VwGH Ra 2022/06/0235

VwGHRa 2022/06/02358.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M R in B, vertreten durch die Kinberger‑Schuberth‑Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. August 2022, 405‑3/917/1/21‑2022, betreffend Übertretung des Baupolizeigesetzes 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z3
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z5
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060235.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 2. Dezember 2021 wurde dem Revisionswerber als Bauherr eines näher bezeichneten Bauvorhabens zur Last gelegt, dass bei Ausführung dieses Bauvorhabens nicht nur geringfügig vom Baukonsens abgewichen worden sei, indem unter anderem folgende baulichen Maßnahmen durchgeführt worden seien:

„ ...

 Der Wirtschaftsraum ist zur Gänze entfallen, an seiner Stelle wurde in der Nordostecke eine Küche im gastronomischen Standard errichtet.

 Der Sanitärbereich wurde in die Nordostecke verlegt.

...

 Die ursprünglich in der nördlichen und südlichen Außenwand geplanten Fensterbänder wurden durch Einzelfenster und Terrassentüren mit Kreuzsprossen im Stil von Wohnraumfenstern und ‑fenstertüren ersetzt.

... “

Er habe dadurch § 23 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 und 7 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 201 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt werde.

5 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 2. des oben genannten Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass verschiedene ‑ im Revisionsfall nicht relevante ‑ Tatvorwürfe ersatzlos entfallen sind sowie die Höhe der verhängten Geldstrafe auf € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) herabgesetzt und der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren reduziert wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die ersten beiden, oben genannten Tatvorwürfe aus, durch die betreffenden Änderungen sei davon auszugehen, dass sich die im Einreichplan vom 28. Dezember 2016 angegebenen Verwendungszwecke der einzelnen Räumlichkeiten geändert hätten, weshalb von einer Bewilligungspflicht im Hinblick auf die Art des Verwendungszweckes nach § 2 Abs. 1 Z 5 BauPolG auszugehen sei. In Bezug auf den dritten Tatvorwurf hielt das Verwaltungsgericht fest, dass beim Scherm laut Einreichplanung vom 28. Dezember 2016 Fensterbänder in der nördlichen und südlichen Außenwand geplant gewesen seien und anstelle dessen Einzelfenster und Terrassentüren mit Kreuzsprossen im Stil von Wohnraumfenstern und ‑fenstertüren eingebaut worden seien. Dabei handle es sich um bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BauPolG im Sinn einer Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirke.

7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen wird vorgebracht, bei den vom Revisionswerber zugestandenen Änderungen handle es sich um geringfügige Änderungen, die einerseits keine Strafbarkeit auslösten, andererseits im Nachhinein aufgrund der vorliegenden Geringfügigkeit von der Baubewilligungsbehörde entweder in einem gesonderten Verfahren oder im Zuge der Fertigstellungsanzeige bzw. eines Fertigstellungsverfahrens nachträglich hätten genehmigt werden müssen und sohin ein diesbezüglicher Verstoß nicht als verwaltungsstrafrechtlich relevant zu einer Bestrafung des Revisionswerbers hätte führen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass die gegenständlichen, vom Revisionswerber unbestritten vorgenommenen baulichen Maßnahmen bewilligungspflichtig im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 5 BauPolG sind.

Die Frage, ob die konkreten, im Revisionsfall vorgenommenen baulichen Maßnahmen baubewilligungspflichtig sind oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wobei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit der bloßen Behauptung, bei den in Rede stehenden Änderungen handle es sich um geringfügige Abweichungen, nicht dargestellt (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 zweiter Satz BauPolG, wonach eine Abweichung vom Inhalt der Baubewilligung unter anderem dann nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, wenn für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht). Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen des Revisionswerbers zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen (vgl. etwa § 16 Abs. 4 BauPolG) oder zur Vorlage einer Bestätigung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen im Rahmen der Erstattung der Fertigstellungsanzeige (vgl. § 17 Abs. 2 Z 1 BauPolG) keine Relevanz zu.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte