VwGH Ra 2022/02/0178

VwGHRa 2022/02/017823.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F F in U, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 13/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juli 2022, LVwG‑S‑1315/001‑2022, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §38 Abs6
VStG §21
VStG §33a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020178.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. April 2022 wurde dem Revisionswerber angelastet, am Tatort zur Tatzeit als Hundehalter eines näher bezeichneten Welpen

1. nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Tier entsprechend seinem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität habe, obwohl der Halter dafür zu sorgen habe, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehe. Im gesamten zugänglichen Bereich für den Welpen sei kein Behältnis mit ausreichend Wasser vorhanden gewesen.

2. als Halter des Tieres zu verantworten, dass er dem Tier aufgrund der dauernden Bewegungseinschränkung Leiden zugefügt habe, weil dem Tier aufgrund der stark beengten Wohnsituation (Haus ‑ bewohnbare Fläche ca. 40 m², 2 Personen), einer zu geringen Freifläche sowie kaum stattgefundener Bewegung außerhalb der Liegenschaft nicht genügend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Beim Hund hätte aufgrund der mangelnden Bewegung bereits übersteigerter Bewegungsdrang durch die Amtstierärztin festgestellt werden können.

3. als Halter des Tieres zu verantworten, dass er dem Tier durch mangelnde Beschäftigung und fehlende geistige Auslastung Leiden zugefügt habe, weil die Unterbringung, Ernährung und Betreuung vernachlässig worden sei. Beim Hund sei bereits aufgrund der mangelnden Beschäftigung und fehlenden geistigen Auslastung ansatzweises Problemverhalten erkennbar, weil er die Mutter des Revisionswerbers bereits zweimal gebissen habe.

2 Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. § 38 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm. § 3 Abs. 1 iVm Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 1 2. Tierhalteverordnung, zu 2. § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 10 TSchG sowie zu 3. § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zwei Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben.

3 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass es die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe auf € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) reduzierte. Weiters fasste es die Spruchpunkte 2. und 3. zu einem „einzigen Übertretungspunkt“ zusammen, formulierte die Tatanlastung um, bezeichnete die Übertretungsnorm mit § 5 Abs. 1 und 2 Z 10 und 13 TSchG sowie die Strafnorm mit § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG, bestimmte die Geldstrafe mit € 600,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden), setzte den Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG neu fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 2.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend u.a. Folgendes aus: Das Tier habe zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Menge Wasser zur Verfügung gehabt, was auch lichtbildlich dokumentiert sei. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt. Der Revisionswerber habe den Hund unter dauernder Bewegungseinschränkung, mangelnder Beschäftigung und geistiger Auslastung gehalten, weshalb er dem Tier ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe. Der objektive Tatbestand sei ebenfalls erfüllt. Führten mehrere Sorgfaltsverstöße zum verpönten Erfolg, begehe der Täter nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen, sondern liege nur die einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vor, wobei die Häufung von Sorgfaltswidrigkeiten im Wege der Strafbemessung zu berücksichtigen sei. Die Übertretungspunkte 2. und 3. seien daher zu einer Übertretung zusammenzufassen und eine Gesamtstrafe zu verhängen. Durch die Tathandlung seien Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt worden. Das Verhalten des Revisionswerbers zu Übertretungspunkt 1. sei als grob fahrlässig zu bewerten, indem er auch für die Zeit seiner Abwesenheit dafür Sorge hätte tragen müssen, dass der Hund mit einer ausreichenden Menge Wasser versorgt sei. Auch die Übertretung zu 2. sei als grob fahrlässig zu werten, weil dem Revisionswerber durchaus bewusst gewesen sei, dass der Hund mehr Bewegung brauchen würde. Weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Revisionswerbers gering sei, könne nicht mit der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden. Mildernd sei die Unbescholtenheit, zu Spruchpunkt 2. sei die Häufung von Sorgfaltswidrigkeiten erschwerend. Aus näheren Gründen sei die Verhängung der konkreten Strafen tat- und schuldangemessen.

