VwGH Ra 2022/06/0069

VwGHRa 2022/06/006925.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Mag. H H in S, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. März 2022, LVwG 50.32‑2119/2022‑4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde S; mitbeteiligte Partei: W GenmbH; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060069.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 20. Dezember 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Aufstellung eines Pufferspeichers samt Errichtung einer Fundamentplatte auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

5 Der Revisionswerber bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das angefochtene Erkenntnis lasse den gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes eine Auslegung zukommen, welche der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise entspreche und die Konsequenz hätte, dass die grundlegenden baurechtlichen Bestimmung, wonach (jedenfalls bei offener Bauweise) bei der Errichtung eines Gebäudes ein bestimmter Abstand zur Nachbargrenze einzuhalten sei, obsolet wäre. Die Einhaltung des in § 13 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Grenzabstandes wäre nicht mehr gesichert, wenn das Wahlrecht, eine Gebäudefront unmittelbar an der Nachbargrenze zu errichten, nicht von der Bedingung abhängig wäre, dass auch am Nachbargrund bereits eine Gebäudefront an der Grundgrenze stehe, an welche angebaut werden könne.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukäme.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0028, mwN).

7 Mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen bloßen Behauptung, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspräche der - nicht näher bezeichneten - bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen setzt sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung mit dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten hg. Erkenntnis vom 27.11.2007, 2006/06/0257, nicht auseinander.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1fd4b14d-a783-449e-b1bf-5656a212db5b&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=erübrigt aufschiebende Wirkung&Dokumentnummer=JWT_2021060196_20211105L00#hit0aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. Mai 2022

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