VwGH Ra 2022/22/0165

VwGHRa 2022/22/016521.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des T M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2022, L518 1428021‑3/4E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §66 Abs1
FrPolG 2005 §66 Abs2
MRK Art8
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220165.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste erstmals am 21. Oktober 2011 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. September 2012 abgewiesen wurde. Nachdem er im Jahr 2013 nach Pakistan zurückgekehrt war, reiste er im Jahr 2014 neuerlich unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.März 2017 wurde dieser Antrag zur Gänze abgewiesen. Das BFA sprach außerdem aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan fest. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Revisionswerber mit Schreiben vom 11. Mai 2017 zurück.

2 Am 24. März 2017 heiratete der Revisionswerber eine polnische Staatsangehörige, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hatte, woraufhin ihm am 6. September 2017 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR‑Bürgerin ausgestellt wurde. Die Ehe wurde am 4. Februar 2020 von einem polnischen Gericht geschieden.

3 Im Hinblick darauf wies das von der Niederlassungsbehörde befasste BFA den Revisionswerber mit Bescheid vom 23. September 2021 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2022 als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Zur Begründung der ‑ im Revisionsverfahren strittigen ‑ Interessenabwägung verwies das BVwG darauf, dass der Revisionswerber in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte habe, sodass kein Eingriff in ein Familienleben vorliege. Der Revisionswerber sei seit 25. Mai 2018 ‑ mit kurzen Unterbrechungen ‑ im österreichischen Arbeitsmarkt integriert und überdies strafgerichtlich unbescholten. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Mit der Beschwerde habe der Revisionswerber eine Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft in einem Verein und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Revisionswerber eine Wiedereingliederung in Pakistan nicht möglich wäre, zumal er den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe, mit den dortigen Gebräuchen vertraut sei und seine Familie (Mutter, Brüder und Schwester) nach wie vor dort lebten. Auch sei der Revisionswerber zuletzt vom 11. Februar 2021 bis 21. März 2021 in Pakistan gewesen. Dem Revisionswerber sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA‑VG sei das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen zum Schutz der öffentlichen Ordnung zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegenüber seinem persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.

6 Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung habe Abstand genommen werden können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine und die Angaben des Revisionswerbers zu seinen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ohnehin „als wahr unterstellt“ worden seien.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 4.10.2022, E 2361/2022‑5) eingebrachte ‑ außerordentliche Revision. Sie erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR‑Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht ist.

12 Der Revisionswerber bringt jedoch zur Zulässigkeit der Revision vor, er sei seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig und gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, durch die er seinen und den Lebensunterhalt seiner in Pakistan lebenden Familienmitglieder sicherstelle. Im Gegensatz dazu verfüge er in Pakistan über kein soziales Netzwerk mehr, auf das er zurückgreifen könnte, zumal seine Familie auf seine Unterstützung aus Österreich angewiesen sei. Dies habe er in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vorgebracht. Es hätte demnach zur Erörterung seiner Integration und seiner Lebenssituation in Pakistan der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bedurft.

13 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers ohnehin befasst und dieses im Wesentlichen seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Inwiefern der Revisionswerber vor dem Hintergrund der festgestellten und auch in der Revision unbestritten gebliebenen familiären Beziehungen in Pakistan „dort über kein soziales Netzwerk“ und über keine „Wohnungs- oder Arbeitsmöglichkeit“ verfügen würde, wurde aber schon in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in keiner Weise substantiiert und legt auch die Revision nicht ansatzweise näher dar. Da das BVwG die Angaben des Revisionswerbers zu seinen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet seinen Feststellungen zugrunde legte, bedurfte es auch insoweit nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0539, Rn. 11, mwN).

14 Zudem ist die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA‑VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel, wenn sie ‑ hier aufgrund des Fehlens familiärer Bindungen in Österreich sowie der trotz der Vereinstätigkeit und vorgelegten Unterstützungsschreiben nicht ausgeprägten sozialen Integration ‑ im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 12.7.2022, Ra 2021/21/0349, Rn. 13; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0180, Rn. 7, jeweils mwN).

15 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegen, erweist sich die Revision als unzulässig. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2022

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