Normen
BauRallg
ROG Slbg 2009 §47 Abs1
ROG Slbg 2009 §47 Abs2
ROG Slbg 2009 §47 Abs2 Z2 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060226.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020, mit welchem ihr die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Nahversorgungsmarktes auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L. (im Folgenden: Baugrundstücke) versagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für den Revisionsfall relevant ‑ zunächst dar, dass die Errichtung und der Umbau des bestehenden Verbrauchermarktes mit näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde bewilligt worden sei. Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben soll die Fläche eines bisherigen Lagerraumes nunmehr als Verkaufsfläche dienen, wodurch die Verkaufsfläche von 499,92 m² auf 793,83 m² erweitert werde. Weiters stellte es fest, dass die Baugrundstücke im maßgeblichen Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen seien und keine Kennzeichnung der Grundstücke im Sinn des § 39 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ‑ ROG 2009 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2009 erfolgt sei und somit auch derzeit nicht vorliege. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass kein widmungswidriger Bestandsbau im Sinn des § 47 Abs. 1 ROG 2009 vorliege, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelange. Aber auch im Fall der Anwendung des § 47 ROG 2009 müsse eine derartige Änderung den geltenden raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, wobei die im Revisionsfall geplante Erweiterung der Verkaufsfläche gemäß § 30 Abs. 5 ROG 2009 unzulässig sei. Dazu komme, dass die gegenständliche Änderung auch im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a ROG 2009 unzulässig sei, da aus Lagerflächen Verkaufsflächen werden sollen und damit eine Änderung der Art des Verwendungszweckes erfolge. Zudem habe das Bauvorhaben eine Vergrößerung der Verkaufsfläche zum Gegenstand, sodass die beantragte Änderung auch nach § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c ROG 2009 unzulässig sei. Dass in dieser Bestimmung nur auf die Abgrenzung zwischen Handelsbetrieben und Handelsgroßbetrieben abgestellt werde, lasse sich weder aus ihrem Wortlaut noch aus systematischen Überlegungen ableiten, zumal sich eine Verkaufsflächenbeschränkung etwa auch in § 30 Abs. 5 ROG 2009 finde. Auch eine historische Betrachtung der Entwicklung der in Rede stehenden Bestimmung zeige, dass generell eine Vergrößerung der Verkaufsfläche nicht in Anwendung des § 47 ROG 2009 bewilligt werden könne. Insgesamt könne die beantragte Änderung daher auch im Fall der Anwendbarkeit des § 47 ROG 2009 baubehördlich nicht bewilligt werden.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 1788/2021‑5, deren Behandlung abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 21. Juli 2022, E 1788/2021‑7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendung des § 47 ROG 2009 auf Handelsbetriebe, welche infolge der mit der Novelle LGBl. Nr. 82/2017 unter Entfall der Kennzeichnungsmöglichkeit gemäß § 39 Abs. 3 ROG 2009 eingeführten Verkaufsflächenbegrenzung von 300 m² in Betriebs- und Gewerbegebieten „verfassungswidrig“ geworden seien. Insbesondere sei die Frage zu klären, ob § 47 ROG 2009 auf solche Handelsbetriebe überhaupt anzuwenden sei, und ob bejahendenfalls eine Umwidmung von Lagerflächen in Verkaufsflächen eine Änderung der Art des Verwendungszweckes im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen darstelle sowie, ob im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c ROG 2009 eine Vergrößerung der Verkaufsfläche bei einem Handelsbetrieb auch dann ausgeschlossen sei, wenn diese Verkaufsflächenerweiterung gerade nicht zum Vorliegen eines Handelsgroßbetriebes führe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Zunächst ist festzuhalten, dass dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN).
9 Dies ist hier der Fall: Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c ROG 2009 sind u.a. Änderungen von Bauten gemäß Abs. 1 nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen nicht die Vergrößerung der Verkaufsfläche oder solche Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würden, zum Gegenstand haben. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf somit eine Baubewilligung nach § 47 Abs. 2 ROG 2009 nicht erteilt werden, wenn mit der beantragten Änderung eines Baues eine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgen soll. Die von der Revisionswerberin vertretene Auslegung, wonach sich der Ausschluss der Vergrößerung von Verkaufsflächen ausschließlich auf eine damit verbundene Überschreitung des Schwellenwertes für das Vorliegen eines Handelsgroßbetriebes beziehe, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung hingegen keine Deckung. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem auch der zweite in § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c ROG 2009 genannte Tatbestand, wonach solche Änderungen unzulässig sind, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würde. Auch bei dieser Anordnung hatte der Salzburger Landesgesetzgeber nicht die in der Anlage 1 zum ROG 2009 festgelegten Schwellenwerte für Handelsgroßbetriebe vor Augen, weil dort eine Differenzierung nur zwischen Verbrauchermärkten einerseits und allen anderen Märkten andererseits erfolgt, sodass sich eine Änderung der Kategorie eines Handelsgroßbetriebes ‑ etwa von Fachmarkt in Baumarkt ‑ nicht notwendigerweise auf die Schwellenwerte auswirkt und es allein dadurch noch nicht zu einer Überschreitung des betreffenden Schwellenwertes kommen muss. Daraus ergibt sich, dass Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebes erfordern würden ‑ ebenso wie Änderungen von Bauten, die die Vergrößerung der Verkaufsfläche zum Gegenstand haben ‑ unabhängig davon, ob es dadurch zu einer Überschreitung der in der Anlage 1 zum ROG 2009 festgelegten Schwellenwerte kommt oder nicht, gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c ROG 2009 unzulässig sind.
10 Da die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Versagung der Baubewilligung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich der selbst für den Fall der Anwendbarkeit des § 47 ROG 2009 sich aus § 47 Abs. 2 Z 2 lit. c ROG 2009 ergebenden Unzulässigkeit der beantragten Baumaßnahmen, hinsichtlich derer ‑ wie oben ausgeführt ‑ keine Rechtsfrage dargelegt wurde, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht (mehr) von der Beantwortung der übrigen, in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen ab.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2022
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