VwGH Ro 2022/15/0025

VwGHRo 2022/15/00256.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Dezember 2021, Zl. RV/5100503/2020, betreffend Einkommensteuer 2018 (mitbeteiligte Partei: S V in L), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150025.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Das revisionswerbende Finanzamt wurde durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom13. April 2022, Zl. RR/5100002/2022, mit welchem das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis vom 14. Dezember 2021, Zl. RV/5100503/2020, gemäß § 289 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des revisionswerbenden Finanzamts gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 6. September 2022

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