Normen
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §57 Abs1 Z2
NAG 2005 §69a Abs1 Z2 idF 2009/I/029
NAG 2005 §72 Abs2
StPO 1975 §197
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020210130.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 16. November 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. April 2010 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrages festgestellt und die Revisionswerberin aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Die Revisionswerberin kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieb zunächst in Österreich.
2 Am 9. April 2015 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Zur Begründung des Antrages brachte die Revisionswerberin zusammengefasst vor, Opfer von Menschenhandel gewesen und nach ihrer Ausreise aus Nigeria in Italien beginnend im Jahr 2008/2009 zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Sie habe diesbezüglich eine Anzeige beim Bundeskriminalamt erstattet und sei im März 2015 dazu zweimal einvernommen worden.
3 Das von der Staatsanwaltschaft Wien deshalb wegen des Verdachts auf grenzüberschreitenden Prostitutionshandel gemäß § 217 Abs. 2 StGB gegen unbekannte Täter eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Mai 2015 gemäß § 197 StPO abgebrochen.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 2015 wurde die Revisionswerberin wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (mehrmalige Verwendung eines verfälschten irischen Reisepasses) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
5 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ferner legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 23. Jänner 2020 mündlich verkündeten und mit 27. Februar 2020 schriftlich ausgefertigten, hier angefochtenen Erkenntnis ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
7 In seiner rechtlichen Begründung ging das BVwG davon aus, ein Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich sei nicht zur Sicherung der Strafverfolgung notwendig, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Es sei nicht zu erwarten, dass das im Jahr 2015 abgebrochene Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter fortgesetzt werde, zumal in diesem Strafverfahren vier Jahre lang keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt worden seien und die Revisionswerberin auch nicht mehr einvernommen worden sei. Auch aus der vom BFA eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht gegeben seien.
8 Der in Bezug auf die Rückkehrentscheidung durchgeführten Interessenabwägung legte das BVwG zugrunde, dass sich die Revisionswerberin nicht durchgehend seit November 2009 in Österreich aufhalte, weil sie zumindest von August 2011 bis Jänner 2013 in Italien gewesen sei. Eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet liege erst (wieder) seit 2. April 2015 vor. Seit der rechtskräftigen Zurückweisung ihres Asylantrages sei der Aufenthalt der Revisionswerberin im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zugunsten der Revisionswerberin berücksichtigte das BVwG ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, ihre Verankerung in der nigerianischen Kirche sowie eine Einstellungszusage. Allerdings sei die Revisionswerberin ‑ so das BVwG in der Begründung des Erkenntnisses weiter ‑ nicht erwerbstätig, habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und sei nicht unbescholten. Insgesamt würden (auch unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat) die individuellen Interessen der Revisionswerberin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof ein Vorverfahren durchgeführt hat, in dessen Rahmen das BFA eine Revisionsbeantwortung erstattete.
10 Die Revision erweist sich als unzulässig.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 In der Revision wird zur Versagung des Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorgebracht, gemäß § 57 Abs. 3 AsylG 2005 sei lediglich ein begonnenes Strafverfahren Tatbestandsvoraussetzung für die Titelerteilung. Ein nach § 197 StPO abgebrochenes Strafverfahren sei allerdings noch nicht beendet.
14 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass gemäß § 57 Abs. 3 AsylG 2005 ein begonnenes Strafverfahren lediglich Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist. Entgegen der in der Revision zum Ausdruck kommenden Auffassung ist das BVwG (wie auch das BFA) ohnehin nicht davon ausgegangen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien durch dessen Abbrechung nach § 197 StPO endgültig beendet sei, sodass kein begonnenes Strafverfahren iSd § 57 Abs. 3 AsylG 2005 mehr vorliege. Der Antrag der Revisionswerberin wurde dem entsprechend auch nicht wegen Nichtvorliegens dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zurückgewiesen, sondern wegen Verneinung der (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.
15 Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ‑ so der Gesetzeswortlaut ‑ nämlich nur „zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel“ zu erteilen. Zweck der Regelung (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen (vgl. die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich § 72 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR 22. GP 147/148). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem unstrittig keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden, ist Erteilungsvoraussetzung daher die Erforderlichkeit des Aufenthaltes der Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (vgl. zur Vorgängerbestimmung § 69a Abs. 1 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009, die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 13).
