European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100111.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. Juni 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als Eigentümer eines näher genannten Grundstückes zu verantworten zu haben, dass in einem näher genannten Zeitraum auf diesem Grundstück, das sich in der freien Landschaft befinde, Abfall in Form von zum Teil nicht mehr verwertbaren Schieferschindeln abgelagert und das Grundstück somit verunstaltet worden sei, obwohl jede Verunstaltung der freien Landschaft verboten sei. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 13 lit. a iVm § 67 Abs. 1 lit. f Kärntner Naturschutzgesetz 2002 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,‑‑ (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision ‑ die im Revisionsschriftsatz durchgehend auch als Beschwerde bezeichnet wird ‑ bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „III. BESCHWERDEPUNKTE“ Folgendes vor:
„Das angefochtene Erkenntnis vom 13. Juni 2022 wird wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und seines Inhaltes zu Gänze bekämpft.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071; 31.3.2022, Ra 2022/10/0040; 24.3.2022, Ra 2022/10/0037; 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025; 24.2.2022, Ra 2020/10/0129).
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008, 0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 26.9.2019, Ra 2018/10/0146; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088).
6 Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2022
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