European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160061.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird ‑ soweit es die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft ‑ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses änderte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts betreffend die Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) zum 1. Jänner 2012 für ein näher bezeichnetes Grundstück dahingehend ab, dass es den Einheitswert mit 79.600 € und den gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit 107.400 € feststellte. Mit Spruchpunkt II. setzte das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieses Einheitswertes den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück zum 1. Jänner 2012 mit 211,15 € neu fest.
2 Mit Erkenntnis vom 12. Mai 2022, Ra 2019/13/0019, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ‑ soweit es die Feststellung des Einheitswertes betraf (Spruchpunkt I.) ‑ wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3 Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Revision ‑ soweit sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wendet (Spruchpunkt II.) ‑ vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision ist zulässig und begründet.
6 Nach § 21 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG 1955) ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist.
7 Mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 12. Mai 2022, Ra 2019/13/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2012 mit näherer Begründung ‑ auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird ‑ wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
8 Damit ist auch die auf Grundlage dieses Einheitswertes erfolgte Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2012 durch das Bundesfinanzgericht rechtswidrig.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher auch soweit es die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
10 Über den Antrag der Revisionswerberin auf Aufwandersatz wurde bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2022, Ra 2019/13/0019, abgesprochen.
Wien, am 4. August 2022
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