VwGH Ra 2022/05/0115

VwGHRa 2022/05/011524.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, in der Revisionssache 1. der Dr. B S und 2. des Mag. H S, beide in G, beide vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/1/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. März 2022, LVwG‑153393/4/KHu ‑ 153394/2, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde G; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: I Gesellschaft mbH in W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art136 Abs4
VwGG §13 Abs1
VwGG §14 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050115.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G. (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Dezember 2021 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück in G. erteilt. Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde, welche mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden war.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerber gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022 erfolgte Abweisung des Antrags der Revisionswerber, der Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004) behauptet. Zur Wiener Bauordnung habe der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung einer Nachbarrevision gegen eine Baubewilligung mit der Begründung zuerkannt, dass die Wiener Bauordnung den Nachbarn nicht das Recht gewähre, ihre Nachbarrechte auch im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu verfolgen und die Schaffung eines solchen Titels gegebenenfalls durchzusetzen, sodass es jedenfalls in zeitlicher Hinsicht ungewiss bleibe, ob sie ihr subjektives Recht umsetzen könnten. Es könne daher laut Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichen, den Revisionswerber bei der subjektiven Verfolgbarkeit dieser Rechte in Bezug auf die Umsetzung derselben ins Tatsächliche auf die Amtspflicht der Behörde zu verweisen. Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung, die auf die Oö. Bauordnung 1994, die ‑ ebenso wie die Wiener Bauordnung ‑ Nachbarn kein Recht auf Verfolgung ihrer Nachbarrechte im baupolizeilichen Verfahren gewähre, übertragbar sei, abgewichen.

7 Die Revisionswerber führen weiters ins Treffen, es sei zwar grundsätzlich ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Zuge des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides noch nicht zu prüfen sei, dennoch weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit ab, als auch der Verwaltungsgerichtshof gelegentlich eine prima‑facie‑Beurteilung der Erfolgsaussichten vornehme und einen unverhältnismäßigen Nachteil mit Blick auf die Rechtmäßigkeit speziell dann bejahe, wenn der Revisionswerber während des gesamten Verfahrens mit den nachteiligen Folgen einer offenkundig rechtswidrigen Entscheidung belastet wäre (Hinweis auf VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003). Der Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde sei fallbezogen offenkundig rechtswidrig, da die Geschoßflächenzahl des Bauvorhabens 0,62 betrage, im Örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde G. jedoch eine Geschoßflächenzahl von 0,25 bis 0,4 vorgesehen sei, wobei dieser Rahmen für die Gemeinde jedenfalls verbindlich sei. Diese offensichtliche Überschreitung der Geschoßflächenzahl wäre vom Verwaltungsgericht entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im Provisorialverfahren aufzugreifen gewesen.

8 Gemäß § 56 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei einer Beschwerde gegen einen eine Berechtigung einräumenden Bescheid nach diesem Landesgesetz die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

9 Mit den Ausführungen zur Abweichung vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil es sich bei dem herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs um die Entscheidung eines Berichters handelt, eine Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, von der abgewichen worden sein könnte, jedoch nur durch eine von einem Senat des Verwaltungsgerichtshofs getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß § 14 Abs. 2 VwGG begründet wird (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0114).

10 Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde diese Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. wiederum VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0114; vgl. ebenso VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, 0112; 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. wiederum VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, 0112, mwN). Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. etwa VwGH 9.8.2021, Ro 2021/09/0008; 11.9.2019, Ra 2019/03/0103; 26.7.2019, Ra 2019/04/0074 und 0075).

11 Dass die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf: Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Abwägung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, E 58/2015 (VfSlg. 19.969/2015), in welcher die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 56 Abs. 1 und 2 Oö. BauO 1994 auch unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips und des daraus abgeleiteten Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes als unbedenklich beurteilt worden war, mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Revisionswerber als Nachbarn ‑ bei nachträglichem Wegfall der Baubewilligung ‑ die Beseitigung des allenfalls bereits errichteten Baukörpers nicht selbst veranlassen könnten, und diesen nicht als einzelfallbezogene Besonderheit gewertet. Auch mit dem sonstigen Vorbringen der Revisionswerber zu ihren geltend gemachten Interessen hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und darauf aufbauend im Ergebnis eine Unverhältnismäßigkeit des für die Nachbarn bei Bauausführung zu erwartenden Nachteils nicht erkannt. Worin konkret eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung liegen könnte, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht darzutun.

12 Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht von einem evidenten Fehler in der bei ihm angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auszugehen gehabt hätte. Dort wurde eine auf einem Sachverständigengutachten beruhende Geschoßflächenzahl von 0,38 festgestellt, wohingegen diese in der Revision mit 0,62 beziffert wird. Eine offenbare Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung wird mit der nicht näher substantiierten Behauptung, die Geschoßflächenzahl betrage 0,62, nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht durfte demnach von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2022

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