VwGH Ra 2022/02/0092

VwGHRa 2022/02/00928.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des W in M, vertreten durch Dr. Christian Reiter, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. März 2022, 405‑4/4184/1/12‑2022, betreffend ersatzlose Behebung eines Straferkenntnisses iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020092.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung vom 19. Jänner 2021 verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (Bezirkshauptmannschaft) über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der StVO (Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO) gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Diese Strafverfügung wurde dem Revisionswerber laut RSb-Rückschein durch Übernahme eines Arbeitnehmers/Arbeitgebers bzw. einer Arbeitnehmerin/Arbeitsgeberin am 21. Jänner 2021 zugestellt. Mit E‑Mail vom 4. Februar 2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers um 16:40 Uhr einen Einspruch gegen die Strafverfügung an die Bezirkshauptmannschaft. Gegen das in der Folge erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2. September 2021, mit dem der Revisionswerber der genannten Übertretung der StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, erhob der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde, welcher mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe Folge gegeben wurde, dass das angefochtene Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung vom 19. Jänner 2021 nicht vereinbar aufgehoben wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der sonstigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2018/08/0246, mwN).

8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).

9 Die vorliegende außerordentliche Revision erfüllt die dargestellten Erfordernisse des § 28 Abs. 3 VwGG nicht, zumal sie die gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe in der gebotenen Weise vermissen lässt und sich daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.

10 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Revision mit ihrem Punkt I., unter dem sie die Gründe für die „Berechtigung“ der außerordentlichen Revision ausführt, die Darlegung der Zulässigkeitsbegründung meint, nennt sie dort als Grund für die Zulässigkeit „gravierende Abweichungen von Standards der österreichischen Rechtsordnung“, ohne dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen. Auch damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret ‑ unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ angegeben wird, von welcher Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll. Damit wird aber keine konkrete Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargetan, von der die Lösung der Revision abhinge.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juni 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte