VwGH Ra 2022/19/0047

VwGHRa 2022/19/00478.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des K M, in W, vertreten durch Maitre Raphael Seidler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 3‑5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2022, L506 2203788‑1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190047.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei wegen seiner arabischen Abstammung diskriminiert worden und habe im Iran ohne Rechte gelebt. Zudem drohe ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Herkunftsstaat Verfolgung.

2 Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG ‑ soweit hier maßgeblich ‑ aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Iran politisch tätig gewesen, von den iranischen Behörden gesucht oder wegen seiner arabischen Abstammung verfolgt worden sei. Die aktuelle Lage im Iran stelle sich derzeit nicht so dar, dass eine generelle Gefährdung in Hinblick auf Art. 3 EMRK gegeben sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem jungen und gesunden Revisionswerber, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, im Falle einer Rückkehr in den Iran die notdürftigste Lebensgrundlage fehle.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung des BVwG und bringt vor, das BVwG hätte die ins Treffen geführte Tötung des Cousins des Revisionswerbers und einen dazu vorgelegten Zeitungsartikel unvertretbar beurteilt.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0155, mwN).

10 Das BVwG ging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aufgrund von zahlreichen Widersprüchen, Steigerungen und Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei, wobei sich das BVwG auch mit dem Vorbringen der Tötung des Cousins des Revisionswerbers auseinandersetzte.

11 Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Ergänzung des fehlenden Revisionspunktes) zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juni 2022

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