5 3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 3.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) ‑ gesondert ‑ zu überprüfen.

9 3.3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision Folgendes vor:

10 Der Grundsatz „Beratung statt Strafe“ finde durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren in immer mehr Verwaltungsbereichen Eingang; so habe der Gesetzgeber das seit 18. Juli 2017 mit § 371c in der GewO oder § 9 ArbIG in Geltung befindliche Prinzip mit BGBl. Nr. 57/2018 auch in § 33a VStG eingefügt. Dieses gelte daher auch im Tierschutzrecht, daneben gebe es noch § 38 TSchG.

11 Es fehle gänzlich an einer Rechtsprechung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsunterworfene nach dem TSchG und den dazu ergangenen Verordnungen zu einem rechtsrichtigen Verhalten zu unterweisen sei, bevor eine Strafe ausgesprochen werden dürfe, wie die Belehrung zu erfolgen habe und in welchem Verhältnis § 38 Abs. 6 bzw. 3 TSchG zu § 21 Abs. 1a VStG und § 33 VStG stehe; schließlich, welche Auswirkungen der Verweis auf den nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen „§ 33a VStG“ zeitige. Diese Bestimmung sei bereits 2019 aus dem Gesetz entfernt worden. Es fehle Rechtsprechung, ob die Bestimmung des „§21 Abs. 1a“ VStG anwendbar sei, obwohl sie aus dem Rechtsbestand des VStG bereits ausgeschieden sei. Der Materiengesetzgeber des TSchG habe im Übrigen nicht von der Möglichkeit des § 33a VStG Gebrauch gemacht, den Grundsatz „Beratung statt Strafe“ auszuschließen. Vielmehr gebe es die Regelung des § 38 Abs. 6 TSchG. Bei Übertretungen des § 38 Abs. 3 TSchG handle es sich mangels Untergrenze der Delikte „nicht um solche von hoher Bedeutung“. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 33a VStG habe der Beschuldigte ein Recht auf Beratung bzw. eine schriftliche Aufforderung durch die Behörde.

12 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass den Revisionswerber aus näheren Gründen an beiden Übertretungen ein Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit trifft. Dieser Beurteilung tritt die Revision nicht entgegen. Ausgehend von diesem Verschulden stellen sich die vom Revisionswerber formulierten Fragen jedoch nicht, sodass die Revision von deren Beantwortung nicht abhängt (vgl. zur Präjudizialität der Rechtsfrage: VwGH 1.6.2022, Ro 2022/02/0010; vgl. zur Auslegung des § 38 Abs. 6 TSchG: VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0079; vgl. zur Auslegung des § 33a VStG: VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068).

13 3.4. Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seiner Entscheidung eine unzureichende Begründung zu Grunde lege, aus der nicht nachvollziehbar abgeleitet werden könne, weshalb das Verwaltungsgericht zu seinem Erkenntnis gekommen sei. Es habe die auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung nicht „klar und übersichtlich“ zusammengefasst „sondern lediglich auf“ [Anm. des VwGH: Der Satz endet auf diese Weise]. Der Begründung könne nicht nachvollziehbar entnommen werden, von welcher Frequenz an Bewegung, Auslastung im Erkenntnis ausgegangen worden sei. Aus der zu § 33a bzw. § 21 VStG ergangenen Rechtsprechung sei stets davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ein subjektives Recht auf das Absehen von der Strafe habe, wovon hinsichtlich des ersten und wohl auch des zweiten Spruchpunktes abgewichen worden sei.

14 Der Revisionswerber macht mit seinem ersten Vorbringen einen Verfahrensmangel geltend. Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0012, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

15 Zuletzt ist auszuführen, dass dann, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von „ergangener Rsp“ abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2022/02/0016, mwN).

16 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2022

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