VwGH Ra 2022/15/0048

VwGHRa 2022/15/004828.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des S C in B, vertreten durch die Schneller Steuerberatung GmbH in 6840 Götzis, Monfortstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht, vom 28. April 2022, Zl. RV/1100188/2019, betreffend u.a. Einkommensteuer 2016 und 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150048.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0154).

5 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2014/06/0010, mwN). Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0086; 19.3.2015, Ra 2015/16/0016, mwN).

6 Die vorliegende (dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof zuständigkeitshalber weitergeleitete) „Revision“ enthält keine solche gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich schon deswegen als unzulässig erweist (vgl. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0064; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/15/0094, mwN).

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2022

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