Nigeria tatsächlich hätte erfolgen können.
13 Auch weitere Aspekte, die gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen, führte das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis zwar an, nahm darauf in seiner Beweiswürdigung jedoch nicht hinreichend Bedacht. So relativierte es den Umstand, dass C D E die Revisionswerberin durch monatliche Überweisungen finanziell unterstützt, eine Reisekrankenversicherung für sie bezahlt und die Kosten für eine große Hochzeitsfeier getragen hat, bloß mit dem Hinweis, C D E würde nur zwei Verwandte der Revisionswerberin kennen, obwohl der Hochzeitsfeier insgesamt rund 100 Personen beigewohnt hatten. Offen bleibt dabei jedoch, wie viele Verwandte der Revisionswerberin bei der Hochzeitsfeier tatsächlich anwesend waren und aus welchem Grund das Verwaltungsgericht meinte, ihr in Österreich lebender Ehemann müsse diese Verwandten, nachdem er sie einmal anlässlich der Hochzeit gesehen habe, bereits „kennen“. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausging, bei der vom Ehemann der Revisionswerberin zur Gänze finanzierten kirchlichen Hochzeit seien etwa 100 Gäste anwesend gewesen, was gegen den Abschluss einer Aufenthaltsehe spricht.
14 Nicht nachvollziehbar ist ‑ auch das releviert die Revision zu Recht ‑ schließlich der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der Revisionswerberin, sie wolle „dutch“ lernen, dahingehend wertete, dass sie Niederländisch (engl. „dutch“) lernen wolle. Naheliegender wäre infolge des Gleichklangs der beiden Wörter die Deutung gewesen, dass sie vielmehr ihre Absicht ausdrücken wollte, „Deutsch“ zu lernen und dies bloß nicht korrekt ausgesprochen hat. Es erscheint auch nicht weiter bedeutsam, dass die Revisionswerberin Österreich auf einer Karte Europas geographisch nicht einordnen konnte. Immerhin steht die Absicht der Revisionswerberin, nach Österreich zu kommen, unstrittig fest.
15 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Revisionswerberin die Körpergröße des C D E unrichtig einschätzte und auch die Arbeitszeiten des C D E unrichtig angegeben hat. Diese Umstände vermögen jedoch die Annahme des Bestehens einer Aufenthaltsehe für sich genommen nicht schlüssig zu begründen. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts fallen auch die unterschiedlichen zeitlichen Angaben zum erstmaligen Aufeinandertreffen (laut Verwaltungsgericht: „nonverbales Sehen“) auch aufgrund des bis zu den diesbezüglichen Aussagen mittlerweile vergangenen Zeitraums nicht derart ins Gewicht, dass deshalb vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe hätte ausgegangen werden dürfen.
16 Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das dabei auf das Vorliegen einer „dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung“ zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann abstellte und dabei verkannte, dass aufgrund der Einhaltung der Regeln über den „Familiennachzug“ und die gebotene Auslandsantragstellung samt Abwarten der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel in Nigeria notwendigerweise eine bloße „Fernbeziehung“ mit den damit verbundenen Einschränkungen bestehen kann, erweist sich somit fallbezogen als nicht schlüssig.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
18 Die Entscheidung über den Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Mai 2023
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