Normen
AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060118.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerbers gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (Behörde) vom 21. Dezember 2021, mit welchem die Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2021 betreffend eine Enteignung des Revisionswerbers nach dem Vorarlberger Straßengesetz abgewiesen hatte, ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Bescheid vom 8. Oktober 2021 sei in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers verloren gegangen; dem Rechtsvertreter seien nur das zusammen mit dem Bescheid versandte Protokoll von der mündlichen Verhandlung und zwei Gutachten vorgelegt worden. Dabei stützte sich das LVwG im Wesentlichen auf die Aussagen der Vertreterin der Behörde A.F. und des Mitarbeiters der Kanzlei H.S. in der Verhandlung vor dem LVwG. Sowohl die Zeugin als auch der Zeuge hätten einen verlässlichen und korrekten Eindruck gemacht; im Gegensatz zu A.F. habe sich H.S. jedoch nicht mehr konkret an die Zustellung erinnern können; das LVwG habe daher der Aussage von A.S. mehr Glauben geschenkt. Darüber hinaus sei auf dem Rückschein die Ordnungsnummer des Bescheides angeführt; weder der Rechtsvertreter noch H.S. hätten darauf geachtet, welche Ordnungsnummer auf dem Kuvert angeführt gewesen sei, weil „die auf dem Kuvert angeführten Geschäftszahlen oftmals unrichtig seien oder ein Kuvert erst gar keine Geschäftszahl enthalte.“ Das Kuvert sei entsorgt worden. Der Rechtsvertreter hätte auch aufmerksam werden müssen, weil ihm das mit dem Bescheid gemeinsam übermittelte Protokoll von der mündlichen Verhandlung und zwei Gutachten bereits am 9. September 2021 übermittelt worden waren und er zu den Gutachten eine Stellungnahme abgegeben hatte; angesichts der nochmaligen Übermittlung derselben Unterlagen hätte der Rechtsvertreter bei der Behörde nachfragen müssen. Es könne somit nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei. In der Folge wies das LVwG die Beschwerde als verspätet zurück.
5 In der Zulässigkeitsbegründung wandte sich der Revisionswerber gegen die vom LVwG durchgeführte Beweiswürdigung betreffend das Verschuldensausmaß und behauptete ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 25.2.2021, Ra 2020/19/0248).
6 Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis führte, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt ‑ als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung ‑ grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113, Rn. 14, mwN).
Eine derartige Fehlbeurteilung wird von der Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen ihre fehlerhafte Beweiswürdigung behauptet, jedoch nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Der Hinweis auf VwGH 25.2.2021, Ra 2020/19/0248, ist deshalb nicht geeignet, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufzuzeigen, weil der darin beurteilte Sachverhalt wesentlich von dem gegenständlichen abweicht (tragender Aufhebungsgrund war in diesem Verfahren, dass sich das Verwaltungsgericht ohne Begründung und ohne weitere Ermittlungen über einen Beweisantrag betreffend eine ordnungsgemäße Zustellung nach dem Zustellgesetz hinwegsetzte).
Zu den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Fragen betreffend die Kanzleiorganisation wird auf die umfangreiche hg. Rechtsprechung zu den §§ 71 und 72 AVG, die auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragen werden kann (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, Rn. 18, mwN), verwiesen (vgl. insbesondere VwGH 22.1.2003, 2002/04/0137, mwN). Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht dargelegt, durch welche organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen „Verschwinden“ von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde. Diesbezüglich wurde jedenfalls nicht aufgezeigt, dass das LVwG seine Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2022
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