16 Das BVwG begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich zur Strafverfolgung nicht notwendig sei. Dabei stützte sich das BVwG schlüssig und nachvollziehbar darauf, dass das Ermittlungsverfahren (unstrittig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung immer noch) gemäß § 197 StPO abgebrochen war, sowie auf den ‑ in der Revision ebenfalls nicht bestrittenen ‑ Umstand, dass in den der Entscheidung des BVwG vorangegangenen vier Jahren keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt worden waren. Das BVwG berücksichtigte auch zu Recht die gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 eingeholte begründete Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 2016, aus der im Ergebnis hervorgeht, dass fallgegenständlich eine Titelerteilung zur Gewährleistung der Strafverfolgung gegen konkrete Täter nicht erforderlich sei. Angesichts dieser tragfähigen Begründung des BVwG zur Verneinung der Erforderlichkeit des Aufenthaltes der Revisionswerberin zur Gewährleistung der Strafverfolgung kommt es auf die Frage, ob die von der Revisionswerberin gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigten Aussagen ‑ wie das BVwG an einer Stelle auch annimmt ‑ widersprüchlich oder unstimmig waren, nicht an. Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen in der Revision, wonach der Revisionswerberin zum diesbezüglich vom BVwG verwerteten Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes vom 11. Mai 2015 kein Parteiengehör gewährt worden sei, kommt daher ‑ abgesehen davon, dass der Inhalt dieses Berichtes in der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung angesprochen wurde ‑ von vornherein keine Entscheidungsrelevanz zu.
17 Die Revision richtet sich in der Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die dabei vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung. Diesbezüglich wird bemängelt, das BVwG habe zu Unrecht angenommen, dass die Revisionswerberin eine längere Aufenthaltsdauer in Österreich nur vorgetäuscht habe. In der Folge bringt die Revisionswerberin vor, das BVwG sei, wenn es eine außergewöhnliche Integration der Revisionswerberin verlange und deren Vorliegen verneine, von jener Rechtsprechung abgewichen, der zufolge bei einem über zehnjährigen Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise verhältnismäßig sein könne, wenn der Fremde den Aufenthalt überhaupt nicht genützt habe, um sich zu integrieren.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. etwa zuletzt VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028, Rn. 13, mwN).
19 Das BVwG legte der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung die Feststellung zugrunde, die Revisionswerberin halte sich nicht durchgehend seit 2009 in Österreich auf. Vielmehr sei ihr Inlandsaufenthalt ‑ so die (wenn auch teilweise disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen Beurteilung ausgeführten) Feststellungen des BVwG ‑ durch einen längeren Aufenthalt in Italien jedenfalls von August 2011 bis Jänner 2013 unterbrochen gewesen.
20 Soweit die Revisionswerberin diese Feststellungen in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (siehe des Näheren etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN). Ein derart krasser Fehler der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht aufgezeigt. Das BVwG verneinte nämlich unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung von der Revisionswerberin gewonnenen persönlichen Eindruckes vertretbar die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach sie nur im Dezember 2011 nach Italien gereist sei, um einen Reisepass zu beantragen, und diesen erst im Jänner 2013 abgeholt habe. Dabei stützte sich das BVwG in schlüssiger Weise auf näher dargestellte Widersprüche in den Angaben der Revisionswerberin zur unstrittigen Aktenlage.
21 Auf Grundlage der ‑ in vertretbarer Beweiswürdigung getroffenen ‑ Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes der Revisionswerberin in Italien von August 2011 bis Jänner 2013 betrug zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich rund 8 Jahre und 9 Monate. Ausgehend davon ist aber dem weiteren Vorbringen der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang der Boden entzogen. Zwar ist ‑ wie in der Revision richtig ins Treffen geführt wird ‑ nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353, Rn. 11, mwN). Im gegenständlichen Fall ist diese Rechtsprechung allerdings mangels entsprechend langer Aufenthaltsdauer in Österreich nicht einschlägig. Daher bewegte sich das BVwG auch nicht schon deshalb außerhalb des Rahmens der zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil es im Rahmen der einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung unter anderem prüfte, ob die Revisionswerberin eine „außerordentliche Integration“ aufweise bzw. eine „nachhaltige Aufenthaltsverfestigung“ vorliege (vgl. idZ VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 11, und die dort zitierte Rechtsprechung).
22 Die Revision vermag auch sonst nicht aufzuzeigen, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindruckes vorgenommene Interessenabwägung ‑ bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ‑ unvertretbar wäre. Denn das BVwG berücksichtigte dabei auch alle wesentlichen zugunsten der Revisionswerberin sprechenden Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere ihre nachgewiesenen sehr guten Deutschkenntnisse, ihre Verankerung in der nigerianischen Kirche sowie eine vorgelegte Einstellungszusage. Das BVwG bezog aber zu Recht auch die mangelnde Unbescholtenheit der Revisionswerberin, den Umstand, dass ihr Aufenthalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig war, sowie den Mangel an beruflicher Integration und das Fehlen von familiären Bindungen in Österreich in die Interessenabwägung ein. Insgesamt kam das BVwG unter gewichtender Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung auf vertretbare Weise zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen der Revisionswerberin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwögen.
23 In der Revision, die zur Rückkehrsituation kein Vorbringen enthält, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Ein Kostenzuspruch konnte entfallen, weil in der Revisionsbeantwortung kein Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde.
25 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. April 2023
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